Beschluss: Bewilligung ratenfreier Verfahrenskostenhilfe im Eilverfahren zur Umgangsregelung; Mutwilligkeit verneint
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte Verfahrenskostenhilfe für ein Eilverfahren zur Ausweitung des Umgangs mit ihrem Kind; das Amtsgericht hatte dies wegen mangelnder Erfolgsaussicht und Mutwilligkeit abgelehnt. Das Oberlandesgericht gab der sofortigen Beschwerde statt und bewilligte ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bei Beiordnung eines Rechtsanwalts; die Gerichtsgebühr Nr. 1912 KV‑FamGKG wird nicht erhoben. Das Gericht hielt Einleitung ohne vorherige Jugendamtsberatung nicht grundsätzlich für mutwillig und sah in der stationären Unterbringung keinen automatischen Ausschluss des Umgangsrechts.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen Zurückweisung der Verfahrenskostenhilfe stattgegeben; ratenfreie VKH bewilligt und Gebühr Nr.1912 KV‑FamGKG nicht erhoben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Einleitung eines Verfahrens zur Regelung des Umgangs ohne vorherige Inanspruchnahme außergerichtlicher Beratung durch das Jugendamt ist grundsätzlich nicht mutwillig im Sinne des § 114 ZPO.
Mutwilligkeit im Sinne des § 114 ZPO setzt voraus, dass der antragstellende Elternteil ohne Rücksprache mit dem anderen Elternteil oder dem Jugendamt handelt und damit die Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung nicht einmal abklärt.
Die stationäre Fremdunterbringung eines Kindes rechtfertigt nicht automatisch einen dauerhaften Ausschluss oder eine dauerhafte Beschränkung des Umgangsrechts; der Umfang des Umgangs ist am Kindeswohl und den Umständen des Einzelfalls zu messen.
Im summarischen Eilverfahren ist ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur Regelung des Umgangs nicht von vornherein erfolglos, wenn sich nicht eindeutig feststellen lässt, dass die Aufnahme oder Ausweitung des Umgangs dem Kindeswohl widerspricht.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Marl, 20 F 111/10
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 7.4.2010 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Marl vom 24.3.2010, nach Übertragung der Entscheidung auf den Senat, abgeändert.
Der Antragstellerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A aus B bewilligt.
Die Gerichtsgebühr nach Nr. 1912 KV-FamGKG wird nicht erhoben.
Gründe
I.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Eilverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht und wegen Mutwilligkeit (§§ 76 I FamFG, 114 ZPO) zurückgewiesen.
II.
Die gem. den §§ 76 II FamFG, 127 II 2, 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
a)
Das Familiengericht hätte die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nicht unter dem Gesichtspunkt der Mutwilligkeit verweigern dürfen.
Die Einleitung des Verfahrens auf Regelung der Umgangskontakte mit dem gemeinsamen Kind ohne vorherige Inanspruchnahme der außergerichtlichen Beratung durch das Jugendamt ist in der Regel nicht mutwillig im Sinne des § 114 ZPO. Eine die Annahme der Mutwilligkeit begründende Ausnahme hiervon kommt nur dann in Betracht, wenn der die Regelung des Umgangs begehrende Elternteil ohne Rücksprache mit dem anderen Elternteil oder dem Jugendamt, d. h. ohne überhaupt die Möglichkeit einer Einigung abzuklären, ein gerichtliches Verfahren einleitet (vgl. Senat FamRZ 2004, 1116). Gleiches gilt für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung des Umgangs.
Eine die Annahme der Mutwilligkeit begründende Fallkonstellation ist vorliegend nicht gegeben.
Sowohl der Kindesvater als auch die zuständige Mitarbeiterin des Jugendamts B haben die Antragstellerin darüber informiert, dass die bisher stattgefundenen Umgangskontakte im zweiwöchigen Rhythmus für eine unbestimmte Zeit ausgesetzt würden und dies nachvollziehbar mit der stationären Fremdunterbringung des betroffenen Kindes begründet. Unter diesen Umständen konnte die Antragstellerin nicht annehmen, dass derzeit eine Möglichkeit für eine außergerichtliche Einigung gegeben ist.
b)
Es kann im Rahmen der summarischen Prüfung auch nicht festgestellt werden, dass dem Antrag der Kindesmutter auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung des Umgangs mit dem gemeinsamen Kind C keine Erfolgsaussichten beschieden sind.
Gem. § 1684 I BGB hat das minderjährige Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Damit korrespondieren das Recht und die Pflicht eines jeden Elternteils auf Umgang mit dem Kind.
Zwar haben die Kindeseltern im Verfahren 20 F 469/06 vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Marl am 17.4.2007 eine Umgangsregelung getroffen. Diese sieht Umgangskontakte zwischen C und der Antragstellerin jedoch nur samstags in der Zeit von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr vor. Die Antragstellerin erstrebt mit ihrem Antrag eine Ausweitung der Umgangskontakte mit dem gemeinsamen Kind auf den zuletzt tatsächlich ausgeübten Umfang im zweiwöchigen Abstand mit Übernachtungen.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein Umgang der Mutter mit dem Kind derzeit – bis zum Erlass der Entscheidung in der Hauptsache – dem Wohl des betroffenen Kindes widerspricht. Zwar kann die stationäre Fremdunterbringung eines Kindes eine vorübergehende Aussetzung oder Einschränkung des Umgangsrechts rechtfertigen, zumal dem fremd untergebrachten Kind während einer Übergangszeit die Möglichkeit gegeben werden muss, sich in der neuen Umgebung einzuleben und Beziehungen zu den ihm bisher unbekannten Betreuungspersonen zu knüpfen. Die stationäre Unterbringung des Kindes rechtfertigt jedoch weder einen dauerhaften Umgangsausschluss noch eine Beschränkung des Umgangs auf den in der Vereinbarung der Kindeseltern vom 17.4.2007 getroffenen Umfang. Ob, ab wann und in welchem Umfang eine am Kindeswohl orientierte Wiederaufnahme der Umgangskontakte der Mutter mit dem Kind gem. § 1684 III 1 BGB stattzufinden hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und muss daher der Überprüfung im Eilverfahren – gegebenfalls nach der gebotenen Anhörung der Beteiligten und des betroffenen Kindes (§§ 159 ff. FamFG) - vorbehalten bleiben. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass sich C bereits seit Frühjahr dieses Jahres in der stationären Unterbringung befindet. Dass spricht dafür, dass eine Gewöhnung an die neue Umgebung - jedenfalls in einem gewissen Umfang - bereits stattgefunden hat.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.