Teilweise PKH-Bewilligung für Trennungsunterhalt trotz Verwirkung wegen Eheverfehlung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin focht die vollständige Versagung von Prozeßkostenhilfe für ihren Zahlungsantrag auf Trennungsunterhalt an. Das OLG hält ihre Aufnahme einer intimen Beziehung während der Ehe für eine schwere Eheverfehlung und damit den Verwirkungstatbestand nach §§1361 Abs.3, 1579 Nr.6 BGB für gegeben. Gleichwohl ist eine endgültige Verneinung des Unterhaltsanspruchs im PKH-Verfahren nicht möglich; daher wird PKH für monatlich 1.000 DM bewilligt, die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: PKH für Trennungsunterhalt bis 1.000 DM monatlich bewilligt; weitergehende Beschwerde zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufnahme einer intimen Beziehung zu einem Dritten während der bestehenden Ehe kann eine schwere Eheverfehlung darstellen und den Unterhaltsanspruch wegen Verwirkung nach §§1361 Abs.3, 1579 Nr.6 BGB begründen.
Die Verwirkung wegen einseitigen Ausbrechens aus der Ehe setzt nicht nur allgemeine Auseinanderentwicklung voraus, sondern erfordert, dass dem anderen Ehegatten kein ähnlich schweres Fehlverhalten nachgewiesen wird; bloße allgemeine Vorwürfe genügen nicht.
Ist Verwirkung festgestellt, hängt der endgültige Ausschluss, die Beschränkung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs von einer Zumutbarkeitsabwägung ab, bei der sowohl die Belastung des Unterhaltspflichtigen als auch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen sind.
Eine solche umfassende Abwägung kann im Rahmen eines Prozeßkostenhilfeverfahrens oftmals nicht abschließend getroffen werden; die Entscheidung über Umfang und Kürzung des Unterhalts bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Bei einseitigem Ausbrechen aus der Ehe ist im Regelfall eine Beschränkung der Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Ehegatten nach §1361 Abs.2 BGB nicht gerechtfertigt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Essen, 101 F 191/00
Tenor
wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Es-sen vom 31.08.2000 teilweise abgeändert. Der Klägerin wird zu den Bedingungen der Prozeßkostenhilfebewilligung durch den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 11.07.2000 Prozeßkostenhilfe bewilligt, soweit sie mit ihrem Zahlungsantrag Trennungsunterhalt in Höhe von monat-lich 1.000,00 DM ab dem 01.06.2000 begehrt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die vollständige Versagung von Prozeßkostenhilfe für ihren Zahlungsantrag im Rahmen der anhängigen Stufenklage ist teilweise begründet.
Dem Familiengericht ist darin beizupflichten, daß nach dem derzeitigen Sachstand die Voraussetzungen des Verwirkungstatbestandes der §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 6 BGB gegeben sind. In der Hinwendung der Klägerin zu einem anderen Mann und der Aufnahme einer intimen Beziehung zu ihm während der bestehenden Ehe ist eine schwere Eheverfehlung zu sehen. Es handelt sich auch um ein einseitiges Fehlverhalten im Sinne des § 1579 Nr. 6 BGB, solange die Klägerin nicht substantiiert darlegt, daß dem Beklagten ein ähnlich schweres Fehlverhalten zur Last zu legen ist (BGH NJW 1981, 1214; 1986, 722). Dagegen kann die Annahme eines einseitigen Ausbrechens aus der Ehe nicht durch den allgemein gehaltenen Vortrag, die Parteien hätten sich auseinandergelebt und es habe keine intakte eheliche Lebensgemeinschaft mehr bestanden, ausgeschlossen werden (BGH NJW 1981, 1214). Der in diesem Zusammenhang immer wieder in Rechtsprechung und Literatur verwendete Begriff des Ausbruchs aus einer "intakten" Ehe findet in der Rechtsprechung des BGH keine Stütze, wenn er in dem Sinne verstanden wird, daß ein einseitiges Fehlverhalten in der Aufnahme einer ehebrecherischen Beziehung nicht gesehen wird, wenn in dem Zusammenleben der Eheleute Probleme und Spannungen bestanden haben. Solche Entwicklungen geben einem Ehegatten, selbst wenn er subjektiv die Ehe bereits für gescheitert hält, nicht das Recht, einerseits die eheliche Treuepflicht aufzukündigen und andererseits von dem anderen Ehegatten uneingeschränkt die Erfüllung seiner aus der Ehe herrührenden Unterhaltspflicht zu verlangen. Entscheidend ist vielmehr, ob der andere Ehegatte durch sein Verhalten gezeigt hat, daß er ebenfalls nicht an der Fortsetzung der Ehe interessiert ist (BGH NJW 1981, 1214) oder daß ihn selbst ein ähnlich schweres Fehlverhalten trifft. Hierzu ergeben sich aus dem Vortrag der Klägerin keine hinreichenden Anhaltspunkte. Allein die allgemein gehaltenen Behauptungen, der Beklagte habe sich an den Wochenenden nicht genügend um sie gekümmert, reicht hierzu nicht aus, zumal die beiden Versöhnungsversuche Anfang des Jahres 2000 darauf schließen lassen, daß dem Beklagten durchaus an der Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft gelegen war, obwohl sich die Klägerin zuvor einem anderen Mann zugewandt hatte. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dem Beklagten sei auf Grund der Versöhnungsversuche die Berufung auf ein etwaiges früheres Fehlverhalten verwehrt, kann dem nicht gefolgt werden. Die beiden Versöhnungsversuche sind gescheitert, weil sich die Klägerin jeweils wieder demselben Mann zugewandt und somit den ursprünglichen Verstoß gegen die Treuepflicht fortgesetzt hat.
Trotz der Bejahung der Voraussetzungen des Verwirkungstatbestandes nach §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 6 BGB kann die Erfolgsaussicht der Trennungsunterhaltsklage im jetzigen Verfahrensstadium nicht in vollem Umfang verneint werden. Nach den genannten Bestimmungen kann der Unterhaltsanspruch ausgeschlossen, beschränkt oder befristet werden. Die hierzu vorzunehmende Abwägung hat nach Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu erfolgen, wobei auf seiten des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen ist, in welchem Maße ihn die Unterhaltsverpflichtung belastet, während auf seiten des Unterhaltsberechtigten von Bedeutung ist, in welchem Umfang er seinen Unterhalt allein sicherstellen kann. Bei der Abwägung kann schließlich nicht außer Betracht bleiben, daß die Ehe der Parteien bis zur Trennung fast 26 Jahre gedauert hat und die Klägerin nur in geringem Umfang erwerbstätig gewesen ist. Die erforderliche Abwägung kann im Rahmen des vorliegenden Prozeßkostenhilfeverfahrens nicht erfolgen. Vielmehr bleibt die Entscheidung insoweit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der Senat geht jedoch nach den bisher bekannten Umständen davon aus, daß auf jeden Fall eine deutliche Kürzung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin in Betracht kommt. Bei einem Differenzunterhaltsbedarf von rund 2.300,00 DM dürfte der Anspruch maximal 1.000,00 DM monatlich betragen. Dabei wird davon ausgegangen, daß für die Klägerin bereits im ersten Trennungsjahr eine weitergehende Erwerbsobliegenheit besteht. Eine Beschränkung der Erwerbsobliegenheit nach § 1361 Abs. 2 BGB ist im Falle eines einseitigen Ausbrechens aus einer Ehe nicht gerechtfertigt. Von einem Ehepartner, der durch sein Verhalten nach zwei gescheiterten Versöhnungsversuchen deutlich macht, daß er die Ehe für endgültig gescheitert hält, ist zu erwarten, daß er seine Lebensumstände eher den neuen Gegebenheiten anpaßt als ein Ehegatte, der die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft noch für möglich hält.
Hamm, den 16. November 2000
Das Oberlandesgericht
2. Senat für Familiensachen