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Oberlandesgericht Hamm·2 WF 204/13·02.12.2013

Sofortige Beschwerde gegen Versagung von Verfahrenskostenhilfe im Kindesunterhalt zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner legte gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Verfahrenskostenhilfe im Stufenantrag auf Kindesunterhalt vorsorglich sofortige Beschwerde ein, brachte aber keine substantiierten Begründungen vor. Das Amtsgericht hatte die Hilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht und unzureichender Glaubhaftmachung der Kostenarmut versagt. Das OLG Hamm stellte fest, dass die Erfolgsaussicht zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung zu beurteilen ist und nach Erlass eines rechtskräftigen Teilbeschlusses zur Auskunftspflicht im Auskunftsstadium nicht mehr gegeben ist, weshalb die Beschwerde zurückgewiesen wurde.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Versagung von Verfahrenskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht einer beabsichtigten Rechtsverteidigung im Verfahrenskostenhilfeverfahren ist auf den Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung abzustellen.

2

Ergeht zwischen Einlegung der Beschwerde und der Beschwerdeentscheidung ein rechtskräftiger Teilbeschluss, der die Erfolgsaussicht in der betroffenen Prozessstufe ausschliesst, kann Verfahrenskostenhilfe für diese Stufe zu versagen sein.

3

Die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe setzt die glaubhafte Darlegung der Bedürftigkeit (Kostenarmut) voraus; unzureichender Vortrag zur Bedürftigkeit rechtfertigt die Versagung.

4

Eine vorsorglich fristwahrend eingelegte sofortige Beschwerde bleibt unbegründet, wenn der Beschwerdeführer keine substantiierten, entscheidungserheblichen Einwendungen nachreicht.

Relevante Normen
§ 127 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Dorsten, 12 F 471/12

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dorsten vom 3.12.2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Der Antragsgegner wird von seiner Tochter im Wege des Stufenantrags auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch genommen. Er hat sich unter anderem damit verteidigt, bereits zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet zu sein und um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverteidigung nachgesucht.

4

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragsgegners zurückgewiesen, wobei es auf die fehlende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung sowie darauf abgestellt hat, dass eine  „Kostenarmut“ nicht hinreichend belegt sei. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen. Unter dem 11.12.2012 hat der Antragsgegner gegen diesen Beschluss “vorsorglich fristwahrend“ sofortige Beschwerde eingelegt. Eine Begründung der Beschwerde ist in der Folgezeit nicht erfolgt. Durch Teilbeschluss des Amtsgerichts vom 4.4.2013 ist der Antragsgegner verpflichtet worden, der Antragstellerin umfassend Auskunft zu erteilen.

5

Durch Schreiben des Senats vom 31.10 2013 ist der Antragsgegner darauf hingewiesen worden, dass der Senat davon ausgeht, dass die vorsorglich eingelegte sofortige Beschwerde vom 11.12.2012 gegen den Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts vom 3.12.2012 nicht weiter verfolgt werden soll, nachdem am 4.4.2013 ein rechtskräftiger Teilbeschluss betreffend die Auskunftspflicht des Antragsgegners ergangen ist, so dass in der Auskunftsstufe eine Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung nicht bejaht werden könnte. Der Antragsgegner ist dieser Ansicht durch Schriftsatz vom 2.12.2013, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, entgegengetreten.

6

II.

7

Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist nicht begründet.

8

Zur Begründung nimmt der Senat Bezug die Ausführungen im angefochtenen Beschluss sowie auf sein Schreiben vom 31.10.2013. Die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung ist grundsätzlich nach dem Sach- und Streitstand zur Zeit der Beschwerdeentscheidung zu beurteilen (Zöller/Geimer, ZPO, 29. Auflage, § 127 ZPO Rn. 50 m. w. N.). Nach Erlass des rechtskräftigen Tatentschlusses betreffend die Auskunftspflicht des Antragsgegners kann somit eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung für die Auskunftsstufe, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrenskostenhilfeverfahrens ist, nicht bejaht werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Amtsgericht die Versagung der Verfahrenskostenhilfe auch auf die fehlende Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit gestützt hat. Auch insoweit ist seitens des Antragsgegners bis zur Rechtskraft des Teilbeschlusses vom 4.4.2013 kein Vortrag zur Begründung der Beschwerde erfolgt.

9

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.