Beschleunigungsbeschwerde gegen Zurückweisung der Beschleunigungsrüge nach §155 FamFG
KI-Zusammenfassung
Die Mutter beantragte eine Verbleibensanordnung und erhob Beschleunigungsrüge gegen die Entscheidung des Familiengerichts; dieses wies die Rüge und den Eilantrag zurück. Das OLG prüft, ob ein Verstoß gegen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot (§155 I FamFG) vorliegt. Es verneint dies unter Würdigung des Kindeswohls und der konkreten Verfahrensumstände, insbesondere einer von der Mutter selbst beantragten Aussetzung des Verfahrens für drei Wochen. Die Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen.
Ausgang: Beschleunigungsbeschwerde der Mutter gegen Zurückweisung der Beschleunigungsrüge als unbegründet abgewiesen, da kein Verstoß gegen §155 I FamFG festgestellt wurde
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung, ob das Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 I FamFG verletzt ist, ist das Kindeswohl unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblicher Maßstab; eine gesetzliche Höchstdauer des Verfahrens besteht nicht.
Verfahrensverhalten der Beteiligten (z. B. beantragte Aussetzung des Verfahrens) ist in die Beurteilung der Verfahrensdauer und damit in die Entscheidung über eine Beschleunigungsrüge einzubeziehen.
Bereits vorgenommene Kindeswohlprüfungen und Entscheidungen anderer Spruchkörper können in die Gesamtbewertung einfließen und die Beurteilung, ob ein Beschleunigungsverstoß vorliegt, beeinflussen.
Eine Beschleunigungsbeschwerde nach § 155c FamFG ist unbegründet, wenn das Familiengericht unter würdiger Tatsachen- und Rechtslage keinen Verstoß gegen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot feststellt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Marl, 15 F 292/18
Tenor
Die Beschleunigungsbeschwerde der Mutter des beteiligten Kindes wird auf ihre Kosten nach einem Beschwerdewert von 1.500 € zurückgewiesen.
Gründe
I.
Nachdem der Senat den beteiligten Eltern die Teilbereiche der elterlichen Sorge Aufenthaltsbestimmungsrecht, Recht der Gesundheitsfürsorge, Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheiten und Recht zur Beantragung von Hilfen nach dem SGB VIII für das beteiligte Kind mit am 22.8.2018 im Verfahren 2 UF 70/18 (15 F 266/16 AG Marl) erlassenen Beschluss entzogen und das Jugendamt der Stadt I als Ergänzungspfleger bestellt hat, hat die Mutter im vorliegenden Verfahren mit Eingabe vom 9.9.2018 den Erlass einer Verbleibensanordnung für das Kind in ihrem Haushalt beantragt. Mit weiterer Eingabe vom 20.9.2018 hat sie die Beschleunigungsrüge gem. § 155b FamFG erhoben. Mit Beschluss vom 24.9.2018 hat das Familiengericht – zeitlich vor der Anhörung des Kindes - über ihren Eilantrag entschieden und die Beschleunigungsrüge zurückgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Dagegen richtet sich die Beschleunigungsbeschwerde der Mutter des betroffenen Kindes.
II.
Die gem. § 155c FamFG statthafte und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet. Das Familiengericht hat aus den zutreffenden Gründen in seiner angefochtenen Entscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, festgestellt, dass eine Verletzung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots gem. § 155 I FamFG nicht gegeben ist. Die mit der Beschwerde geltend gemachten Einwendungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, in § 155 I FamFG eine Höchstdauer für das Verfahren, bzw. für einzelne Verfahrensabschnitte festzulegen. Maßstab für die Beurteilung, ob die Dauer des Verfahrens dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot entspricht, ist daher das Kindeswohl unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Dabei darf nicht unbeachtet bleiben, dass die Mutter des beteiligten Kindes im Termin zur Nachholung der Kindesanhörung vor dem Amtsgericht am 4.10.2018 über ihren Beistand selbst beantragt hat, das Verfahren für die Dauer von 3 Wochen auszusetzen. Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der vom Senat bereits vorgenommenen Kindeswohlprüfung kann – worauf die Mutter bereits mit Verfügung des Vorsitzenden vom 11.10.2018 hingewiesen worden ist - eine Verletzung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots gem. § 155 I FamFG nicht festgestellt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes richtet sich nach § 42 II FamGKG.