Beschluss zur vorläufigen Entziehung der Personensorge nach §1666 BGB
KI-Zusammenfassung
Das Familiengericht entzog den Eltern vorläufig die elterliche Sorge für drei Kinder; die Beschwerde der Eltern hatte teilweisen Erfolg. Das OLG Hamm ändert den Beschluss: Personensorge wird nur für die beiden älteren Kinder entzogen und eine Vormundschaft angeordnet; die Maßnahme für das jüngste Kind wird aufgehoben. Entscheidend war das Kindeswohl und das Fehlen milderer, geeigneter Maßnahmen.
Ausgang: Beschwerde der Eltern teilweise stattgegeben: Entziehung der Personensorge nur für die beiden älteren Kinder angeordnet; Entziehung für das jüngste Kind aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfahren nach § 1666 BGB kann vom Familiengericht auch auf Anregung des Jugendamtes von Amts wegen eingeleitet werden.
Die zur Gewährleistung vorläufigen Rechtsschutzes in Familiensachen getroffenen einstweiligen/vorläufigen Anordnungen sind nicht ohne Weiteres mit den einstweiligen Anordnungen nach §§ 620 ff. ZPO gleichzusetzen; eine analoge Anwendung von § 621g ZPO auf von Amts wegen eingeleitete Familiensachen ist nicht geboten.
Eine vorläufige Entziehung der Personensorge ist nur gerechtfertigt, wenn eine gegenwärtige Gefahr für das Kindeswohl besteht und mildere Maßnahmen (Auflagen, Teilentzug) nicht geeignet sind, diese Gefahr abzuwenden.
Die Entziehung der Personensorge kann auf die Personensorge beschränkt bleiben; eine Entziehung der Vermögenssorge ist nur bei konkreten Anhaltspunkten erforderlich.
Vorinstanzen
Amtsgericht Tecklenburg, 1 F 289/03
Tenor
Auf die Beschwerde der Eltern wird der am 11. September 2003 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Tecklenburg abgeändert.
Im Wege der einstweiligen Anordnung wird den Eltern die Personensorge für die Kinder N (geb. 9. November 1996) und L2 (geb. 23. Dezember 1998) entzogen.
Insoweit wird die Einrichtung einer Vormundschaft angeordnet. Im übrigen wird der angefoch-tene Beschluss aufgehoben.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 1.500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Auf Anregung des Jugendamtes des Kreises T hat das Familiengericht ein Verfahren zur Entziehung der elterlichen Sorge gem. § 1666 BGB eingeleitet. Das Jugendamt hatte in seinem Schreiben vom 26. Juni 2003 dargestellt, dass bei den drei Kindern der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum hin in zunehmendem Umfang Entwicklungsdefizite und Verhaltensauffälligkeiten aufgetreten seien. Außerdem sei wiederholt eine ungenügende Versorgung und Betreuung der Kinder festgestellt worden. So sei die Wohnung bei Besuchen wiederholt in einem unordentlichen und unsauberem Zustand angetroffen worden. Die Kinder seien regelmäßig von Läusen befallen gewesen. Die Kindesmutter sei offensichtlich mit der Haushaltsführung und der Betreuung der Kinder überfordert gewesen, was sich unter anderem dadurch gezeigt habe, dass die Kinder falsch und unzureichend ernährt worden seien. Der vollschichtig berufstätige Kindesvater sei nicht in der Lage gewesen dieser Entwicklung entgegen zu wirken, zumal die Eltern in ihrer Partnerschaft auch Probleme gehabt hätten, die unter anderem zu einer vorübergehenden Trennung nur kurze Zeit nach der Heirat im Jahre 1999 geführt hätten. Nachdem sich auch durch eine sozialpädagogische Familienhilfe keine wesentliche Verbesserung der Situation ergeben habe, sondern die Entwicklungsdefizite und Verhaltensauffälligkeiten der beiden älteren Kinder N und L2 sogar noch zugenommen hätten, seien diese beiden Kinder mit Zustimmung der Eltern ab dem 5. Februar 2003 in einer Diagnosegruppe des Westf. Jugendheimes U in T2 untergebracht worden, um festzustellen, auf welche Weise der Besorgnis erregenden negativen Entwicklung der Kinder am besten begegnet werden könne. Dort wurden während des Aufenthaltes der Kinder bis zum 25. Juni 2003 die vom Jugendamt dargestellten Verwahrlosungstendenzen, Entwicklungsdefizite und Verhaltensauffälligkeiten bestätigt. Es wurde festgestellt, dass die Eltern die Problematik auf Sprachdefizite der Kinder reduzieren wollten und keine Einsicht in die Notwendigkeit weiterer Förderungsmaßnahmen für die Kinder hatten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den im Senatstermin von der Vertreterin des Jugendamtes überreichten Abschlussbericht des Westf. Jugendheimes U vom 13. August 2003 Bezug genommen. Die Beendigung des Aufenthaltes in der Diagnosegruppe, an den sich nach Ansicht der Betreuer und Therapeuten zunächst eine weitere stationäre Betreuung anschließen sollte, beruhte auf dem fehlenden Einverständnis der Eltern mit solchen Maßnahmen.
Nach persönlicher Anhörung der Eltern entzog das Familiengericht ihnen mit dem angefochtenen Beschluss im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig die elterliche Sorge für alle drei Kinder und ordnete gleichzeitig die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens an zu der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen, die elterliche Sorge für die Kinder bei den Eltern verbleiben kann.
II.
Die gem. § 19 FGG statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet, nämlich soweit, den Eltern vorläufig die Sorge auch für ihr jüngstes Kind N2 entzogen worden ist. Insoweit führt das Rechtsmittel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Der Senat geht davon aus, dass die vom Familiengericht getroffene Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes, die eine Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gewährleisten soll, keine einstweilige Anordnung nach § 621 g ZPO i.V.m. §§ 620 a-g ZPO darstellt, da diese nach dem Wortlaut des Gesetzes einen Antrag eines Verfahrensbeteiligten voraussetzt, während hier das Familiengericht sowohl das Hauptsacheverfahren zur Prüfung der Frage der Entziehung der elterlichen Sorge gem. § 1666 BGB von Amts wegen eingeleitet (das Schreiben des Jugendamtes vom 26. Juni 2003 stellt lediglich eine Anregung dar) als auch die angefochtene vorläufige Regelung von Amts wegen getroffen hat. Zum Teil wird auf das Antragserfordernis verzichtet und die Anwendung des § 621 g ZPO auch auf diesen Sachverhalt befürwortet (OLG Frankfurt/Main EzFamR aktuell 2003, 173 = OLGR 2003, 153; OLG Dresden FamRZ 2003, 1306; Zöller/Philippi, 23. Aufl., § 621 g ZPO Rn.3; Gießler in Finke/Garbe, Familienrecht in der anwaltlichen Praxis, 5. Aufl., § 8 Rn.295). Für diese nicht näher begründete Auffassung könnte sprechen, dass der Gesetzgeber bei Einführung des § 621g ZPO im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes v. 11. 12. 2001 (BGBl. I, 3513) das Nebeneinander der gesetzlich nicht bzw. nur teilweise (§ 13 Abs.4 HausrVO a.F.; § 50 d FGG) geregelten einstweiligen Anordnungen, die zur besseren Unterscheidung als vorläufige Anordnungen bezeichnet wurden, und der einstweiligen Anordnungen gem. §§ 620 ff ZPO im Bereich FGG-Familiensachen betreffend die elterliche Sorge einschließlich Umgang und Herausgabe sowie Hausrat und Ehewohnung entfallen sollte (vgl. BT-Drucks. 14/5429 S. 23). Ob dabei auch der Fall des von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens betreffend Regelungen nach § 1666 BGB bedacht worden ist, kann der Gesetzesbegründung nicht entnommen werden. Da sich somit ein Wille des Gesetzgebers zur vollständigen Neuregelung des einstweiligen Rechtsschutzes in FGG-Familiensachen nicht feststellen lässt, ist eine analoge Anwendung des § 621 g ZPO auf Sachverhalte der vorliegenden Art nicht geboten. Es hat insoweit vielmehr bei der von der Rechtsprechung zur Gewährleistung eines einstweiligen Rechtsschutzes entwickelten einstweiligen/vorläufigen Anordnung zu verbleiben (ebenso OLG Köln FF 2003, 141 mit zustimm. Anm. Müller; Baumbach/Albers, 62. Aufl., § 621 g ZPO Rn.3; Ebert, Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen, § 3 Rn. 194; van Els, FamRZ 2003, 965; Finke/Garbe, Familienrecht in der anwaltlichen Praxis, 5. Aufl., § 4 Rn.238). Hierfür spricht auch der Umstand, dass sie den Besonderheiten des von Amts wegen eingeleiteten und betriebenen Verfahrens besser gerecht wird als das einstweilige Anordnungsverfahren nach §§ 620 ff ZPO, welches ursprünglich nur für das Scheidungsverfahren mit den dort von den Eheleuten vertretenen gegensätzlichen Interessen vorgesehen war. Dem vorliegenden Verfahren fehlt dagegen ein solcher kontradiktorischer Charakter. Es handelt sich um ein typischen FGG-Verfahren, auf welches nicht ohne weiteres ZPO-Bestimmungen anzuwenden sind. Dies kommt unter anderem auch bei der Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens zum Ausdruck, wo die Bestimmungen der §§ 131 KostO, 13 a Abs.1 FGG der Interessenlage eines Verfahrens, in dem es wie vorliegend keinen Antragsgegner gibt, wesentlich besser entsprechen als die bei einer Beschwerde nach §§ 620 c, 567 ZPO geltenden §§ 91 ff ZPO, da sie es ermöglichen, ganz oder teilweise von der Auferlegung der Gerichtskosten abzusehen.
Nach persönlicher Anhörung der Eltern und der Kinder N und L2 sowie den im Beschwerdeverfahren weiter getroffenen Feststellungen hält der Senat die vom Familiengericht getroffene vorläufige Maßnahme hinsichtlich der beiden älteren Kinder für berechtigt. Nur auf diese Weise konnte der Gefahr begegnet werden, dass die bereits während des Aufenthaltes der Kinder im Diagnosezentrum festgestellte positive Entwicklung hinsichtlich der Behebung der Entwicklungsdefizite wieder zunichte gemacht und die vor der stationären Unterbringung festgestellten zum Teil schwerwiegenden Mängel bei Betreuung, Versorgung und Erziehung der Kinder sich fortsetzen und verstärken. Die erheblichen Entwicklungsdefizite, die nach dem Abschlussbericht des Westf. Jugendheimes U vom 13. August 2003 sowie des persönlichen Eindrucks bei der Anhörung als erwiesen anzusehen sind, können von den Eltern aufgrund ihrer mangelnden Einsichtsfähigkeit auch nicht mit Hilfestellung durch das Jugendamt oder von sonstiger dritter Seite behoben werden. Der Senat hat bei der Anhörung der Eltern festgestellt, dass diese sich zwar bemühen, ihren Kindern die erforderliche Zuwendung und Versorgung zukommen zu lassen, jedoch hierzu objektiv zur Zeit nicht in der Lage sind. Ihnen ist es während der Zeit der stationären Unterbringung der beiden älteren Kinder lediglich unter großen Anstrengungen mit Hilfe der sozialpädagogischen Familienhilfe gelungen, die Versorgung und Betreuung des bei ihnen verbliebenen jüngsten Kindes einigermaßen sicher zu stellen. Mit der Versorgung und Betreuung von drei Kindern wären sie derzeit völlig überfordert, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Kindesmutter ein weiteres Kind erwartet. Schließlich haben auch die beiden älteren Kinder bei ihrer Anhörung geäußert, dass sie sich im Jugendheim durchaus wohl fühlen. Sie haben zwar auch erklärt, das sie sich bei ihren Eltern wohl fühlten, jedoch keineswegs auf eine sofortige Beendigung des derzeitigen Zustandes gedrängt.
Insgesamt hält der Senat daher die vorläufige Entziehung der Personensorge (für die Notwendigkeit der Entziehung der gesamten elterlichen Sorge, d.h. auch der Vermögenssorge, bestehen keinerlei Anhaltspunkte) hinsichtlich der Kinder N und L2 für erforderlich, um die ansonsten bestehende Gefahr für das Kindeswohl zu beseitigen. Zur Erreichung dieses Zweckes reichen weniger einschneidende Maßnahmen wie Auflagen und Ermahnungen an die Eltern oder die Entziehung nur eines Teilbereichs der Personensorge nicht aus, da eine zumindest vorübergehende Fremdunterbringung erforderlich ist. Auch das Jugendamt geht davon aus, dass vorrangiges Ziel eine Rückführung der Kinder in die Familie ist. Dazu ist es allerdings erforderlich, dass die Eltern die auch ihnen angebotene Hilfe annehmen und die Voraussetzungen dafür schaffen, dass sie ihren Kindern die erforderliche Versorgung und Erziehung zuteil werden lassen.
Hinsichtlich des Kindes N2 kann zur Zeit keine akute Gefährdung festgestellt werden, die eine vorläufige Entziehung der Personensorge rechtfertigen könnte. Nach Mitteilung des Jugendamtes, welches sich auf die Feststellungen der Betreuer des Westf. Jugendheimes beruft, wo sich das jüngste Kind zusammen mit den Geschwistern auf Anordnung des Vormundes seit etwa einem Monat befindet, besteht zwar auch bei N2 eine verzögerte sprachliche Entwicklung. Dagegen können jedoch Verwahrlosungstendenzen oder eine sonstige ungenügende Betreuung und Versorgung dieses Kindes nicht festgestellt werden. Den Eltern ist es offensichtlich mit Hilfe der von ihnen angenommenen sozialpädagogischen Familienhilfe bislang gelungen, schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohles zu vermeiden. Die weitere Entwicklung wird allerdings besonders sorgfältig zu beobachten sein, um es längerfristig nicht zu einer ähnlichen Situation kommen zu lassen wie bei den älteren Geschwistern.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 131 KostO, 13 a Abs.1 FGG.