Beschwerde zurückgewiesen: Ablehnung der PKH und Abweisung des Antrags auf Pkw-Zuweisung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin wandte sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ihren Antrag, den Pkw des Antragsgegners zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Zentrale Frage war, ob die Voraussetzungen des §1361a Abs.1 Satz2 BGB (Bedürfnis für einen abgesonderten Haushalt und Billigkeit) vorliegen. Das OLG bestätigt die Ablehnung der PKH und die Abweisung des Zuweisungsantrags mangels Erfolgsaussicht, da kein Bedürfnis und keine Billigkeit gegeben sind.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der PKH und den Antrag auf Pkw-Zuweisung als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuweisung eines dem Ehegatten gehörenden Kraftfahrzeugs nach §1361a Abs.1 Satz2 BGB setzt voraus, dass der Antragssteller das Fahrzeug zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt.
Für das Erfordernis der 'Notwendigkeit' genügt nicht bloße Erleichterung oder Zweckmäßigkeit; es muss ein tatsächliches Bedürfnis über das bisher Erreichte hinaus dargetan werden.
Bei der Billigkeitsprüfung ist die berufliche Erforderlichkeit des Eigentümers sowie zumutbare Ausgleichsangebote (z.B. Fahrtangebote) zu berücksichtigen; diese können eine Zuweisung ausschließen.
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn der verfolgte Antrag nach den bisherigen tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des §114 ZPO bietet.
Vorinstanzen
Amtsgericht Essen, 105 F 271/01
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengerichts - Essen vom 17. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO a.F. zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Familiengericht hat der Antragstellerin Prozeßkostenhilfe für ihren Antrag, ihr den Pkw des Antragsgegners zur alleinigen Nutzung zuzuweisen, zu Recht verweigert. Der Antrag bietet nämlich nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien keine Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO.
Der Pkw Opel Astra, Baujahr 1998, amtliches Kennzeichen ##-## ## steht unstreitig im Alleineigentum des Antragsgegners. Gem. § 1361 a Abs. 1 Satz 2 BGB kann dieser Pkw der Antragstellerin nur dann zugewiesen werden, wenn diese den Pkw zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigen würde und es nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspräche, das Fahrzeug der Antragstellerin zu überlassen.
1.
Schon an der ersten Voraussetzung fehlt es vorliegend. Die Antragstellerin hat zwar dargelegt, daß der Besuch der Arzttermine mit dem gemeinsamen Sohn der Parteien ohne Pkw umständlicher und zeitaufwendiger wäre. Daraus ergibt sich lediglich, daß die Nutzung des Pkws für sie hilfreich wäre, keinesfalls aber, daß sie den Pkw für die Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt. Die Arzttermine scheinen auch ohne den Pkw eingehalten werden zu können, wie auch die bisherige Entwicklung gezeigt hat.
2.
Es entspricht auch nicht der Billigkeit, den dem Antragsgegner gehörenden Pkw der Antragstellerin zu überlassen. Der Antragsgegner hat im einzelnen dargelegt, daß und warum er auf seinen Pkw im Rahmen seiner Berufstätigkeit angewiesen ist. Insoweit kann auf die Bescheinigung des Arbeitgebers des Antragsgegners vom 08.10.2001 Bezug genommen werden.
Außerdem hat der Antragsgegner ausdrücklich angeboten, den gemeinsamen Sohn mit dem Pkw selbst zu den Arztterminen hinzufahren, wenn diese ihm rechtzeitig vorher bekanntgegeben werden.
Eine Kostenentscheidung ist gem. § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlaßt.