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Oberlandesgericht Hamm·2 WF 289/02·13.11.2002

Anordnung ratenfreier PKH und Anrechnung des Kindergeldes bei volljährigem Kindesunterhalt

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte ratenfreie Prozesskostenhilfe zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Streitpunkte waren die Bemessung nach der Düsseldorfer Tabelle und die Anrechnung des Kindergeldes. Das OLG änderte den angefochtenen Beschluss und bewilligte ratenfreie PKH für konkret benannte Monatsbeträge; zugleich bejahte es die Anwendbarkeit des § 1612b Abs. 5 BGB auf volljährige Bedarfsbemessung und bestätigte die hälftige Anrechnung des Kindergeldes, begrenzte aber den Unterhalt nach der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: ratenfreie PKH für bestimmte Unterhaltsbeträge bewilligt, weitergehende Beschwerde zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ist ein Elternteil nicht leistungsfähig, bemisst sich der Kindesunterhalt grundsätzlich nach dem Gesamtbedarf, wobei der leistungsfähige Elternteil nicht mehr zu leisten hat, als nach seinem eigenen Einkommen nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen wäre.

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Erbringt jeder Elternteil Beiträge zum Lebensbedarf des Kindes, ist das Kindergeld gemäß § 1612b Abs. 1 BGB jeweils zur Hälfte anzurechnen.

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§ 1612b Abs. 5 BGB ist auch auf Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder anzuwenden, wenn der Bedarf durch Fortschreibung des Regelbetrags (z.B. 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle) bestimmt wird.

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Ergibt die Berechnung, dass der geschuldete Unterhaltsbetrag unter der durch § 1612b Abs. 5 BGB bestimmten Grenze (135 % des Regelbetrags abzüglich des hälftigen Kindergeldes) liegt, kommt eine weitergehende Anrechnung des Kindergeldes zugunsten des Unterhaltspflichtigen nicht in Betracht.

Relevante Normen
§ 1612 b Abs. 1 BGB§ 1612 b Abs. 5 BGB§ KindUG§ Regelbetragsverordnung

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, 104 F 360/01

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 08.07.2002 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 02.07.2002 wird der angefochtene Beschluß abgeändert. Der Antragstellerin wird ratenfreie Prozeßkostenhilfe für folgende Unterhaltsforderungen bewilligt:

a) von April bis Oktober 01 monatlich jeweils 331,89 EUR,

für November und Dezember 2001 jeweils noch 129,36 EUR,

für Januar bis Oktober 2002 monatlich jeweils noch 108,53 EUR,

b) ab November 02 monatlich 211,00 EUR.

Der Klägerin wird auch insoweit Rechtsanwalt C aus I zu den Bedingungen des angefochtenen Beschlusses beigeordnet. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet. Die von der Antragstellerin beabsichtigte Klage hat in Höhe der tenorierten Beträge hinreichende Aussicht auf Erfolg. Nach den beiderseitigen Einkommen der Kindeseltern bemißt sich der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin nach der 6. Stufe der Düsseldorfer Tabelle, so daß sich im Jahr 2001 ein Bedarf in Höhe von 819,00 DM monatlich ergibt. Da die Kindesmutter unter Berücksichtigung ihrer weiteren Unterhaltsverpflichtungen bei einem Einkommen in Höhe von 1.698,60 DM nicht leistungsfähig ist, hat der Antragsgegner den gesamten Unterhaltsbedarf für die Antragstellerin aufzubringen. Insgesamt darf die dadurch eintretende Belastung des Antragsgegners jedoch nicht höher sein, als wenn er Unterhalt allein nach seinem Einkommen aufzubringen hätte. Nach seinem Einkommen hätte der Antragsgegner lediglich Unterhalt der 2. Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle in Höhe von 649,00 DM zu zahlen, so daß der Bedarf der Klägerin auf diesen Betrag begrenzt ist. Hiervon ist das Kindergeld in Abzug zu bringen, jedoch, wie die Antragstellerin zu Recht rügt, nur zur Hälfte und nicht in Höhe des vollen Betrages. Denn wenn beide Eltern Beiträge zum Lebensbedarf des Kindes erbringen, ist das Kindergeld gemäß § 1612 b Abs. 1 BGB jeweils zur Hälfte anzurechnen. Dies ist hier der Fall. Der Bedarf des Kindes orientiert sich trotz der mangelnden Leistungsfähigkeit der Kindesmutter hier an dem Gesamteinkommen beider Elternteile. Denn die mangelnde Leistungsfähigkeit der Kindesmutter resultiert allein aus der Trennung der Kindeseltern und berührt nicht den Kindesbedarf, so wie er sich bei Fortdauer der Familiengemeinschaft dargestellt hätte. Der Bedarf beläuft sich daher grundsätzlich auf 819,00 DM, so daß es durch den Ausfall der Kindesmutter infolge mangelnder Leistungsfähigkeit zu einer Unterdeckung des Bedarfs dadurch kommt, daß allein der Kläger einen dementsprechend niedrigeren Bedarf aufzubringen hat. Diese Bedarfslücke wird jedoch durch die Kindesmutter dadurch gedeckt, daß sie der Antragstellerin Naturalunterhalt in Form der Gewährung von Wohnung, Heizung, Lebensmitteln etc. zur Verfügung stellt. Da sie dem volljährigen Kind gegenüber grundsätzlich nicht mehr zur Erbringung dieser Leistungen verpflichtet ist, könnte sie hierfür Wohn- bzw. Kostgeld verlangen. Mithin deckt sie durch die freiwillig erbrachten Leistungen einen Teil des Kindesbedarfs, was eine hälftige Anrechnung des Kindergeldes zu ihren Gunsten rechtfertigt.

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Gleichwohl kommt es auch hier nicht zum Abzug des hälftigen Kindergeldes, weil weiterhin § 1612 b Abs. 5 BGB zu berücksichtigen ist. Zwar ist streitig, ob diese Vorschrift für volljährige Kinder Anwendung findet. Zweifel daran werden aus der Verwendung das Wort "Regelbetrag nach der Regelbetragsverordnung" hergeleitet, da diese nur auf minderjährige Kinder anwendbar ist (OLG Celle, Beschluß vom 13.09.01 - 2 WF 136/01; Palandt/Diederichsen, BGB, 61. Aufl., § 1612 b Rn. 12; Scholz FamRZ 2001, 1048; Vossenkämper FamRZ 2000, 1547, 1551; Miesen FF 2000, 249 Fn. 4). Damit wird der gesetzlichen Formulierung eine Bedeutung beigemessen, die ihr nicht zukommt. Der im Rahmen des Kindesunterhaltsgesetzes (KindUG) zum 01.07.1998 eingeführte Begriff des Regelbetrages hat lediglich die Funktion einer Bezugsgröße für die Dynamisierung des Unterhalts und nicht mehr wie die bis dahin geltenden Regelunterhaltsbeträge nach der Regelunterhaltsverordnung als Mindestbedarfsbeträge für minderjährige Kinder. Selbstverständlich kann eine solche Bezugsgröße auch zur Bedarfsbestimmung außerhalb des Minderjährigenunterhalts herangezogen werden, wie dies mit den Bedarfsbeträgen der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle für volljährige Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, geschehen ist. Soweit der Gesetzgeber bei Einführung des § 1612 b Abs. 5 BGB (ebenfalls durch das KindUG) auf den Regelbetrag im Zusammenhang mit der Anrechnung des Kindergeldes im Mangelfall Bezug genommen hat, ging es ihm ersichtlich um eine abstrakte, d.h. unabhängig von der konkreten Höhe der im zweijährigen Rhythmus anzupassenden Regelbeträge Bezugsgröße, um eine Grenze zu bestimmen, bis zu der das dem Unterhaltspflichtigen zustehende Kindergeld zur Bedarfsdeckung einzusetzen ist. Der Gesetzeswortlaut enthält keinerlei Hinweis darauf, daß dies auf Unterhaltsansprüche Minderjähriger beschränkt bleiben sollte. Dies gilt auch für die Gesetzesbegründung, in der ausgeführt wird, daß die neue Regelung der Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte entspreche, nach der das Kindergeld in Mangelfällen ohne weitere Voraussetzungen unmittelbar für den Kindesunterhalt zu verwenden sei (BT-Drucks. 13/7338 S. 30). Die erwähnte Rechtsprechung machte in dieser Hinsicht keine Unterschiede zwischen dem Minderjährigen- und dem Volljährigenunterhalt. Bei Heraufsetzung der Anrechnungsgrenze für das Kindergeld von 100 % auf 135 % des Regelbetrages durch das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 02.11.2000 hat der Gesetzgeber nicht erkennen lassen, daß er eine Beschränkung der Regelung auf den Unterhalt minderjähriger Kinder beabsichtigte. In der Gesetzesbegründung heißt es, daß darauf verzichtet worden sei, das Barexistenzminimum des Kindes autonom zu definieren, um nicht durch die Einführung einer weiteren Bezugsgröße die ohnehin komplizierte Berechnung des Kindesunterhalts noch weiter zu erschweren (BT-Drucks. 14/3781 S. 8). Das bedeutet, daß die Bezugnahme auf den Regelbetrag auch bei der Änderung des § 1612 b Abs. 5 BGB lediglich dazu gedient hat, eine über die Änderung der konkreten Bedarfsbeträge hinaus wirksame abstrakte Anrechnungsregelung für das Kindergeld zur Sicherstellung des Existenzminimums zu schaffen. Für eine Absicht, bei der Kindergeldanrechnung im Zusammenhang mit der Sicherstellung des Existenzminimums zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern differenzieren zu wollen, gibt es keine Anhaltspunkte, zumal die vom Bundesverfassungsgericht geforderte steuerliche Freistellung des Existenzminimums für ein Kind des Steuerpflichtigen (BVerfG 82, 60, 93; 99, 216), an die die Neuregelung des § 1612 b Abs. 5 BGB anknüpft, nicht auf minderjährige Kinder beschränkt ist. Dementsprechend kennt auch der Bericht zur Höhe des Existenzminimums von Kindern und Familien (BT-Drucks. 14/1926) keine solche Unterscheidung. Bei dieser Sachlage hält es der Senat für zulässig und geboten, § 1612 b Abs. 5 BGB auch auf Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder jedenfalls dann anzuwenden, wenn der Bedarf unter Fortschreibung des Regelbetrages bestimmt wird, wie dies bei den Beträgen der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle geschieht (im Ergebnis ebenso: Wohlgemuth, FamRZ 2001, 743; Luthin/Schumacher Rn. 3265 sowie - vor der Gesetzesänderung - Schwab/Borth IV Rn. 1008; die Anwendung des § 1612 b Abs. 5 BGB einschränkend auf die Unterhaltsansprüche privilegierter volljähriger Kinder i.S.d. § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB: OLG Bremen MDR 2002, 950; OLG Koblenz FamRZ 2002, 965; OLG Hamm - 8. FS - FamRZ 2001, 1727; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 8. Aufl., Rn. 545; Empfehlung des 13. Dt. Familiengerichtstags, FamRZ 2000, 273).

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Die Anwendung des § 1612 b Abs. 5 BGB auf die Unterhaltsansprüche Volljähriger führt auch zu angemessenen Ergebnissen. Es dürfte nämlich sachlich nicht zu begründen sein, weshalb das Kind nach Eintritt der Volljährigkeit unter Umständen weniger Unterhalt bekommt als unmittelbar zuvor, als das Kindergeld nicht oder nur teilweise auf den zu zahlenden Unterhalt angerechnet wurde. Ebensowenig gibt es eine Rechtfertigung dafür, daß ohne die Sicherung des Existenzminimums in Höhe von 135 % des Bedarfssatzes der 1. Einkommensgruppe/4. Altersstufe der Unterhaltstabelle ein bei einem Elternteil lebendes Kind in bestimmten Fällen deutlich weniger Unterhalt als ein Kind mit eigenem Hausstand, bei dem unabhängig von der Unterhaltstabelle ein fester Bedarfssatz zugrunde gelegt wird, bekommt. Selbst bei Zugrundelegung eines Bedarfs in Höhe des vorgenannten Existenzminimums liegt der Anspruch des Kindes mit eigener Wohnung z.Zt. noch um 180,00 EUR höher (600 EUR/420 EUR) als bei dem bei einem Elternteil lebenden Kind. Ein noch niedrigerer Unterhalt kann nicht mit den höheren Wohnaufwendungen und auch den - im festen Bedarfssatz bereits enthaltenen - ausbildungsbedingten Aufwendungen des Kindes mit eigener Wohnung begründet werden.

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135 % des Regelbetrages abzüglich des hälftigen Kindergeldes ergeben 684,00 DM, so daß der vom Antragsgegner geschuldete Betrag diesen Mindestwert unterschreitet und eine Kindergeldanrechnung zugunsten des Antragsgegners nicht in Betracht kommt. Unter Berücksichtigung der jeweils aufgrund der einstweiligen Anordnung zu zahlenden Beträge ergeben sich die im Tenor aufgeführten Unterhaltsansprüche.

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Die weitergehende Beschwerde ist unbegründet, weil der vom Antragsgegner zu leistende Unterhaltssatz nicht der 6., sondern nur der 2. Einkommensstufe zu entnehmen war.