Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe des Kindes wegen fehlender Prozessfähigkeit
KI-Zusammenfassung
Ein 11-jähriges Kind begehrt Prozesskostenhilfe in einem Sorgerechts-/Umgangsverfahren; das Familiengericht lehnte ab. Das OLG bestätigt die Versagung, weil das Kind formell nicht prozessfähig ist (§ 59 Abs. 3 FGG). Die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch die Eltern ersetzt die fehlende Prozessfähigkeit nicht. Eine Sicherung der Interessen kann durch Bestellung eines Verfahrenspflegers erfolgen.
Ausgang: Beschwerde des Kindes gegen Versagung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Prozessfähigkeit abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, wenn der Beschwerdeführer prozess- bzw. verfahrensunfähig ist.
Kinder sind zwar materiell Beteiligte in Sorge- und Umgangsverfahren, gelten aber formell nur dann als prozessfähig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. § 59 Abs. 3 FGG) erfüllt sind.
Die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch sorgeberechtigte Eltern begründet keine Prozessfähigkeit des Kindes und kann diese nicht ersetzen.
Ein bevollmächtigter Rechtsanwalt des Kindes ist nicht befugt, eigene Anträge in dessen Namen zu stellen; die Interessenwahrung bleibt auf Vortrag und Anhörung beschränkt.
Die Wahrung subjektiver Rechte des Kindes in familiengerichtlichen Verfahren kann durch die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 50 FGG gesichert werden; die Nichtbestellung ist im Rahmen der Endentscheidung zu begründen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Essen, 101 F 216/99
Tenor
Die Beschwerde des Kindes T I gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 05.08.2001 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die nach §§ 14 FGG, 127 Abs. 2 ZPO grundsätzlich statthafte Beschwerde gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe ist unbegründet, da die Beschwerdeführerin wie das Familiengericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat - für das vorliegende Verfahren nicht prozeß- bzw. verfahrensfähig ist.
Das jetzt 11 Jahre alte Kind hat mit Zustimmung ihres mitsorgeberechtigten Vaters Rechtsanwalt X in P mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im vorliegenden Verfahren beauftragt und Prozeßkostenhilfe für verschiedene, das Verfahren betreffende Anträge, insbesondere die Regelung des persönlichen Umfangs mit ihren Eltern beantragt. Sie will demnach als formelle Verfahrensbeteiligte auftreten.
Ein Kind ist unabhängig von seinem Alter als unmittelbar Betroffener materiell Beteiligter eines Sorge- bzw. Umgangsverfahrens (Schwab/Maurer, Handbuch des Scheidungsrechts, 3. Auflage, I Rdnr. 88). Formell Beteiligter kann ein Kind dagegen nur im Rechtsmittelverfahren bezüglich der von ihm selbst - ohne Mitwirkung eines gesetzlichen Vertreters - eingelegten Beschwerde gemäß §§ 621 e ZPO, 20, 59 FGG sein (Schwab/Maurer a.a.O. I Rdnr. 90). Dies setzt voraus, daß das Kind mindestens 14 Jahre alt ist. In diesem Fall wird das Kind ausnahmsweise als prozeßfähig angesehen (§ 59 Abs. 3 FGG). Die mangelnde Prozeßfähigkeit kann nicht durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts ersetzt werden, selbst wenn er von den sorgeberechtigten Eltern zur Wahrnehmung der Interessen der Kinder bestellt wird. Abgesehen davon, daß diese Voraussetzung hier nicht gegeben ist, wäre ein solchermaßen bestellter Rechtsanwalt darauf beschränkt, die Interessen des Kindes im gerichtlichen Verfahren vorzutragen und insbesondere bei der persönlichen Anhörung des Kindes deutlich zu machen. Dagegen wäre ihm die Stellung eigener Anträge verwehrt. Die Ausführungen in der Antrags- bzw. Beschwerdebegründung zu den §§ 104 ff. BGB, insbesondere zu § 107 BGB, liegen insoweit neben der Sache, als sie sich mit der eindeutigen gesetzlichen Regelung bezüglich der Prozeßfähigkeit von Kindern im Sorgerechtsverfahren, auf die das Familiengericht zu Recht hingewiesen hat, nicht befassen. Im übrigen sind sie auch unzutreffend, da die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Interessenwahrnehmung im gerichtlichen Verfahren die Eingehung eines Dienst- bzw. Geschäftsbesorgungsvertrages mit den sich daraus ergebenden Verpflichtungen beinhaltet. Selbst wenn die Möglichkeit der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe in Betracht käme, ändert dies nichts daran, daß die unmittelbare Wirkung des Anwaltsvertrages, auf die im Rahmen des § 107 BGB allein abzustellen ist, mit der Eingehung von Verpflichtungen verbunden ist.
Soweit die Beschwerdebegründung auf die Wahrnehmung subjektiver Rechte des Kindes in dem anhängigen Verfahren verweist, rechtfertigt dies keine Ausdehnung der Prozeßfähigkeit des Kindes über die bestehende gesetzliche Regelung hinaus. Diese Rechte des Kindes werden durch die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 50 FGG gewahrt, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung vorliegen. Die Entscheidung hierüber steht im pflichtgemäßen Ermessen des Familiengerichts, wobei die Nichtbestellung eines Verfahrenspflegers bei Vorliegen der im Gesetz genannten Regelfälle im Rahmen der Endentscheidung zu begründen ist. Das vorliegende Beschwerdeverfahren gibt keine Veranlassung dazu, hierzu Stellung zu nehmen.