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Oberlandesgericht Hamm·2 WF 202/08·05.11.2008

Gegenvorstellungen gegen Senatsbeschluss zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erhob Gegenvorstellungen gegen einen Senatsbeschluss und rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie Änderungsbedarf. Der Senat würdigte das Beschwerdevorbringen und den erstinstanzlichen Vortrag und stellte fest, dass das rechtliche Gehör im erforderlichen Umfang gewährt wurde. Sonstige, eine Abänderung rechtfertigende Gründe wurden nicht dargelegt. Daher wurden die Gegenvorstellungen zurückgewiesen.

Ausgang: Gegenvorstellungen gegen Senatsbeschluss zurückgewiesen; kein Gehörsverstoß, keine dargelegten Änderungsgründe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegenvorstellungen gegen Senatsbeschlüsse sind zurückzuweisen, wenn der Antragsteller keine hinreichend substantiierten Tatsachen oder rechtlichen Gründe darlegt, die eine Änderung der Entscheidung rechtfertigen.

2

Das rechtliche Gehör ist als gewahrt anzusehen, wenn das Gericht das Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den erstinstanzlichen Vortrag würdigt.

3

Eine Abänderung einer bereits bestandskräftigen gerichtlichen Entscheidung durch das Ausgangsgericht setzt das Vorliegen besonderer, konkret dargelegter Umstände voraus.

4

Die bloße Behauptung einer Gehörsverletzung genügt nicht; der Beschwerdeführer muss substantiiert darstellen, welche entscheidungserheblichen Auslassungen oder Fehler vorliegen.

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen-Borbeck, 10 F 285/08

Tenor

Die Gegenvorstellungen des Antragstellers vom 26. Oktober 2008 gegen den Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2008 werden zurückgewiesen.

Gründe

2

Der Senat hat seine Entscheidung unter Würdigung des Beschwerdevorbringens und des erstinstanzlichen Vortrages des Antragstellers getroffen. Rechtliches Gehör ist daher im erforderlichen Umfang gewährt worden.

3

Sonstige Gründe, die ausnahmsweise die Abänderung einer bestandskräftigen gerichtlichen Entscheidung durch das Ausgangsgericht rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich.