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Oberlandesgericht Hamm·2 WF 184/14·16.10.2014

Abänderung statischer in dynamische Unterhaltstitel: Verfahrenswert auf 15 % festgesetzt

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt dynamische Unterhaltstitel über jeweils 100 % des Mindestunterhalts, nachdem der Antragsgegner zuvor statische Jugendamtsurkunden hatte errichten lassen. Das OLG Hamm ändert die Wertfestsetzung des Amtsgerichts und setzt den Gegenstandswert auf 895 € herab. Maßgeblich ist das Interesse an der Dynamisierung, nicht der volle Wert des dynamischen Titels; bei bereits vorhandenen statischen Titeln ist eine prozentuale Schätzung (hier 15 % von 12 Monatsbeträgen) angemessen.

Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners gegen die Wertfestsetzung teilweise stattgegeben; Gegenstandswert auf 895 € herabgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Abänderung eines bereits vorhandenen statischen Unterhaltstitels in einen dynamischen Titel bemisst sich der Verfahrenswert nach dem Interesse des Antragstellers an der Dynamisierung, nicht nach dem vollen Wert des dynamischen Titels.

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Wenn vor Verfahrenseinleitung vollstreckbare statische Unterhaltstitel bestehen, rechtfertigt dies eine geringere Wertansetzung als bei einem erstmaligen Titel über die volle Leistung.

3

Der Verfahrenswert kann in solchen Fällen durch Schätzung als Prozentsatz der in 12 Monaten anfallenden Unterhaltsbeträge bestimmt werden.

4

Bei der Wertbemessung ist § 51 Abs. 1 FamGKG (Berechnung anhand von 12 Monaten) zu berücksichtigen; 15 % können unter den dargestellten Umständen angemessen sein.

Relevante Normen
§ 51 Abs. 1 FamGKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Brakel, 13 F 34/14

Leitsatz

1.

Verfolgt der Antragsteller in einem Abänderungsverfahren das Begehren, den Antragsgegner zur Zahlung von 100 % des Mindestunterhalts zu verpflichten, nachdem dieser vor Verfahrenseinleitung bereits eine Jugendamtsurkunde in statischer Form über den aktuell geschuldeten Unterhaltsbetrag hat errichten lassen, richtet sich der Verfahrenswert nach dem Interesse des Antragstellers, anstelle eines statischen über einen dynamischen Titel zu verfügen und nicht nach dem vollen Wert des dynamischen Titels (a. A. OLG Dresden, Beschluss vom 3.1.2011, 20 WF 1189/10, FamRZ 2011, 1407).

2.

Der Verfahrenswert kann in einem solchen Fall auf 15 % der in 12 Monaten ab Antragseinreichung anfallenden Unterhaltsbeträge geschätzt werden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Brakel vom 21.8.2014 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert.

Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 895,- € festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute, aus deren Ehe die Töchter N, geb. ##.#.2007, und G, geb. am #.#.2009, hervorgegangen sind. Auf die vorprozessuale Aufforderung, für beide Kinder Unterhaltstitel in dynamischer Form über jeweils 100 % des Mindestunterhalts nach der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle erstellen zu lassen, verpflichtete sich der Antragsgegner durch statische Jugendamtsurkunden vom 11.2.2014, für seine Tochter N monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 272,- € und für seine Tochter G monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 225,- € zu zahlen. Im vorliegenden Verfahren nahm die Antragstellerin den Antragsgegner daraufhin auf Zahlung von Kindesunterhalt für beide Töchter in Höhe von jeweils 100 % des Mindestunterhalts nach der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle in Anspruch. Durch am 23.7.2014 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts wurde der Antragsgegner in Abänderung der Jugendamtsurkunden vom 11.2.2014 antragsgemäß zur Zahlung von Kindesunterhalt in dynamisierter Form verpflichtet.

4

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Gegenstandswert des Verfahrens auf ((12 x 272=) 3.264 + (12 x 225 =) 2.700 =) 5.964,- € festgesetzt. Bei der Umwandlung eines statischen in einen dynamischen Unterhaltstitel handele es sich um ein komplettes aliud, weshalb der Gegenstandswert wie bei einem erstmaligen Antrag auf Schaffung eines Titels über den Mindestunterhalt anzusetzen sei.

5

Gegen diesen Beschluss richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners, mit der er begehrt, den Verfahrenswert auf allenfalls 10 % des vom Amtsgericht festgesetzten Betrages, mithin 596,40 €, festzusetzen. Die vorprozessual erstellten Jugendamtsurkunden hätten sich bereits über exakt die Beträge verhalten, zu deren Zahlung er nunmehr in Abänderung der Urkunden durch das Amtsgericht verpflichtet worden sei. Maßgeblich für die Wertfestsetzung sei daher lediglich das Interesse an der Dynamisierung der Titel, das mit 10 % des zu zahlenden Unterhalts zu bewerten sei.

6

Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluss unter Hinweis auf den Beschluss des OLG Dresden vom 3.1.2011 (Az. 20 WF 1189/10).

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II.

8

Die zulässige Beschwerde ist im Wesentlichen begründet.

9

Bereits vor Einleitung des Verfahrens hatte der Antragsgegner statische Unterhaltstitel errichten lassen, die sich über die Beträge verhielten, die von der Antragstellerin begehrt wurden und zu deren Zahlung er sodann in Abänderung der Jugendamtsurkunden durch den Beschluss des Amtsgerichts verpflichtet worden ist. Der Unterschied zwischen den Titeln besteht aktuell lediglich darin, dass es sich bei den Jugendamtsurkunden um statische Titel handelte, während der Beschluss des Amtsgerichts ein dynamischer Unterhaltstitel ist. Maßgeblich für die Bemessung des Verfahrenswertes ist daher, welches Interesse die Antragstellerin daran hatte, statt über statische über dynamische Titel zu verfügen. Der dynamische Titel bietet den Vorteil, dass sich die Antragstellerin bei Änderungen in der Düsseldorfer Tabelle und bei einem Altersstufenwechsel der Kinder nicht um die Anpassung des Titels bemühen muss. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hält der Senat es für angemessen, den Wert des Verfahrens auf 15 % der in 12 Monaten nach Antragseinreichung (vgl. § 51 Abs. 1 FamGKG) anfallenden Unterhaltsbeträge, mithin auf (gerundet) 895,- € zu bemessen. Die vom  Amtsgericht vertretene Ansicht, es sei der volle Wert der Leistungen zugrundezulegen, verkennt, dass die Antragstellerin mit den Jugendamtsurkunden vom 11.2.2014 bei Verfahrenseinleitung bereits Titel in Händen hielt, aus denen sie die Vollstreckung hätte betreiben können. Soweit der von der Antragstellerin angeführte Beschluss des OLG Dresden vom 3.1.2011 (Az. 20 WF 1189/10) in seinen Ausführungen zum Verfahrenswert eine abweichende Ansicht vertritt, folgt der Senat dem aus den vorgenannten Gründen nicht.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 59 Abs. 3 FamGKG.