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Oberlandesgericht Hamm·2 WF 192/14·08.12.2014

Verfahrenswertfestsetzung bei Anpassungsverfahren nach VersAusglG (§ 50 FamGKG)

ZivilrechtFamilienrechtKostenrecht (FamGKG)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts in einem Anpassungsverfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG war teilweise erfolgreich. Das OLG Hamm änderte die Verfahrenswertfestsetzung und setzte den Wert für die erste Instanz auf bis zu 1.500 € fest. Entscheidungsgrund ist die Anwendung des § 50 Abs.1 FamGKG und die Bemessung nach den aktuellen Nettoeinkünften; eine Erhöhung nach § 50 Abs.3 FamGKG war nicht angezeigt.

Ausgang: Beschwerde gegen Verfahrenswertfestsetzung teilweise stattgegeben; Verfahrenswert für die erste Instanz auf bis zu 1.500 € festgesetzt, Verfahren gerichtsgebührenfrei.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Verfahrenswert für Anpassungsverfahren nach Kapitel 4 des VersAusglG ist nach § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG unter Heranziehung der aktuellen Nettoeinkünfte festzusetzen.

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Verfahren nach Kapitel 4 VersAusglG sind Versorgungsausgleichssachen i.S.d. §§ 111 Nr. 7, 217 FamFG; eine analoge Anwendung des subsidiären § 42 FamGKG zur Wertfestsetzung ist nicht erforderlich.

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Bei der Bemessung des Verfahrenswerts sind die aktuellen Nettoeinkünfte maßgeblich; bei nachscheidlichen Verfahren ist regelmäßig ein Ansatz von 20 % je Anrecht vorzunehmen.

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Eine Erhöhung des Verfahrenswerts nach § 50 Abs. 3 FamGKG kommt nur in Betracht, wenn ein erkennbar höherer Aufwand dargetan wird; bloße Indizien genügen nicht.

Relevante Normen
§ 33 VersAusglG, 50 Abs. 1, 2. Alt. FamGKG§ 33 VersAusglG§ 34 VersAusglG§ 50 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. FamGKG§ 42 Abs. 1 FamGKG§ 50 FamGKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Gladbeck, 32 F 196/13

Leitsatz

Der Verfahrenswert für Anpassungsverfahren nach den §§ 33, 34 VersAusglG ist nach § 50 Abs. 1 S.1, 2. Alt. FamGKG festzusetzen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und Beschwerdeführer vom 16.09.2014 wird der am 08.09.2014 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Gladbeck im Ausspruch zur Verfahrenswertfestsetzung abgeändert und der Verfahrenswert für das Verfahren erster Instanz auf bis zu 1.500,00 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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I.

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Die Beteiligten stritten über die Kürzung der laufenden Rente nach § 33 VersAusglG.

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Das Amtsgericht – Familiengericht – Gladbeck hat mit am 08.09.2014 erlassenen Beschluss die Kürzung der laufenden Altersversorgung für den Antragsteller in Höhe eines Betrages von 750,00 € brutto monatlich aus- und den Verfahrenswert auf 1.000,00 € festgesetzt.

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Gegen die Verfahrenswertfestsetzung wenden sich die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und Begehren die Festsetzung des Verfahrenswertes auf mindestens 3.115,16 €. Sie meinen, dass das erkennbare wirtschaftliche Interesse der Beteiligten wertbestimmend sei. Die Aussetzung führe zu einer Änderung der finanziellen Verhältnisse in Höhe von monatlich mindestens 267,93 € (1.017,93 € abzgl. 750,00 € Unterhalt), so dass der 12fache Betrag als Verfahrenswert anzusetzen sei.

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Das Amtsgericht – Familiengericht - Gladbeck hat mit am 22.09.2014 erlassenen Beschluss der Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit der ergänzenden Begründung zur Entscheidung vorgelegt, dass der Verfahrenswert nicht nach § 42 FamGKG analog zu ermitteln, sondern nach § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG festzusetzen sei; für eine analoge Anwendung von § 42 FamGKG sei mithin kein Raum. Da die Antragsgegnerin über keinerlei Einkommen und der Antragsteller über ein Nettoeinkommen i.H.v. 1.778,67 € bzw. ohne die Kürzung aus dem Versorgungsausgleich von netto 2.692,27 € verfüge, errechne sich der 10-prozentige Anteil des dreifachen Nettorenteneinkommens des Antragstellers auf einen Betrag von unterhalb von 1.000,00 €, so dass der Mindestwert von 1.000,00 € festzusetzen gewesen sei. Umstände, die eine angemessene Erhöhung erforderlich machten, seien vorliegend nicht erkennbar.

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II.

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Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin und Beschwerdeführer zu 2) gegen die Verfahrenswertfestsetzung ist zulässig und teilweise begründet.

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1.

10

Zutreffend und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht – Familiengericht – Gladbeck darauf verwiesen, dass wertbestimmend § 50 FamGKG ist.

11

Bei den Verfahren nach Kapitel 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes (Titel des Kapitels: Anpassung nach Rechtskraft) handelt es sich um Versorgungsausgleichsverfahren im Sinne von §§ 111 Nr. 7, 217 FamFG (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 06. Juni 2012 – 16 WF 118/12 – FamRZ 2012, 1972). Der Umstand, dass im Rahmen des Verfahrens inzident Unterhaltsansprüche geprüft werden müssen, ändert hieran nichts. Wenn aber die Anpassungsverfahren nach dem VersAusglG Versorgungsausgleichssachen sind, ist § 50 FamFG zur Wertfestsetzung heranzuziehen. Da sich die Vorschrift zur Bestimmung des Verfahrenswerts aus dem FamGKG ergibt, ist der subsidiäre § 42 Abs. 1 FamGKG nicht einschlägig.

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2.

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Der Verfahrenswert ist nach § 50 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt FamGKG nach den aktuellen Nettoeinkünften der Beteiligten festzusetzen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 08. Oktober 2010 – 5 UF 20/10 - FamRZ 2011, 815; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. Februar 2011 – 2 UF 317/10 – FamRZ 2011, 1595; a.A. OLG Stuttgart, Beschluss vom 06. Juni 2012 – 16 WF 118/12 – FamRZ 2012, 1972; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27. Oktober 2011 – 10 WF 178/11 – NJW-RR 2012, 327: nur 1. Alt. anwendbar). Maßgebend ist daher das Renteneinkommen in Höhe von 1.778,67 €, so dass sodass hier ein Betrag in Höhe von bis zu 1.500,00 € anzusetzen ist (1.778,67 € x 3 ./. 100 x 20 = 1.067,20 €). Da es sich um ein Verfahren nach der Scheidung handelt, ist ein Ansatz von 20 % je Anrecht vorzunehmen.

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Für eine Erhöhung nach § 50 As. 3 FamGKG besteht kein Anlass, da ein etwaiger höherer Aufwand (vgl. BT-Drucks. 16/11903 S. 61) nicht erkennbar ist.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 Abs. 3 FamGKG. Das Beschwerdeverfahren gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes ist gemäß § 59 Abs. 3 FamGKG gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.