Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·2 WF 14/81·15.01.1981

Beschwerde gegen Prozeßkostenvorschuß des geschiedenen Ehegatten verworfen

ZivilrechtFamilienrechtZugewinnausgleichVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte legte gegen die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts, einen Prozeßkostenvorschuß von 5.818 DM für die Zugewinnausgleichsklage zu zahlen, sofortige Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig nach § 621f II ZPO. Es bestätigt, dass ein geschiedener, unterhaltspflichtiger Ehegatte zum Vorschuß verpflichtet werden kann und wendet die Wertung des § 1360a IV BGB auf Zugewinnausgleichsansprüche an.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung eines Prozeßkostenvorschusses als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde gegen eine Anordnung nach § 621f ZPO ist unzulässig.

2

Ein geschiedener Ehegatte kann zur Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses verpflichtet werden, wenn eine Unterhaltspflicht nach §§ 1569 ff. BGB besteht.

3

Der Anspruch auf Prozeßkostenvorschuss ist als Teil des Unterhaltsanspruchs zu verstehen und kann auch in nachehelichen Unterhalts- und Zugewinnausgleichsverfahren geltend gemacht werden.

4

Die Wertung des § 1360a IV BGB, dass es sich um eine ‚persönliche Angelegenheit‘ handeln muss, ist auf die Vorschußpflicht des geschiedenen Ehegatten entsprechend anzuwenden; hierzu zählen vermögenswerte Ansprüche, die in der ehelichen Lebensgemeinschaft wurzeln, einschließlich Zugewinnausgleich.

Relevante Normen
§ 621 f ZPO§ 621 f II ZPO§ 1360a Abs. IV BGB§ 1569 ff. BGB§ 1360 a IV BGB§ 621 I Nr. 8

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, 103 F 211/80 EA

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 5.818,- DM.

Gründe

2

Die Parteien sind, durch Urteil des Senats vom 11.11.1977 (rechtskräftig) geschieden worden. Die Klägerin hat gegen den Beklagten Klage auf Zahlung von Zugewinnausgleich in. Höhe von 62.459,75 DM erhoben. Durch den angefochtenen Beschluß, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht nach mündlicher Verhandlung im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 621 f ZPO dem Beklagten aufgegeben, an die Klägerin für dieses Verfahren einen Prozeßkostenvorschuß von 5.818,- DM zu zahlen.

3

Die sofortige Beschwerde des Beklagten hiergegen ist unzulässig, weil Entscheidungen der vorliegenden Art gemäß § 621 f II ZPO unanfechtbar sind. Ob in den Fällen etwas anderes gilt, in denen die beanstandete Entscheidung geglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt (vgl. Baumbach-Lauterbach, ZPO, 39. Aufl., § 620 c Anm. 2 b; OLG Hamm, 6. FamS, FamRZ 1979, 316 = NJW 1979, 988), kann auf sich beruhen; denn das ist hier nicht der Fall. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann auch dem geschiedenen Ehegatten die Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses aufgegeben werden, vorausgesetzt, daß er - wie im vorliegenden Fall der Beklagte - gemäß §§ 1569 ff. BGB zum Unterhalt verpflichtet ist.

4

Der Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 09.02.1978 - 2 WF 204/77 (Leitsatz in FamRZ 1979, 43) - die Auffassung vertreten, daß der Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß Teil des Unterhaltsanspruchs ist und als solcher auch für die Geltendmachung nachehelicher Unterhaltsansprüche zu bejahen ist. Er hat sich hierbei mit der entgegenstehenden Meinung auseinandergesetzt und dargelegt, daß aus § 1360 a IV BGB nicht der Umkehrschluß gezogen werden kann, daß der Gesetzgeber die Prozeßkostenvorschußpflicht nach der Auflösung der Ehe habe ausschließen wollen. Der Senat sieht keinen Anlaß, von dieser seiner Rechtsprechung abzuweichen (ebenso 3. FamS, Beschluß vom 25.7.1978 in 3 WT 357/78; vgl. ferner Palandt-Diederichsen, BGB, 40. Aufl., § 1360 a Anm. 3 b aa, mit umfangreichen Nachweisen, auch über die Gegenansicht). Er ist der Ansicht, daß der Prozeßkostenvorschuß nicht nur für Unterhaltsprozesse verlangt werden kann, sondern auch für Zugewinnausgleichprozesse.

5

Nach § 1360 a IV BGB, der für die Prozeßkostenvorschußpflicht bei bestehender Ehe gilt, muß es sich um einen Rechtsstreit handeln, der eine "persönliche Angelegenheit" betrifft. Das Gleiche muß gelten, wenn der geschiedene Ehegatte auf einen Prozeßkostenvorschuß in Anspruch genommen wird. Geht man davon aus, daß die Prozeßkostenvorschußpflicht - und zwar auch bei bestehender Ehe - einen Teil der Unterhaltspflicht darstellt, so erscheint es sachgerecht, die in § 1360 a IV BGB zum Ausdruck gelangte Wertung auch bei der Prozeßkostenvorschußpflicht des geschiedenen Ehegatten zu berücksichtigen. Zu den "persönlichen Angelegenheiten" sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 31, 384 = FamRZ 1960, 130 = NJW 1960, 765) auf jeden Fall solche auf vermögenswerte Leistungen gerichtete Ansprüche zu zählen, die ihre Wurzel in der ehelichen Lebensgemeinschaft haben. Daß das für Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht zutrifft, die sogar im Verbund mit der Scheidungssache geltend gemacht werden können (§§ 621 I Nr. 8, 623 ZPO), bedarf keiner weiteren Darlegung. Die Vorschußpflicht gilt deshalb auch für Zugewinnausgleichsansprüche, zumindest für solche unter den Parteien (weitergehend OLG Düsseldorf, FamRZ 1975, 102, und Palandt-Diederichsen, § 1360 a Anm. 3 b dd, die auch eine Vorschußpflicht des zweiten Ehemannes für eine Ausgleichsklage der Frau gegen den ersten Ehemann bejahen; wie hier OLG Celle, FamRZ 1978, 783, und Münchener Kommentar/Wacke, § 1360 a Rz. 28, beide auch für Vorschußpflicht des geschiedenen Ehegatten; anders, zumindest zweifelnd Holland, 1. EheRG, § 1360 a BGB Rz. 38).

6

Die sofortige Beschwerde ist deshalb zurückzuweisen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.