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Oberlandesgericht Hamm·2 WF 194/06·06.12.2006

Aufhebung der PKH‑Zurückweisung wegen angeblicher Mutwilligkeit; Zurückverweisung an AG

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte focht die Zurückweisung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe an, weil das Familiengericht Mutwilligkeit angenommen hatte, da er im PKH‑Prüfverfahren ein weiteres unterhaltsberechtigtes Kind nicht offengelegt hatte. Das OLG Hamm hob den Beschluss auf und verwies die Sache zurück. Es stellte klar, dass nach §118 I ZPO keine Stellungspflicht des Gegners besteht und das Zurückhalten von Einwendungen nicht grundsätzlich Mutwilligkeit begründet; nur in krassen Ausnahmefällen käme eine Versagung in Betracht.

Ausgang: Amtsgerichtsbeschluss aufgehoben und zur erneuten Entscheidung über die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung (§114 ZPO) an das Amtsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gegner ist im Prozesskostenhilfeprüfverfahren nach §118 I ZPO nicht verpflichtet, eine Stellungnahme abzugeben.

2

Das Zurückhalten wesentlicher Einwendungen im Prozesskostenhilfeprüfverfahren begründet grundsätzlich keine Mutwilligkeit der Rechtsverteidigung i.S.d. §114 ZPO; nur in krassen Ausnahmefällen ist eine Versagung der Prozesskostenhilfe gerechtfertigt.

3

Es steht einer Partei frei, Einwendungen für das Hauptverfahren zurückzuhalten; dieses Verhalten darf nicht ohne weiteres zu ihren Lasten im PKH‑Verfahren gewertet werden.

4

Bei der Prüfung einer Versagung von Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit ist das nicht‑kontradiktorische Wesen des PKH‑Prüfverfahrens zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 114, 118 ZPO§ 114 ZPO§ Nr. 1811 KV-GKG§ 127 II 2, 3 ZPO§ 118 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, 106 F 41/06

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 28.7.2006 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen vom 10.7.2006 aufgehoben und zur erneuten Entscheidung über die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung (§ 114 ZPO) an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Die Gerichtsgebühr nach Nr. 1811 KV-GKG wird nicht erhoben.

Gründe

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I.

3

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seinen Klageabweisungsantrag zur Abänderungsklage der Kläger unter Hinweis auf die Mutwilligkeit der Rechtsverteidigung (§ 114 ZPO) zurückgewiesen. Dabei hat es darauf abgestellt, dass es der Beklagte versäumt hat, bereits im Prozesskostenhilfeprüfverfahren darauf hinzuweisen, dass er neben den minderjährigen Klägern und dem (heute 2 Jahre alten) Kind Belinda einem weiteren Kind (Klaus, geb. am 3.9.2005) gegenüber unterhaltspflichtig ist. Die Berücksichtigung des weiteren Kindes hätte im Rahmen der Mangelverteilung zu einer für die Kläger geringeren Unterhaltsquote bei der Bewilligung der Prozesskostenhilfe geführt.

4

II.

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Die gem. § 127 II 2, 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, soweit sie sich auf die Zurückweisung der begehrten Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit bezieht.

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Ob aus dem Umstand, dass der Gegner es unterläßt, im Prozesskostenhilfeprüfverfahren zur beabsichtigten Klage Stellung zu nehmen oder Einwendungen zurückhält, die nur zu einer eingeschränkten Bewilligung von Prozesskostenhilfe der antragstellenden Partei geführt hätten, ihm für die spätere eigene Bewilligung von Prozesskostenhilfe Nachteile erwachsen dürfen, ist streitig. Zum Teil wird angenommen, dass in einem solchen Fall die Rechtsverteidigung mutwillig und daher Prozesskostenhilfe an den Gegner zu versagen sei, weil er sich, wenn er selbst für seine Prozesskosten hätte aufkommen müssen, bereits im Prozesskostenhilfeprüfverfahren verteidigt hätte, um unnötige Kosten zu sparen (OLG Oldenburg FamRZ 2002, 1712, 1713). Nach anderer Ansicht kommt in einem solchen Fall die Versagung von Prozesskostenhilfe an den Gegner wegen Mutwilligkeit grundsätzlich nicht in Betracht, weil es sich bei dem Prozesskostenhilfeprüfverfahren nicht um ein kontradiktorisches Verfahren handele, welches den Gegner dazu zwinge, eine Stellungnahme überhaupt abzugeben (OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1132).

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Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Ansicht an. Nach § 118 I ZPO ist der Gegner eines Prozesses nicht verpflichtet, im Prozesskostenhilfeprüfverfahren überhaupt eine Stellungnahme abzugeben. Er kann in diesem Stadium des Verfahrens darauf vertrauen, dass der Anspruchsteller im Rahmen seiner Kenntnis wahrheitsgemäß vorträgt (vgl. dazu OLG Hamm FamRZ 2005, 527, 528). Deswegen kann bei einem Zurückhalten wesentlicher Einwendungen im Prozesskostenhilfeprüfverfahren – von krassen Ausnahmefällen abgesehen - nicht von einer Mutwilligkeit der Rechtsverteidigung ausgegangen werden.

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Vorliegend sich auch keine Umstände ersichtlich, die die Annahme eines Ausnahmefalles auch nur annähernd rechtfertigen würden. Dass der Beklagte seinen Sachvortrag zunächst auf einen Teil der möglichen Einwendungen beschränkt und die Geburt des 4. Kindes (L) nicht offenbart hat, in der Erwartung, die Einwendung zu seinem verringerten Einkommen werde zum Erfolg oder zumindest zum Teilerfolg seiner Rechtsverteidigung führen, darf ihm nicht zum Nachteil gereichen. Da er im Stadium der Prozesskostenhilfeprüfung grundsätzlich nicht zur Stellungnahme verpflichtet ist, muss es ihm überlassen bleiben, sich nicht zu äußern oder sich im Rahmen seiner Stellungnahme zunächst auf den Teil seiner Einwendungen zu stützen, der seiner Ansicht nach zum Erfolg oder Teilerfolg führt. Jedenfalls kann ihm nicht versagt werden, weitere Einwendungen für das Hauptverfahren zurückzuhalten, wie es auch eine Partei machen würde, die für ihre Prozesskosten selbst aufkommen müsste.