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Oberlandesgericht Hamm·2 Ws 104/08·16.04.2008

Beschwerde gegen Bewährungsauflage: Sozialdienst nicht an Bewährungshelfer delegierbar

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtBewährungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte wendet sich gegen Bewährungsauflagen des LG, insbesondere die Verpflichtung, 200 Stunden Sozialdienst "nach Weisung des Bewährungshelfers" zu leisten. Streitpunkt ist das Bestimmtheitsgebot und die Zulässigkeit der Delegation der Ausgestaltung an den Bewährungshelfer. Der Senat verwirft die Beschwerde, ändert jedoch die Auflage dahingehend ab, dass Gericht Art, Zeit, Ort und Institution zu bestimmen hat. Wohnsitzanzeigepflicht und Unterstellung unter einen Bewährungshelfer hält das Gericht für zulässig.

Ausgang: Beschwerde des Verurteilten verworfen; Sozialdienst-Auflage bleibt, ist aber vom Gericht in Art, Zeit, Ort und Institution zu konkretisieren

Abstrakte Rechtssätze

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Bewährungsauflagen müssen klar, bestimmt und überprüfbar sein; Umfang, Frist, Art, Ort und die begünstigende Institution sind vom Gericht so zu bestimmen, dass Verstöße feststellbar sind.

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Die inhaltliche Ausgestaltung einer Arbeitsauflage darf nicht an Dritte, insbesondere nicht an den Bewährungshelfer, delegiert werden.

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Weisungen zur unverzüglichen Anzeige eines Wohnsitzwechsels und die Unterstellung unter die Aufsicht eines hauptamtlichen Bewährungshelfers sind zulässig und können sich aus entsprechender Anwendung der §§ 56c, 56d StGB ergeben.

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Bei Bestimmtheitsmängeln kann die Auflage insoweit aufrechterhalten und von dem zuständigen Gericht inhaltlich konkretisiert werden, sofern keine unzumutbaren Eingriffe in die Lebensführung vorliegen.

Relevante Normen
§ 305a Abs. 1 Satz 2 StPO§ 56 c Abs. 1 StGB§ 56 d StGB§ 473 Abs. 1, 4 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 45 Ns 408 Js 186/04 (76/07)

Tenor

Die Beschwerde des Verurteilten wird mit der Maßgabe verworfen, dass dem Verurteilten aufgegeben wird, 200 Stunden Sozialdienst nach näherer Weisung des Gerichts abzuleisten.

Der Verurteilte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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Das Landgericht hat den Verurteilten durch Urteil vom 11. Januar 2008 wegen Beihilfe zum versuchten Betrug zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. In dem in der Hauptverhandlung verkündeten Bewährungsbeschluss hat das Landgericht die Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt. Außerdem hat es dem Angeklagten aufgegeben, unverzüglich jeden Wechsel seines Wohnsitzes unter Angabe des Aktenzeichens dem Amtsgericht anzuzeigen. Es hat weiter dem Verurteilten aufgegeben, "200 Stunden Sozialdienst nach Weisung des Bewährungshelfers abzuleisten". Zudem ist der Verurteilte der Aufsicht und Leitung des für seinen Wohnsitz zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt worden. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner Beschwerde, die er nicht näher begründet hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als im Wesentlichen unbegründet zu verwerfen. Ihren Antrag hat sie wie folgt begründet:

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"Gemäß § 305 a Abs. 1 Satz 2 StPO kann die Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 268 a Abs. 1 StPO nur darauf gestützt werden, dass eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist.

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Soweit das Gericht dem Verurteilten die Weisung erteilt hat, jeden Wohnortwechsel dem Gericht unverzüglich anzuzeigen, ist diese Auflage nicht zu beanstanden. Die Zulässigkeit dieser Weisung, die allgemein auf eine stabilisierende Kontrolle des Probanden abzielt, ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 56 c Abs. 1 StGB (zu vgl. Fischer, StGB, 55. Auflage,

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§ 56 c Rdnr. 3 m.w.N.). Auch die Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers, die gemäß § 56 d StGB zulässig ist, begegnet keinen Bedenken. Dagegen entspricht die mit dem angefochtenen Beschluss angeordnete Arbeitsauflage von 200 Stunden Sozialdienst nach Weisung des Bewährungshelfers nicht dem Bestimmtheitsgebot. Bewährungsauflagen müssen klar, bestimmt und in ihrer Einhaltung überprüfbar sein (zu vgl. OLG Hamm, StV 2004, 657-658 m.w.N.), damit Verstöße einwandfrei festgestellt werden können und dem Verurteilten unmissverständlich vor Augen geführt wird, wann ihm der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung droht (zu vgl. Senatsbeschluss vom 20.11.2003 - 2 Ws 293/03 - ; OLG Hamm, Beschluss vom 27.06.2006 - 1 Ws 431/06 - ). Deshalb darf sich das Gericht nicht darauf beschränken, nur den Umfang der gemeinnützigen Arbeit festzulegen, sondern muss auch die Zeit, innerhalb derer die Arbeitsleistung zu erfüllen ist, die Art und nach Möglichkeit auch den Ort dieser Arbeitsleistung und die Institution, bei der sie abzuleisten ist, selbst bestimmen (zu vgl. OLG Hamm, StV 2004, 657-658; Fischer, a.a.O., § 56 b Rdnr. 8 m.w.N.). Diese ihm allein obliegende Befugnis zur inhaltlichen Ausgestaltung der Arbeitsauflage darf das Gericht nicht an Dritte, auch nicht auf den Bewährungshelfer delegieren (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27.06.2006 - 1 Ws 431/06 - m.w.N.).

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Diese Grundsätze hat das Landgericht Hagen nicht beachtet, als es dem Verurteilten mit Beschluss vom 11.01.2008 die Auflage erteilte, nach Weisung des Bewährungshelfers 200 Stunden gemeinnützige Arbeit abzuleisten. Das Gericht hat damit lediglich den Umfang der gemeinnützigen Arbeit, nicht aber die Frist für die Ableistung sowie die Art und den Ort ihrer Erbringung und die Institution, der sie zugute kommen soll, selbst festgelegt, sondern jegliche nähere Ausgestaltung der Auflage dem Bewährungshelfer übertragen. Da sich Anhaltspunkte dafür, dass die Auflage einen unzumutbaren Eingriff in die Lebensführung des Verurteilten enthält, aus den Urteilsgründen nicht ergeben, ist die Auflage aufrechtzuerhalten, jedoch in der oben ausgeführten Weise abzuändern. Die nähere Konkretisierung der Auflage nach Art, Zeit und Ort kann dann durch das - insoweit sachnähere - bewährungsaufsichtsführende Gericht erfolgen."

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Diesen zutreffenden Ausführungen tritt der Senat nach eigener Sachprüfung bei. Sie entsprechen der ständigen Rechtsprechung aller Strafsenate des Oberlandesgerichts Hamm (vgl. auch noch Beschluss vom 28. März 2006 - 4 Ws 145/06 -; Beschluss vom 26. September 2006 - 1 Ws 655 u. 656/06 -).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, 4 StPO. Sie berücksichtigt, dass das Rechtsmittel nur geringen Erfolg hatte.