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Oberlandesgericht Hamm·2 WF 225/00·26.06.2000

Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe für Unterhaltsrückstände (§91 BSHG)

SozialrechtSozialhilferechtUnterhaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten Prozesskostenhilfe für rückständigen Kindesunterhalt von Jan. 1996 bis Dez. 1999; das Familiengericht verweigerte sie. Das OLG Hamm weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Entscheidungsprägend ist, dass Unterhaltsansprüche nach §91 Abs.1 S.1 BSHG auch bei Darlehen an den Träger der Sozialhilfe übergehen und dies die Aktivlegitimation für PKH beeinflusst. Ferner kann der Hilfeempfänger gegen Rückforderungsansprüche des Sozialamts den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung geltend machen, wenn keine Rückabtretung erfolgt ist.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für Unterhaltsrückstände zurückgewiesen; PKH-Antrag für Jan.1996–Dez.1999 abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann versagt werden, soweit Unterhaltsrückstände geltend gemacht werden, die nach §91 Abs.1 S.1 BSHG auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen sind.

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Ein Übergang von Unterhaltsansprüchen auf den Träger der Sozialhilfe nach §91 Abs.1 S.1 BSHG liegt auch dann vor, wenn die Sozialhilfeleistungen als Darlehen gewährt werden.

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Erlangt der Träger der Sozialhilfe seine Aufwendungen durch Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen in vollem Umfang, kann er den Hilfeempfänger nicht mehr auf Rückzahlung des Darlehens in Anspruch nehmen.

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Scheitert die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit, kann der Hilfeempfänger gegenüber dem Darlehensrückforderungsanspruch des Sozialamts den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erheben, wenn eine Rückabtretung nicht erfolgt ist.

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2 ZPO§ 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG

Vorinstanzen

Amtsgericht Coesfeld, 5 F 254/99

Tenor

wird die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluß des Amts-gerichts - Familiengericht - Coesfeld vom 21. Februar 2000 zurückgewiesen.

Gründe

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Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da das Familiengericht den Klägern in der angefochtenen Entscheidung zu Recht die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe insoweit versagt hat, als rückständiger Kindesunterhalt für die Zeit von Januar 1996 bis Dezember 1999 geltend gemacht wird. Den Ausführungen des Familiengerichts ist lediglich hinzuzufügen, daß der Übergang des Unterhaltsanspruchs der Kläger auf das Sozialamt nach § 91 Abs. 1 S. 1 BSHG unabhängig davon

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ist, ob die Sozialhilfeleistungen für diesen Zeitraum zu Recht auf Darlehensbasis erfolgt sind. Die diesbezügliche Streitfrage zwischen der gesetzlichen Vertreterin der Kläger und dem Sozialamt des Kreises D, die zur Zeit Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht ist, ist für die hier maßgebliche Frage der Aktivlegitimation der Kläger ohne Bedeutung. Nach § 91 Abs. 1 S. 1 BSHG kommt ein Übergang von Unterhaltsansprüchen auf den Träger der Sozialhilfe auch dann in Betracht, wenn dieser die Hilfe als Darlehen erbringt, da auch die Darlehensvergabe eine Hilfegewährung i.S.d. BSHG ist. Geht im Zusammenhang mit einer Darlehensgewährung ein Unterhaltsanspruch nach § 91 BSHG über, muß sich der Träger der Sozialhilfe zunächst an den Unterhaltspflichtigen halten und diesen zur Erstattung der Sozialhilfeaufwendungen heranziehen. Erlangt der Träger der Sozialhilfe auf diese Weise seine Aufwendungen in vollem Umfang vom Unterhaltspflichtigen zurück, kann er den Hilfeempfänger auf Rückzahlung des Darlehens nicht mehr in Anspruch nehmen (Schellhorn, Kommentar zum BSHG, 15. Aufl. 1997, § 15 b Rdn. 14). Hieraus folgt weiter, daß für den Fall des Scheiterns der Geltendmachung der Unterhaltsansprüche der Kläger für die Vergangenheit allein an der fehlenden Rückabtretung seitens des Sozialamtes die Kläger berechtigt sind, gegenüber dem Darlehensrückforderungsanspruch des Sozialamtes den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung zu erheben.