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Oberlandesgericht Hamm·2 WF 345/04·02.08.2004

SOFORTIGE BESCHWERDE: Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei niedrigem Erwerbseinkommen

ZivilrechtFamilienrechtKostenrecht/ProzesskostenhilfeTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin legte sofortige Beschwerde gegen die Verweigerung von Prozesskostenhilfe durch das Amtsgericht Essen ein. Streitpunkt war, ob ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß besteht. Das OLG Hamm hob den Beschluss auf und bewilligte Prozesskostenhilfe für die Anträge 2 und 3, weil das verfügbare Erwerbseinkommen nach Abzug von Verbindlichkeiten und Unterhalt weit unter 3.000 € liegt. Die Entscheidung über Ratenzahlungen übertrug das OLG dem Amtsgericht.

Ausgang: Sofortige Beschwerde teilweise stattgegeben; PKH für die Anträge 2 und 3 bewilligt, Ratenentscheidung an das Amtsgericht übertragen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde gegen die Verweigerung von Prozesskostenhilfe durch das Amtsgericht ist statthaft und kann zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen.

2

Ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß besteht in der Regel nicht, wenn das Erwerbseinkommen nach Abzug von Verbindlichkeiten, zu denen auch Unterhaltspflichten zählen, unter 3.000 Euro liegt, sofern nicht besondere Umstände vorliegen.

3

Bei der Prüfung des Anspruchs auf Prozeßkostenvorschuß ist das verfügbare Einkommen unter Einbeziehung von Zahlungen Dritter (z. B. vom Antragsgegner geleistete Unterhaltsbeträge) zu ermitteln.

4

Die Festsetzung oder Regelung der zu zahlenden Raten für bewilligte Prozesskostenhilfe kann an das zuständige Amtsgericht übertragen werden.

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, 102 F 85/04

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts- Familiengericht – Essen vom 17.6.2004 aufgehoben.

Der Antragstellerin wird für die Anträge zu 2. und 3. aus der Klageschrift Prozeßkostenhilfe bewilligt.

Die Entscheidung über zu zahlende Raten wird dem Amtsgericht übertragen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.

Gründe

2

Das Amtsgericht hat Prozeßkostenhilfe mit der Begründung verweigert, der Antragstellerin stehe ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gegen den Antragsgegner zu. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit der form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde.

3

Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie hat in der Sache auch Erfolg. Der Senat ist der Auffassung, daß jedenfalls in der Regel ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß nicht besteht, wenn das (Erwerbs)- Einkommen nach Abzug etwaiger Verbindlichkeiten, zu denen auch Unterhaltspflichten gehören, unter 3.000,- € liegt und nicht andere Besonderheiten vorliegen ( etwa nur eine geringe Höhe des Prozeßkostenvorschusses ). Vorliegend liegt das Erwerbseinkommen unter Berücksichtigung der von dem Antragsgegner gezahlten Unterhaltsbeträge weit unter 3.000,- €.