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Oberlandesgericht Hamm·2 WF 259/09·26.01.2010

Sofortige Beschwerde: Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe in Ehescheidungssache

ZivilrechtFamilienrechtInternationales PrivatrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller legte sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ein, ratenfreie Prozesskostenhilfe für ein Scheidungsverfahren zu gewähren. Das Oberlandesgericht änderte den Beschluss und bewilligte ratenfreie PKH, da hinreichende Erfolgsaussichten nach §114 ZPO und kein mutwilliges Vorgehen vorliegen. Zur materiellen Prüfung sind marokkanisches Familienrecht und gegebenenfalls deutsches Recht heranzuziehen; ordre-public-Bedenken sind einzelfallbezogen zu prüfen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Entscheidung des Amtsgerichts erfolgreich; ratenfreie PKH für die 1. Instanz bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

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Die sofortige Beschwerde nach §127 II S.2 ZPO ist gegen Entscheidungen des Familiengerichts über die Gewährung von Prozesskostenhilfe zulässig und statthaft.

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Prozesskostenhilfe, einschließlich ratenfreier Bewilligung, setzt hinreichende Erfolgsaussichten des beabsichtigten Antrags und das Fehlen von Mutwilligkeit voraus (§114 S.1 ZPO).

3

Bei internationalen Ehesachen verweist Art.17 I S.1 i.V.m. Art.14 Ziff.1 EGBGB auf das Heimatrecht der Parteien; dieses ist grundsätzlich bei der materiellen Scheidungsprüfung anzuwenden.

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Die Unanwendbarkeit ausländischer Scheidungsregeln wegen ordre public ist nicht pauschal anzunehmen, sondern bedarf einer konkreten Einzelfallprüfung; die bloße Ablösung der Frau durch den Ehemann (talaq) ist insoweit einer sorgfältigen Abwägung zu unterziehen.

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Kann eine ausländische Regelung nicht angewendet werden, sind zunächst die grundlegenden Prinzipien des fremden Familienrechts heranzuziehen; subsidiär sind die deutschen Sachvorschriften anzuwenden, während die Form der gerichtlichen Entscheidung der lex fori unterliegt.

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO§ 114 Satz 1 ZPO§ Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EGBGB§ Art. 14 Ziff. 1 EGBGB§ Art. 3a Abs. I EGBGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Bottrop, 19 F 164/09

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 06.10.2009 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop vom 21.09.2009 abgeändert:

Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt N aus C für die 1. Instanz ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.

Gründe

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A.

3

Das Rechtsmittel des Antragstellers vom 06.10.2009 ist als sofortige Beschwerde nach § 127 II S. 2 ZPO statthaft.

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Es ist zulässig, insbesondere fristgerecht gemäß § 127 II S. 3 ZPO eingelegt worden.

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In der Sache ist die sofortige Beschwerde begründet.

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Eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 S. 1 ZPO für den angekündigten Antrag des Antragstellers auf Scheidung der Ehe zwischen den Parteien liegt vor.

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1.

8

Zutreffend weist das Amtsgericht darauf hin, dass grundsätzlich die marokkanischen Sachvorschriften anzuwenden sind.

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Die Art. 17 I S. 1, 14 Ziff. 1 EGBGB verweisen wegen der übereinstimmenden Heimatstaatsangehörigkeit der Parteien auf die marokkanische Rechtsordnung einschließlich des dortigen Internationalen Privatrechtes (Art. 3 a I EGBGB). Diese Gesamtverweisung wird vom marokkanischen Recht angenommen, welches im Bereich der Ehescheidung seinerseits an die Staatsangehörigkeit der Parteien anknüpft (vgl. OLG Hamm, IPRax 1995, 174, 175; Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Marokko, S. 10 f.).

10

2.

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Die Voraussetzungen der Art. 53 ff. des marokkanischen Gesetzbuches des Personen- und Erbrechts vom 10.09.1993 (abgedruckt bei Bergmann/Ferid, Internationales Ehe — und Kindschaftsrecht, Länderteil Marokko), welche die Ehescheidung regeln, sind nach summarischer Prüfung nicht erfüllt.

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Einerseits behalten diese Regelungen die Beantragung einer Ehescheidung ausschließlich der Ehefrau vor (vgl. OLG Hamm, IPrax 1995, 174, 175). Andererseits ermöglichen sie – anders als die deutschen Sachvorschriften – eine Auflösung des Ehebandes allein nach Ablauf eines Trennungsjahres nicht.

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3.

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Allerdings hat der Antragsteller nach seinem ergänzenden Vortrag im Schriftsatz vom 25.01.2010 der Antragsgegnerin gegenüber bereits am 19.06.2008 dreimal deutlich die sog. "Verstoßung" (talaq) ausgesprochen. Dadurch hat er die Voraussetzungen für eine einseitige Lossagung nach den Art. 44 ff. des marokkanischen Gesetzbuches des Personen- und Erbrechts erfüllt, wonach eine Verstoßung der Ehefrau durch den Ehemann "mit klaren Worten" mündlich oder schriftlich erfolgen kann.

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a)

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Die Auffassung des Amtsgerichts, wonach die Art. 44 ff. des marokkanischen Gesetzbuches des Personen- und Erbrechts wegen Verletzung des deutschen ordre public nach Art. 6 EGBGB grundsätzlich unanwendbar seien, dürfte im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zweifelhaft sein (vgl. für eine "Verstoßung" nach iranischem Recht: BGH, Urteil vom 06.10.2004, Az: XII ZR 225/01, FamRZ 2004, 1952, Juris, Rdnr. 41). Im Rahmen der gebotenen Einzelfallprüfung ist vorliegend insbesondere zu berücksichtigen, dass einerseits die im Rahmen des "talaq" benachteiligte Ehefrau einer Auflösung des Ehebandes ausdrücklich zustimmt und andererseits die Ehe zwischen den Parteien wegen der Zustimmung der Antragsgegnerin und einer mehr als einjährigen Trennung der Parteien auch nach den deutschen Sachvorschriften (§§ 1565 I, 1566 I BGB) zu scheiden wäre (vgl. BGH, a.a.O.).

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b)

18

Sollte das Amtsgericht die Art. 44 ff. des marokkanischen Gesetzbuches des Personen- und Erbrechts nach wie vor für unanwendbar erachten, wird es zunächst versuchen müssen, die entstehende Gesetzeslücke durch die Grundsätze des primär berufenen marokkanischen Familienrechts zu schließen (vgl. BGH, Beschluss vom 14.10.1992, Az: XII ZB 18/92, FamRZ 1993, 316, Juris, Rdnr. 21; OLG Düsseldorf, FamRZ 1998, 1113, 1114; Palandt-Thorn, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Auflage, Art. 6 EGBGB, Rdnr. 13). Hilfsweise wird es auf die deutschen Sachvorschriften zurückzugreifen haben (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.10.1996, Az: 7 WF 95/96, OLG-Report 1997, 65, Juris, Rdnr. 7), wonach – wie oben aufgezeigt – ebenfalls eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht.

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Sollte das Amtsgericht im Rahmen der materiellen Prüfung die Anwendbarkeit der Art. 44 ff. des marokkanischen Gesetzbuches des Personen- und Erbrechts bejahen, wird darauf hingewiesen, dass sich die Urteilsformel einer etwaigen gerichtlichen Entscheidung als Teil des Verfahrensrechts gleichwohl nach der lex fori, d.h. nach den deutschen Verfahrensvorschriften, richten würde (BGH, Urteil vom 06.10.2004, Az: XII ZR 225/01, FamRZ 2004, 1952, Juris, Rdnr. 44).

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4.

21

Eine Mutwilligkeit im Sinne von § 114 S. 1 ZPO kann in der Erhebung eines Antrages des Antragstellers auf Ehescheidung vor den inländischen Familiengerichten nicht gesehen werden.

22

Einerseits haben beide Parteien ihren Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik Deutschland und werden voraussichtlich auch nach ihrer Ehescheidung im Inland verbleiben. Ihr hieraus resultierendes Rechtsschutzinteresse ist sorgfältig gegenüber der Gefahr einer "hinkenden Ehe" abzuwägen (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2004, Az: XII ZR 225/01, FamRZ 2004, 1952, Juris, Rdnr. 53).

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Andererseits erwartet § 606 a I Ziff. 2 ZPO, woraus sich die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Bottrop ergibt, im Gegensatz zu § 606 a I Ziff. 4 ZPO gerade keine Prognose darüber, ob eine etwaige Entscheidung eines deutschen Familiengerichts im Heimatstaat der Parteien anerkannt würde (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2004, Az: XII ZR 225/01, FamRZ 2004, 1952, Juris, Rdnr. 12; BGH, Beschluss vom 27.04.1994, Az: XII ZR 158/93, FamRZ 1994, 827, Juris, Rdnr. 9; Zöller-Geimer, ZPO, 27. Auflage, § 606 a, Rdnr. 46).

24

B.

25

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 IV ZPO nicht veranlasst.