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Oberlandesgericht Hamm·2 WF 420/03·17.12.2003

PKH und Beiordnung im Umgangsverfahren: OLG Hamm billigt Prozesskostenhilfe und Anwaltbeiordnung

ZivilrechtFamilienrechtKostenrecht/ProzesskostenhilfeStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Parteien hatten beim Amtsgericht PKH für ein gerichtliches Umgangsverfahren versagt bekommen; beide legten Beschwerde ein. Das OLG Hamm änderte den Beschluss und bewilligte beiden Seiten PKH mit Beiordnung je eines Rechtsanwalts ratenfrei. Es verneint Mutwilligkeit nach §114 ZPO, nimmt die Inanspruchnahme des Jugendamts nicht als Voraussetzung des Rechtschutzinteresses an und begründet die Beiordnung besonders mit dem Vorbringen einer Entführungsgefahr.

Ausgang: Beschwerden gegen die Ablehnung der PKH werden stattgegeben; beiden Parteien wird PKH mit Beiordnung von Rechtsanwälten ratenfrei bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einleitung eines gerichtlichen Umgangsverfahrens begründet nicht ohne weiteres Mutwilligkeit im Sinne des §114 ZPO; die Inanspruchnahme außergerichtlicher Beratung durch das Jugendamt ist keine zwingende Voraussetzung für das Rechtschutzinteresse.

2

Mutwilligkeit ist nur anzunehmen, wenn die begehrende Partei ohne jede Rücksprache mit dem anderen Elternteil oder dem Jugendamt die Möglichkeit einer Einigung nicht überhaupt abgeklärt hat.

3

Die Beiordnung von Prozessbevollmächtigten im Umgangsverfahren stellt regelmäßig die Regel dar; ihr Verzicht kommt nur in besonders einfach gelagerten Fällen in Betracht, in denen lediglich Modalitäten eines unstreitigen Umgangs zu klären sind.

4

Bei ernsthaften Einwendungen wie einer behaupteten Entführungsgefahr erfordert die Feststellung und gegebenenfalls Entkräftung der Tatsachen die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten, da rechtsunkundige Parteien die maßgeblichen Darlegungs- und Feststellungslastregeln nicht beurteilen können.

Zitiert von (4)

3 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 18 SGB VIII§ 121 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, 104 F 282/03

Tenor

Auf die Beschwerden der Parteien wird der Prozeßkostenhilfebeschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen vom 26.09.2003 abgeändert.

Dem Antragsteller wird Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechts-anwältin L aus C, der Antragsgegnerin unter Beiordnung von Rechtsanwalt I2 aus F bewilligt.

Die Prozeßkostenhilfebewilligung erfolgt ratenfrei.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.

Gründe

2

Durch Beschluß vom 26.09.2003 wurde den Parteien Prozeßkostenhilfe für die Durchführung des gerichtlichen Umgangsverfahrens verweigert. Die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens durch den Antragsteller sei mutwillig, weil er zuvor keine Vermittlung und Beratung durch das Jugendamt in Anspruch genommen habe. Eine Anwaltsbeiordnung scheide wegen der Verpflichtung des Gerichts zur Amtsermittlung aus. Ferner seien lediglich Umgangsmodalitäten streitig, nicht das Umgangsrecht als solches. Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für die Antragsgegnerin scheitere an der fehlenden Rechtshängigkeit.

3

Die hiergegen gerichteten Beschwerden der Parteien sind begründet.

4

Die Einleitung des Umgangsverfahrens durch den Antragsteller ist nicht mutwillig im Sinne des § 114 ZPO. Die Inanspruchnahme außergerichtlicher Beratung durch das Jugendamt ist nicht Voraussetzung für das Entstehen des Rechtschutzinteresses für ein gerichtliches Umgangsverfahren. Auch wenn ein Rechtsanspruch auf Beratung durch das Jugendamt zwischenzeitlich in § 18 SGB VIII normiert ist, haben die Eltern nach wie vor das Recht, unmittelbar um gerichtliche Hilfe nachzusuchen (OLG Hamm, 8. FS, FamRZ 1998, 1303). Eine die Annahme von Mutwilligkeit begründende Ausnahme hiervon kommt nur in solchen Fällen in Betracht, in denen die Umgang begehrende Partei ohne Rücksprache mit dem anderen Elternteil oder dem Jugendamt, d.h. ohne überhaupt die Möglichkeit einer Einigung abzuklären, ein gerichtliches Verfahren einleitet (vgl. etwa Amtsgericht Holzminden, FamRZ 1995, 372 f.). Eine solche Fallkonstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Die Frage eines dem Normalfall entsprechenden unbegleiteten Umgangs steht zwischen den Parteien seit nunmehr zwei Jahren in Rede. Über seine Gewährung wurde außergerichtlich unter Einschaltung von Anwälten korrespondiert. Die Antragsgegnerin hat eine kategorisch ablehnende Haltung eingenommen, die sie auch im vorliegenden Antragsverfahren beibehalten hat. Dieses Ergebnis hat sich in dem zwischenzeitlich stattgefundenen Jugendamtstermin bestätigt. Vor diesem Hintergrund kann insbesondere aufgrund der Gewichtigkeit des von der Antragsgegnerin vorgetragenen Einwandes einer Entführungsgefahr nicht davon ausgegangen werden, der Streit um den Umgang sei offenkundig ohne Inanspruchnahme eines gerichtlichen Verfahrens vorab zwischen den Parteien lösbar.

5

Hieraus ergibt sich zugleich, daß die Beiordnung von Rechtsanwälten im vorliegenden Verfahren erforderlich ist. Im Grundsatz stellt die Beiordnung auch im Umgangsverfahren die Regel, ihre Ablehnung in besonders einfach gelagerten Fällen die Ausnahme dar (Zöller-Philippi, ZPO, § 121, Rdn. 7). Ein besonders einfacher Fall, in dessen Rahmen lediglich Modalitäten eines dem Grunde nach unstreitigen Umgangsrechts zu erörtern sind, ist vorliegend nicht gegeben. Jeglicher unbegleiteter Umgang wird vielmehr ohne die Andeutung einer Kompromißmöglichkeit kategorisch abgelehnt, was bei der derzeitigen Handhabung in Form von stundenweisen Besuchen im Haushalt der Kindesmutter einem überwiegenden Umgangsausschluß gleichkommt. Die zur Begründung vorgetragene Entführungsgefahr bedingt im Hinblick auf die Feststellung der erforderlichen Tatsachen eine umfassende Aufklärung der persönlichen Verhältnisse und der Motivlagen der Parteien sowie hieraus resultierend eine intensive Vermittlung zur Zerstreuung möglicherweise nicht objektivierbarer Bedenken der den Umgang verweigernden Partei.

6

Hinzu kommt, daß insbesondere bezüglich des Entführungseinwandes auch im FGG-Verfahren Darlegungs- und Feststellungslastregeln zum Tragen kommen und zu beachten sind. Welche Sachlage zur Annahme eines begründeten Entführungsverdachts führt, welche Konsequenzen eine offene Tatsachenlage hat, bzw. welche Tatsachen im Hinblick auf die Entkräftung eines Entführungsverdachtes erheblich und deshalb vorzutragen sind, ist für eine rechtsunkundige Partei jedoch nicht beurteilbar. Die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten ist deshalb geboten.