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Oberlandesgericht Hamm·2 WF 27/10·01.03.2010

Beschwerde gegen Zurückweisung des Scheidungsantrags wegen Formmangels (§133 FamFG) zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Scheidung und suchte zugleich Verfahrenskostenhilfe. Das Amtsgericht hielt die Antragsschrift wegen der Formulierung zur Einigung über Folgesachen (außer Versorgungsausgleich) für unzureichend (§133 I Ziff.2 FamFG) und wies den Antrag sowie das VKH-Gesuch zurück. Die sofortige Beschwerde war unbegründet; unklare oder zukunftsgerichtete Erklärungen genügen nicht, da das Gericht so keine konkreten Streitpunkte feststellen kann. Das Amtsgericht hat seine Hinweispflichten erfüllt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Zurückweisung des Scheidungsantrags wegen fehlender Erklärung nach § 133 I Ziff. 2 FamFG als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Antragsschrift nach § 133 I Ziff. 2 FamFG muss zum Zeitpunkt der Anhängigkeit konkret angeben, ob in den aufgezählten Folgesachen Einigkeit besteht; pauschale oder prognostische Angaben genügen nicht.

2

Unbestimmte oder zukunftsbezogene Erklärungen, die nur eine spätere Einigung in Aussicht stellen, erlauben keine Feststellung konkreter Streitpunkte und sind für die Zwecke des § 133 I Ziff. 2 FamFG unzureichend.

3

Die Nichteinhaltung der Formvorschrift des § 133 I Ziff. 2 FamFG ist ein zwingender Zulässigkeitsmangel des Ehescheidungsantrags und führt zur Zurückweisung des Antrags.

4

Hinweispflichten des Familiengerichts nach §§ 113 I S. 2 FamFG, 139 III ZPO entbinden den Antragsteller nicht von der Pflicht zur formgerechten Antragserklärung; wiederholte Hinweise heilen einen Formmangel nicht, wenn keine konkretisierende Nachbesserung erfolgt.

Relevante Normen
§ 133 Abs. 1 Ziff. 2 FamFG§ 111 Abs. 1 FGG-RG§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO§ 127 Abs. 2 S. 3 ZPO§ 114 S. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bottrop, 13 F 20/10

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers vom 25.01.2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

3

Der Antragsteller begehrt die Scheidung seiner Ehe von der Antragsgegnerin.

4

In der Antragsschrift vom 05.01.2010, mit der er zugleich um die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nachsucht, trägt er u.a. vor:

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"Die Beteiligten haben sich bis auf den Versorgungsausgleich über die Folgesachen geeinigt bzw. werden sich bis zur mündlichen Verhandlung geeinigt haben".

6

Das Amtsgericht ist der Auffassung, diese Formulierung genüge den Anforderungen des § 133 I Ziff. 2 FamFG nicht. Es erachtet den Ehescheidungsantrag für unzulässig und hat das Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragstellers durch Beschluss vom 19.01.2010 zurückgewiesen.

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Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 25.01.2010.

8

II.

9

A.

10

Da das Ehescheidungsverfahren zeitlich nach dem 01.09.2009 beim Amtsgericht Bottrop eingeleitet worden ist, richtet es sich gemäß § 111 I FGG-RG nach neuem Recht.

11

B.

12

Das Rechtsmittel des Antragstellers vom 25.01.2010 ist als sofortige Beschwerde nach §§ 113 I S. 2 FamFG, 127 II S. 2 ZPO statthaft.

13

Es ist zulässig, insbesondere fristgerecht gemäß §§ 113 I S. 2 FamFG, 127 II S. 3 ZPO eingelegt worden.

14

In der Sache ist die sofortige Beschwerde nicht begründet.

15

Zu Recht hat das Amtsgericht eine hinreichende Erfolgsaussicht für den Ehescheidungsantrag im Sinne von § 114 S. 1 ZPO verneint.

16

Die Antragsschrift vom 05.01.2010 leidet an einem Formmangel. Sie wird den Anforderungen des § 133 I Ziff. 2 FamFG nicht gerecht.

17

1.

18

Hiernach hat sich der Antragsteller darüber zu erklären, ob die Ehegatten eine Regelung über die elterliche Sorge, den Umgang und die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern sowie die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und an den Haushaltsgegenständen getroffen haben.

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Sinn und Zweck dieses Erfordernisses liegen darin, dem Familiengericht bereits zu Beginn des Ehescheidungsverfahrens eine Feststellung darüber zu ermöglichen, ob und in welchem Ausmaß zwischen den Beteiligten Streit über die genannten Punkte besteht. Hierdurch soll das Gericht in die Lage versetzt werden, den Beteiligten gezielte Hinweise auf entsprechende Beratungsmöglichkeiten zu erteilen und auf diese Weise zu einer möglichst ausgewogenen Scheidungsfolgenregelung im Kindesinteresse und im Interesse eines wirtschaftlich schwächeren Ehegatten beizutragen (vgl. Keidel-Weber, FamFG, 16. Auflage, § 133, Rdnr. 6).

20

2.

21

Die Erklärung des Antragstellers, wonach in sämtlichen Folgesachen mit Ausnahme des Versorgungsausgleiches Einigkeit zwischen den Ehegatten bereits erzielt worden sei oder bis zum Verhandlungstermin noch erzielt werde, ermöglicht eine derartige Hilfestellung durch das Familiengericht gerade nicht. Denn sie lässt zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anhängigkeit des Ehescheidungsverfahrens eine Feststellung über die konkreten Streitpunkte zwischen den Beteiligten nicht zu. Gezielte Hinweise können unter diesen Umständen nicht erteilt werden.

22

3.

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Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass die Einhaltung der Formvorschrift in § 133 I Ziff. 2 FamFG zu den zwingenden Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Ehescheidungsverfahrens gehört. Wird sie verletzt, ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Keidel-Weber, FamFG, 16. Auflage, § 133, Rdnr. 8; Bassenge/Roth-Walter, FamFG, 12. Auflage, § 133, Rdnr. 5).

24

4.

25

Seiner Hinweisverpflichtung aus den §§ 113 I S. 2 FamFG, 139 III ZPO ist das Amtsgericht wiederholt nachgekommen.

26

C.

27

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf §§ 113 I S. 2 FamFG, 127 IV ZPO nicht veranlasst.