Beiordnung Dolmetscher für Anwaltskorrespondenz: Beschwerde zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kindeseltern verlangten die Beiordnung eines vietnamesischen Dolmetschers auch für Korrespondenz und Besprechungen mit ihrem Anwalt. Das OLG wies die sofortige Beschwerde zurück und stellte fest, dass § 121 ZPO nur die Beiordnung eines Rechtsanwalts regelt, nicht aber eines Dolmetschers. Dolmetscherkosten können allenfalls konkret als Auslagen des beigeordneten Anwalts nach § 46 RVG geltend gemacht werden; eine generelle, unbestimmte Beiordnung ist nicht zulässig.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Kindeseltern gegen Nichtbeiordnung eines Dolmetschers für Anwaltskorrespondenz zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
§ 121 ZPO regelt ausschließlich die Beiordnung eines Rechtsanwalts; eine entsprechende Beiordnung eines Dolmetschers hiernach ist nicht vorgesehen.
Ein Dolmetscher ist nicht Vertreter der Partei, sondern ein Hilfsdienst zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens für nicht ausreichend deutschsprachige Beteiligte.
Kosten eines Dolmetschers, die zur sachgemäßen Durchführung des Verfahrens im Verhältnis zwischen beigeordnetem Anwalt und Mandanten erforderlich sind, können als Auslagen nach § 46 Abs. 1, 2 RVG vom beigeordneten Anwalt gegenüber der Staatskasse geltend gemacht werden.
Die gerichtliche Feststellung der Erforderlichkeit nach § 46 Abs. 2 RVG bezieht sich auf konkret anstehende und bezifferbare Aufwendungen; eine generelle Beiordnung für unbestimmte und nicht näher beschriebene Aufwendungen ist unzulässig.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Essen, 107 F 175/07
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Kindeseltern vom 19.09.2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 16.08.2007 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Das Familiengericht hat zu Recht den Antrag der Kindeseltern zurückgewiesen, ihnen einen Dolmetscher für die vietnamesische Sprache auch zur Korrespondenz und zu den Besprechungen mit Rechtsanwalt U beizuordnen.
Für die Beiordnung eines Dolmetschers nach den Vorschriften der ZPO über das Prozesskostenhilfeverfahren, die gem. § 14 FGG auch auf das vorliegende Verfahren nach dem FGG Anwendung finden, fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. § 121 ZPO regelt ausschließlich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf den Dolmetscher scheidet aus. Der Dolmetscher ist nicht Vertreter einer Partei oder eines Beteiligten, sondern lediglich ein Gehilfe zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens für die Parteien oder Beteiligten, welche der Gerichtssprache (§ 184 GVG) nicht ausreichend mächtig sind. Soweit seine Hinzuziehung im Verhältnis zwischen Anwalt und Mandanten zur sachgemäßen Durchführung des gerichtlichen Verfahrens erforderlich ist, können hierdurch entstehende Kosten als Auslagen im Rahmen des Kostenrechts (§ 46 Abs. 1, 2 RVG) von dem beigeordneten Rechtsanwalt auch gegen die Staatskasse geltend gemacht werden (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 26. Auflage, Rnr. 39 zu § 121 ZPO).
Die Anwendung des § 46 Abs. 2 RVG führt ebenfalls nicht zu einem Erfolg der Beschwerde.
Nach dieser Vorschrift kann der beigeordnete Anwalt die gerichtliche Feststellung der Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers beantragen.
Eine solche Feststellung bezieht sich jedoch nur auf die konkret anstehende Aufwendung (vgl. hierzu Hartmann, Kostengesetze, 37. Auflage, Rnr. 43 ff. zu § 46 RVG).
Die Kindeseltern – und nicht der beigeordnete Rechtsanwalt in eigener Person – beantragen aber losgelöst von der Erforderlichkeit einer konkret anstehenden Aufwendung die generelle Beiordnung für inhaltlich nicht näher beschriebene und zahlenmäßig nicht begrenzte Aufwendungen, die durch die Hinzuziehung eines Dolmetschers im Verhältnis zwischen ihnen und ihrem Anwalt entstehen.