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Oberlandesgericht Hamm·2 WF 125/05·04.04.2005

Beschwerde gegen Nichtabhilfe im Unterhaltsverfahren zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin richtet sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen den Nichtabhilfebeschluss des Familiengerichts hinsichtlich einer Unterhaltsklage. Zentrale Frage ist, ob ein über die 3/7-Quote hinausgehender Unterhaltsbedarf ohne nähere Darlegung zu berücksichtigen ist. Der Senat weist die Beschwerde zurück und betont, dass ein pauschaler Bedarf nur bis ca. 2.000 € zugrunde gelegt wird; für höhere Beträge ist eine konkrete Darlegung erforderlich. Bei fehlenden genauen Kenntnissen genügen vertretbare Schätzungen, die der andere Ehegatte substantiiert bestreiten kann, sonst wirkt §138 Abs. 3 ZPO.

Ausgang: Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts (Familiengericht) vom 21.01.2005 wird zurückgewiesen; kein substantiierter Nachweis eines über die pauschale Bedarfsermittlung hinausgehenden Unterhaltsbedarfs.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs kann die 3/7-Quote des Einkommens des Unterhaltspflichtigen regelmäßig nur bis zu einem Betrag von etwa 2.000 € monatlich ohne weitere Substantiierung zugrunde gelegt werden.

2

Für darüber hinausgehende Unterhaltsforderungen ist der Unterhaltsberechtigte zur konkreten Darlegung des Mehrbedarfs verpflichtet; bei hohem Nettoeinkommen (ab ca. 4.800 €) sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

3

Der Unterhaltsberechtigte kann den Mehrbedarf entweder durch Darstellung der während der Ehe gepflegten Lebenshaltungsposten oder durch Offenlegung des verfügbaren Gesamteinkommens und der hierzu betriebenen Aufwendungen zur Vermögensbildung darlegen.

4

Fehlen genaue Kenntnisse über Vermögensbildungen, genügt eine vertretbare Schätzung, sofern dem anderen Ehegatten Gelegenheit zur substantiierten Bestreitung gegeben wird; unterbleibt diese Bestreitung, entfaltet die Angabe die Geständniswirkung des § 138 Abs. 3 ZPO.

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2 ZPO§ 138 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück, 7 F 312/04

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rheda-Wiedenbrück vom 21. Januar 2005 wird zurückgewiesen.

Rubrum

1

Die gem. §127 Abs. 2 ZPO statthafte sowie frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

2

Das Familiengericht hat in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 10. März 2005 zutreffend dargelegt, dass eine weitergehende Erfolgsaussicht für die Unterhaltsklage nach dem derzeitigen Sachstand nicht gegeben ist. Unabhängig hiervon weist der Senat darauf hin, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung, die in Übereinstimmung mit derjenigen der meisten anderen Senate des Oberlandesgerichts steht, ein nach der 3/7-Quote des Einkommens des Unterhaltspflichtigen ermittelter Bedarf nur bis zu einem Betrag von rd. 2.000 € monatlich zugrunde gelegt werden kann und bei der Geltendmachung höherer Beträge die konkrete Darlegung des Bedarfs erforderlich ist. Dies beruht auf der Erwägung, dass bei höheren Einkommen, die zumindest bei einem monatlichen Nettoeinkommen ab 4.800 €, bei dem der Unterhaltsbedarf von Kindern nach der Unterhaltstabelle nach den Umständen des Einzelfalles zu bestimmen ist, anzunehmen sind, nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass das gesamte Einkommen der Deckung des Lebensunterhalts gedient hat. Es ist Sache des Unterhaltsberechtigten, dies im Einzelnen darzulegen, wobei er nicht darauf beschränkt ist, die einzelnen Positionen des während des ehelichen Zusammenlebens gepflegten Aufwandes für die Lebenshaltung darzulegen, sondern dies auch in der Weise tun kann, dass er das zur Verfügung stehende Gesamteinkommen sowie die hiervon betriebenen Aufwendungen zur Vermögensbildung darlegt. Soweit über die Vermögensbildung keine genauen Kenntnisse vorliegen, weil allein der andere Ehegatten hierüber Kenntnis und entsprechende Unterlagen besitzt, reicht es aus, wenn die Aufwendungen zur Vermögensbildung in vertretbarer Weise geschätzt werden und dem anderen Ehegatten Gelegenheit gegeben wird diese Angaben substantiiert zu bestreiten. Soweit ein solches Bestreiten nicht erfolgt, muss der andere Ehegatte die Geständniswirkung des §138 Abs. 3 ZPO gegen sich wirken lassen.