Beiordnung eines Rechtsanwalts und Bewilligung von VKH für Umgangsvermittlung
KI-Zusammenfassung
Die Kindesmutter legte Beschwerde ein und beantragte Verfahrenskostenhilfe für ein Umgangsvermittlungsverfahren samt Beiordnung eines Rechtsanwalts. Das OLG gab der Beschwerde statt und bewilligte ratenfreie VKH sowie die Beiordnung, da die Umsetzung eines gerichtlich gebilligten Umgangsvergleichs wegen eskalierter Elternstreitigkeiten seit Monaten scheitert. Die Entscheidung stützt sich auf die schwere Belastung des Kindes, die Aussichtslosigkeit einer einvernehmlichen Regelung und sprachliche Verständigungsschwierigkeiten der Mutter.
Ausgang: Beschwerde der Kindesmutter stattgegeben: ratenfreie Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Umgangsvermittlungsverfahren bewilligt
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem Umgangsvermittlungsverfahren kann ausnahmsweise geboten sein, wenn die Elternbeziehung nachhaltig gestört und besonders konfliktbehaftet ist.
Für die Entscheidung über die Anwaltsbeiordnung ist maßgeblich, ob ein bemittelter Rechtssuchender vernünftigerweise einen Rechtsanwalt beauftragt hätte; zu prüfen sind Umfang und Schwierigkeit der Sache sowie die Fähigkeit des Beteiligten zur mündlichen oder schriftlichen Verständigung.
Verfahrenskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. § 76 FamFG, § 114 ZPO).
Sprachliche Verständigungsprobleme des Beteiligten oder erhebliche Belastungen des Kindes durch anhaltende Nichterfüllung einer Umgangsregelung können die Erforderlichkeit anwaltlicher Vertretung begründen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Marl, 20 F 10/20
Leitsatz
In einem Umgangsvermittlungsverfahren kann die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Einzelfall dann geboten sein, wenn die Elternbeziehung nachhaltig gestört und besonders konfliktbehaftet ist.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl vom 06.02.2020 (Az. 20 F 10/20) abgeändert.
Der Kindesmutter wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für ein Umgangsvermittlungsverfahren unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin E in S bewilligt.
Gründe
I.
Die gemäß § 76 Abs. 1 FamFG, §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde der Kindesmutter kann in der Sache der Erfolg nicht versagt bleiben.
Der angefochtene Beschluss kann keinen Bestand haben.
1.
Nachdem die Kindesmutter im Rahmen des Beschwerdeverfahrens klargestellt hat, ein Umgangsvermittlungsverfahren nach § 165 FamFG anzustreben, liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint insbesondere auch nicht mutwillig, § 76 Abs. 1 FamFG, § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Nach dem Antragsvorbringen der Kindesmutter und den vom Amtsgericht eingeholten Berichten der Umgangspflegerin und des Jugendamts ist ein Anlass für die Einleitung eines Vermittlungsverfahrens nach § 165 FamFG gegeben. Die Kindesmutter hat dargelegt, dass eine ordnungsgemäße Durchführung des am 10.10.2019 in dem Verfahren AG Marl – Az. 20 F 180/19 – geschlossenen, gerichtlich gebilligten Umgangsvergleichs infolge einer erneuten Eskalation des Elternkonflikts bereits seit Anfang November 2019 nicht möglich ist. Die Berichte des Jugendamts und der Umgangspflegerin bestätigen ebenfalls, dass sich der Streit zwischen den Kindeseltern erneut zugespitzt hat und die zum Wohl des beteiligten Kindes getroffene Umgangsregelung seit Monaten nicht umgesetzt werden kann. Das beteiligte Kind ist emotional stark belastet und zeigt mittlerweile in der Schule Verhaltensauffälligkeiten. Die Umgangspflegerin hat mit Bericht vom 04.03.2020 die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens zur Feststellung des Hilfebedarfs des beteiligten Kindes und dessen Unterbringung in einer Diagnosegruppe angeregt, woraufhin das Familiengericht ein neues Verfahren von Amts wegen eingeleitet hat (AG Marl – 20 F 51/20), in dem es um die Prüfung und Umsetzung der angeregten Maßnahmen geht. Mit Blick auf diese Entwicklung und der vorliegend realistischerweise nicht bestehenden Aussicht, die Eltern könnten ihren Streit ohne gerichtliche Hilfe beilegen, erscheint es auch nicht mutwillig, wenn die Kindesmutter zur Deeskalation des Elternkonflikts ein Vermittlungsverfahren anstrengt, um eine das betroffene Kind zusätzlich belastende gerichtliche Vollstreckung des Umgangsrechts zu vermeiden.
2.
Darüber hinaus ist der Kindesmutter für die Durchführung des Vermittlungsverfahrens auf ihren Antrag ein Rechtsanwalt beizuordnen.
Zwar kommt eine Anwaltsbeiordnung für ein Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG für gewöhnlich nicht in Betracht, weil dieses regelmäßig keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, welche gemäß § 78 Abs. 2 FamFG die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erfordern (vgl. Senat, Beschluss vom 19.07.2012 – II-2 WF 88/12, FamRZ 2013, 565; Beschluss vom OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.03.2013 - 5 WF 52/13, NJW-RR 2013, 962; OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.12.2010 - 11 WF 325/10, FamRZ 2011, 916; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.07.2010 - 2 WF 77/10, MDW 2011, 107; OLG Celle, Beschluss vom 15.02.2010 - 10 WF 59/10, zit. nach juris; Engelhardt in Keidel, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 165 Rn. 13). Dieses dient lediglich der Vermittlung bei einem elterlichen Konflikt anlässlich der Durchführung einer bereits gerichtlich ergangenen oder gebilligten Umgangsregelung und erfordert keine besonderen juristischen Kenntnisse. Abweichend von diesem Grundsatz ist indes auch für das Vermittlungsverfahren ein Anwalt beizuordnen, wenn die konkreten Umstände des Einzelfalls dies ausnahmsweise gebieten (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 16.02.2017 – 5 WF 3/17, FamRZ 2017, 1144; OLG Köln, Beschluss vom 09.01.2015 – II-4 WF 160/14; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.01.2015 – 2 WF 297/14; Engelhardt in Keidel, a.a.O.). Entscheidend ist, ob ein bemittelter Rechtssuchender in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Maßgebend sind dabei Umfang und Schwierigkeit der konkreten Sache, ferner die Fähigkeit des Beteiligten, sich mündlich oder schriftlich auszudrücken (BGH, Beschluss vom 18.02.2009 – XII ZB 137/08, FamRZ 2009, 857; BVerfG, Beschluss vom 22.06.2007 – 1 BvR 681/07, NJW-RR 2007, 1713).
Nach dieser Maßgabe ist vorliegend die Beiordnung eines Anwalts geboten. Das Verhältnis der Kindeseltern zueinander ist – senatsbekannt – überdurchschnittlich konfliktgeprägt. Die gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung kann aufgrund des Elternstreits seit Monaten nicht umgesetzt werden. Der Kindesvater reklamiert, das beteiligte Kind sei von zwei Besuchswochenenden bei der Kindesmutter mit verschiedenen Blessuren zurückgekehrt, und erhebt aufgrund dessen schwere Vorwürfe gegen die Kindesmutter sowie gegen deren Lebensgefährten. Er hat sich an das Jugendamt gewandt, welches daraufhin die vereinbarten Besuchswochenenden auf begleitete Umgänge reduziert hat. Bei dieser Sachlage hätte auch ein bemittelter Rechtssuchender einen Rechtsanwalt beauftragt. Hinzu kommen erhebliche Sprach- und Verständigungsschwierigkeiten der aus Vietnam stammenden Kindesmutter.
II.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 76 Abs. 1 FamFG, § 127 Abs. 4 ZPO). Eine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben.