Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe bei Unterhaltsklage zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legte Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine reguläre Unterhaltsklage ein. Das OLG hält den Verweis auf das vereinfachte Verfahren (§ 645 ff. ZPO) für grundsätzlich zutreffend, stellt aber klar, dass dies nicht in allen Konstellationen gilt. Hier wurde PKH wegen mangelnder Bedürftigkeit des Kindes abgelehnt, da der vorschusspflichtige Vater die Kosten tragen kann.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe für Unterhaltsklage als unbegründet abgewiesen; PKH wegen fehlender Bedürftigkeit des Kindes versagt (Vater vorschusspflichtig).
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anträgen auf Prozesskostenhilfe hat der Antragsteller grundsätzlich diejenige Verfahrensform zu wählen, die bei rechtlicher Gleichwertigkeit die geringsten Kosten verursacht.
Das vereinfachte Verfahren nach §§ 645 ff. ZPO ist grundsätzlich für Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder vorgesehen und ist insoweit dem normalen Klageverfahren gleichwertig oder regelmäßig überlegen.
Prozeßkostenhilfe für eine normale Unterhaltsklage kann nur ausnahmsweise bewilligt werden, wenn das vereinfachte Verfahren aufgrund der besonderen Sach- und Rechtslage keinen Vorteil bietet.
Prozeßkostenhilfe ist zu versagen, wenn ein dritter Verpflichteter (z. B. der vorschusspflichtige Vater) zur Tragung der Prozesskosten verpflichtet ist und dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Übernahme der Kosten zumutbar erscheinen lassen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Essen, 104 F 289/98
Tenor
wird die Beschwerde des Antragstellers vom 08.12.1998 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Essen vom 03.11.1998 zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. § 127 ZPO zulässige Beschwerde bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat dem Antragsteller zu Recht Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Klage verweigert.
Allerdings hält die Begründung des angefochtenen Beschlusses einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der angefochtene Beschluß verweist den Antragsteller zur Durchsetzung seines Unterhaltsanspruchs auf das vereinfachte Verfahren nach § 645 f. ZPO, weil der Gesetzgeber dieses zur schnellen Titulierung von Ansprüchen auf Zahlung von Kindesunterhalt, die einen einfachen Hintergrund haben, geschaffen hätte. Dem hält die Beschwerde entgegen, daß sich die Frage der einfachen Fallgestaltung in der Regel nicht vorher beurteilen lasse.
Richtigerweise kommt es auf diesen Streitpunkt nicht an. Das vereinfachte Verfahren ist vielmehr generell für alle Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder vorgesehen. Soweit die Beschwerde die Auffassung vertritt, das vereinfachte Verfahren und das normale Klageverfahren seien gleichwertig, so daß der Kläger die freie Wahl zwischen den Verfahrensarten hätte, kann dem für die Frage der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht beigepflichtet werden. Es entspricht allgemeiner Auffassung, daß ein Kläger, der um Prozeßkostenhilfe nachsucht, sich derjenigen Form der Durchsetzung des Anspruchs bedienen muß, die - sofern sie rechtlich gleichwertig ist - die geringsten Kosten verursacht. Dies ist in aller Regel das vereinfachte Verfahren, in dem lediglich eine Anwaltsgebühr entsteht oder, wenn die Hilfe der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts in Anspruch genommen wird, überhaupt keine. Das Verfahren ist auch dem normalen Klageverfahren gleichwertig, häufig sogar überlegen. Im vereinfachten Verfahren wird wesentlich schneller ein vollwertiger Titel erlangt. Zwar besteht im normalen Klageverfahren die Möglichkeit der Beantragung einer einstweiligen Anordnung nach § 644 ZPO, doch ist diese wegen der fehlenden Bestandskraft einem Festsetzungsbeschluß im vereinfachten Verfahren nicht gleichwertig. Darüber hinaus ist die Beweislage für den Unterhaltsberechtigten im vereinfachten Verfahren eindeutig günstiger als im Klageverfahren. Sofern der Unterhaltspflichtige keine zulässigen Einwendungen i.S.d. § 648 ZPO erhebt, ist die zügige Titulierung von bis zu 150 % des Regelbetrags ohne Nachweis des Einkommens des Unterhaltspflichtigen möglich. Im Falle der Erhebung zulässiger Einwendungen erhält der Unterhaltsberechtigte genaue Auskunft über die Einkommensverhältnisse des Pflichtigen, ohne zuvor eine Auskunftsklage erhoben zu haben. Hiernach ist grundsätzlich Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren geltend zu machen. Prozeßkostenhilfe für eine normale Unterhaltsklage kann grundsätzlich nicht bewilligt werden.
Dies gilt indessen nicht uneingeschränkt, wie der vorliegende Fall beweist. Der Antragsteller lebt bei seinem Vater und will seine wiederverheiratete Mutter auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch nehmen. Diese erzielt neben der Betreuung von Kindern aus der zweiten Ehe Arbeitseinkommen in Höhe von rund 1.300,00 DM. Sie lehnt unter Berufung auf Leistungsunfähigkeit Unterhaltsleistungen für den Antragsteller ab. Bei dieser Fallgestaltung bietet das vereinfachte Verfahren keinerlei Vorteile gegenüber einer regulären Unterhaltsklage. Mit der Erhebung von Einwendungen ist zwingend zu rechnen. In der Sache geht es lediglich um Rechtsfragen, insbesondere die Höhe des Selbstbehalts der Antragsgegnerin und die Frage, inwieweit in diesem Zusammenhang die Sicherung ihres Selbstbehalts durch Unterhaltsleistungen des zweiten Ehemannes einbezogen werden muß. Bei dieser Sachlage ist das vereinfachte Verfahren weder billiger noch schneller noch aus Beweisgründen günstiger für den Antragsteller. Die Wahl der Klage im normalen Verfahren ist mithin auch im Rahmen der beantragten Prozeßkostenhilfe nicht zu beanstanden.
Wenn der Senat gleichwohl Prozeßkostenhilfe verweigert, liegt dies an der fehlenden Kostenarmut des Antragstellers. Der Vater des Antragstellers ist diesem gegenüber gem. § 1601 f. BGB vorschußpflichtig. Im Rahmen seiner Unterhaltspflicht hat er die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen, sofern dies bei seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zumutbar erscheint. Das ist der Fall. Er ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses und verdient ohne Berücksichtigung von Weihnachts- bzw. Urlaubsgeld netto 2.600,00 DM. Seine zweite Ehefrau verdient ebenfalls. Seine letzte Steuererstattung belief sich allein auf 8.509,00 DM. In Anbetracht dessen erscheint es zumutbar, daß er die Kosten des Rechtsstreits des Kindes vorschießt.