Jugendamt: Umgangsbegleitung nur mit Zustimmung; Umgangspflegschaft ggf. auch ohne Zustimmung
KI-Zusammenfassung
Das Jugendamt legte Beschwerde gegen seine Bestellung zum Umgangspfleger und zur Begleitung der Umgangskontakte ein. Streitentscheidend war, ob das Jugendamt ohne Zustimmung zur Umgangsbegleitung bzw. Umgangspflegschaft verpflichtet werden kann. Der Senat sieht Erfolgsaussicht nur hinsichtlich der Umgangsbegleitung, weil § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB die Mitwirkungsbereitschaft des Begleiters voraussetzt. Im Übrigen hält der Senat die Bestellung des Jugendamtes zum Umgangspfleger auch ohne dessen Zustimmung für möglich und verneint einen Verstoß gegen das Trennungsgebot des § 55 Abs. 5 SGB VIII.
Ausgang: Beschwerde hat voraussichtlich Erfolg nur gegen die Verpflichtung des Jugendamts zur Umgangsbegleitung; im Übrigen keine Erfolgsaussicht.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung einer Umgangsbegleitung nach § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB setzt die Mitwirkungsbereitschaft des Umgangsbegleiters voraus; ohne diese kann der Begleiter nicht verpflichtet werden.
Die Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 BGB ist als im BGB vorgesehene Pflegschaft grundsätzlich dem Aufgabenbereich des Jugendamts nach § 55 Abs. 1 SGB VIII zuzuordnen.
Für die Bestellung des örtlich zuständigen Jugendamtes zum Umgangspfleger bedarf es grundsätzlich keiner Einwilligung, da § 1785 BGB die Einwilligungserfordernisse nur für natürliche Personen und Vormundschaftsvereine regelt.
Mangels ausdrücklicher Regelungen zur Auswahl des Umgangspflegers in § 1684 Abs. 3 BGB sind für die Auswahl und Bestellung des Umgangspflegers jedenfalls die Vorschriften über die (Ergänzungs-)Pflegschaft analog heranzuziehen.
Ein Verstoß gegen das Trennungsgebot des § 55 Abs. 5 SGB VIII liegt nicht schon deshalb vor, weil Jugendamt/Abteilung Amtsvormundschaft zugleich Ergänzungspflegschaft (Umgangsbestimmungsrecht) und Umgangspflegschaft führt, sofern die Aufgaben nicht mit anderen Jugendhilfebereichen vermischt werden und die Pflegschaften personell getrennt geführt werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bochum, 58 F 261/24
Leitsatz
Das Jugendamt kann ohne seine Zustimmung nicht als Umgangsbegleiter bestellt werden.Eine Bestellung des Jugendamtes zum Umgangspfleger ist auch ohne Zustimmung des Jugendamtes zumindest dann möglich, wenn sich kein zur Übernahme der Pflegschaft bereiter Dritter findet.
Tenor
Der Senat weist zu den Erfolgsaussichten der Beschwerde des Jugendamtes J. – Amtsvormundschaft – vom 30.07.2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum vom 21.06.2025 auf folgendes hin:
1.
Mit Erfolgsaussicht wendet sich das Jugendamt J. – Amtsvormundschaft – gegen die mit dem angefochtenen Beschluss erfolgte Anordnung, dass es die sich aus dem angefochtenen Beschluss ergebenden Umgangskontakte zu begleiten hat.
Anstelle des Jugendamtes beabsichtigt der Senat den Kinderschutzbund, Ortsverband J. e.V., F.-straße 00, J. als Umgangsbegleiter zu bestimmen.
2.
Im Übrigen hat die Beschwerde in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Wegen der Einzelheiten wird auf die nachstehenden Beschlussgründe verwiesen.
3.
Den Beteiligen wird Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Beschluss binnen 2 Wochen ab Zustellung gegeben.
Dem beschwerdeführenden Jugendamt wird anheim gestellt, die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum vom 21.06.2025 zurückzunehmen, soweit sie sich gegen die Bestellung zum Umgangspfleger richtet, und vor dem Amtsgericht die Abänderung der mit dem angefochtenen Beschluss getroffenen Umgangsregelung nach § 1696 BGB aus Gründen des Kindeswohls anzuregen. Sollte die Beschwerde weiter verfolgt werden, wird der Senat aus den Gründen der § 151 Nr.5 FamFG i.V.m. §§ 159, 160 FamFG einen Anhörungstermin mit den Beteiligten anberaumen.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Eltern des am 00.00.2014 geborenen betroffenen Kindes Z.. Seit dem 11.02.2021 sind sie geschieden. Die Trennung der Kindeseltern erfolgte Ende 2015/Anfang 2016. Z. blieb zunächst bei der Mutter, er wechselte Ende des Jahres 2019 zum Vater. Seit August 2022 lebt Z. wieder im Haushalt seiner Mutter. Die Eltern vereinbarten, dass der Umgang zwischen Vater und Sohn gemäß einer bereits im Februar 2019 getroffenen gerichtlichen Regelung des Amtsgerichts – Familiengericht - Düren (Az.: 21 F 312/16) stattfinden sollte.
Die elterliche Sorge war den Kindeseltern zeitweilig entzogen. Zum Vormund war durch Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düren vom 18.02.2019 (21 F 199/17) Herr P. aus R. bestellt. Inzwischen übt die Kindesmutter mit Zustimmung des Kindesvaters gemäß dem Beschluss des OLG Hamm vom 03.05.2024, Az.: 2 UF 5/23, mit Ausnahme des Umgangsbestimmungsrechts die elterliche Sorge für das betroffene Kind alleine aus. Zum Ergänzungspfleger für das Umgangsbestimmungsrecht wurde der bisherige Vormund des Kindes bestellt.
Mit Antrag vom 05.09.2024 hat der Kindesvater vor dem Amtsgericht beantragt, den Umgang mit Z. gerichtlich zu regeln. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Kindesmutter würde das Kind manipulieren und die bestehende Umgangsregelung nicht umsetzen. Das betroffene Kind hat in der Anhörung am 17.12.2024 vor dem Amtsgericht erklärt, keinen Kontakt zum Vater haben zu wollen.
Der Termin zur Anhörung der übrigen Beteiligten fand am 10.02.2025 statt. Zu diesem Termin ist die Kindesmutter krankheitsbedingt nicht erschienen. Im Nachgang zu dem Anhörungstermin hat der Kindesvater beantragt, den bisher bestellten Ergänzungspfleger aus dem Amt zu entlassen und eine andere Person als Ergänzungs-/Umgangspfleger zu bestellen.
Das Amtsgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung vom 21.06.2025 die Ergänzungspflegschaft zum Umgangsbestimmungsrecht aufrechterhalten, den bisherigen Pfleger entlassen und stattdessen das Jugendamt J. – Amtsvormundschaft – bestellt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der bisherige Ergänzungspfleger, Herr P., eine Kooperation mit dem Kindesvater nicht mehr für möglich gehalten habe.
Des Weiteren hat das Amtsgericht zur Regelung näher bezeichneter Kontakte des Kindes mit dem Vater das Jugendamt J. – Amtsvormundschaft - als Umgangspfleger bestellt und angeordnet, dass die vom Jugendamt zu konkretisierende Person des Umgangspflegers nicht mit der Person des Ergänzungspflegers identisch sein dürfe. Der Umgangspfleger solle das betroffene Kind zu den angeordneten Umgangskontakten (jeden 2. Samstag im Monat von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr) abholen, zu dem von ihm zu bestimmenden Treffpunkt bringen und anschließend wieder nach Hause bringen. Außerdem hat das Amtsgericht angeordnet, dass der Umgangspfleger die Umgänge jeweils zumindest für die ersten 60 Minuten, erforderlichenfalls für die gesamte Zeit des Umgangs, zu begleiten hat.
Zur Begründung hat es ausgeführt, angesichts des bisherigen Verhaltens der Eltern könnten nur auf diese Weise die Umgangskontakte zwischen Vater und Sohn zuverlässig durchgesetzt werden. Gleichzeitig erscheine es sachgerecht, die Person, die über das Umgangsbestimmungsrecht verfüge, von der Person, die die anberaumten Umgänge umsetze und begleite, zu trennen. Der Elternkonflikt habe in der Vergangenheit wiederholt beidseitig auf die Zusammenarbeit mit dem Ergänzungspfleger durchgeschlagen, so dass eine Zusammenarbeit mit zumindest einem Elternteil mehrfach für nicht möglich gehalten worden sei. Dem solle durch die Trennung von Ergänzungs- und Umgangspflegschaft begegnet werden.
Gegen diese Entscheidung hat das Jugendamt J. – Amtsvormundschaft – Beschwerde eingelegt.
Das Jugendamt – Amtsvormundschaft – wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss, soweit es darin zum Umgangspfleger und –begleiter und damit zur Durchführung der tatsächlichen Umgangsbegleitung bestellt worden ist. Es macht mit näheren Rechtsausführungen geltend, dass es neben der Bestellung zum Ergänzungspfleger für das Umgangsbestimmungsrecht nicht zugleich als Umgangspfleger bestellt werden könne. Dazu führt es aus, dem Jugendamt sei die Umgangspflegschaft von Gesetzes wegen nicht als Aufgabe zugewiesen. Die Umgangspflegschaft zur reinen (physischen) Umsetzung der Umgangskontakte stelle keine Ausübung des Sorgerechts oder von Teilen des Sorgerechts mit eigener Entscheidungsbefugnis des Jugendamtes dar und gehöre daher nicht zum Aufgabenbereich eines Amtsvormunds bzw. eines Amtspflegers im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 11 SGB VIII. Deshalb sei das Jugendamt nicht verpflichtet, die Umgangspflegschaft zu übernehmen.
Die Entscheidung verstoße außerdem gegen das Trennungsgebot des § 55 Abs.5 SGB VIII. Der Amtsvormund, der das Kind gesetzlich vertrete, sei gemäß § 16 Abs.1 Nr.3 SGB X von anderen Amtstätigkeiten, die dasselbe Kind betreffen, ausgeschlossen. Die tatsächliche Ausführung des Umgangs und dessen Begleitung seien „Leistungen“ der Jugendhilfe im Sinne der §§ 2 Abs. 2, 18 SGB VIII, über die das Jugendamt als Hilfe gewährender Träger, aber nicht in der Funktion des Amtsvormunds oder Amtspflegers in eigener Zuständigkeit entscheide.
Ergänzend weist das Jugendamt darauf hin, dass Z. keinen Umgang mit dem Kindesvater und keinen Umgang mit den Ergänzungspflegern wünsche. Der Wille des Kindes dürfe nicht durch erzwungene Umgangskontakte gebrochen werden.
Das Jugendamt J. – Amtsvormundschaft - beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses das Jugendamt der Stadt J. – Amtsvormundschaften - aus der Pflicht des Umgangspflegers und der Umgangsbegleitung zu entlassen.
Der Kindesvater hat im Beschwerdeverfahren dahin Stellung genommen, dass ein Umgangspfleger zu bestellen sei, der gewillt sei, Umgangskontakte zwischen ihm und dem betroffenen Kind durchzusetzen.
Der Senat hat dem Jugendamt aufgegeben, einen geeigneten Umgangspfleger zu benennen. Das Jugendamt hat mit Schriftsatz vom 19.11.2025 mitgeteilt, dass ein solcher nicht benannt werden könne. Die Ermittlungen des Senats sind ebenfalls ergebnislos geblieben.
II.
Die gem. §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde des Jugendamtes hat lediglich in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Aussicht auf Erfolg.
1.Zunächst ist – wie schon mit Verfügung der Vorsitzenden vom 17.09.2025 erfolgt – darauf hinzuweisen, dass das Jugendamt J. – Amtsvormundschaft - mit der Beschwerde vom 30.07.2025 den Beschluss des Amtsgerichts vom 21.06.2025 lediglich insoweit angegriffen hat, als es darin zum Umgangspfleger und Umgangsbegleiter bestellt worden ist. Daher sind dem Senat im Beschwerdeverfahren nur die Fragen, ob das Jugendamt ohne seine Zustimmung zum Umgangspfleger und Umgangsbegleiter bestimmt werden kann, zur Prüfung angefallen. Der Senat kann und wird aus verfahrensrechtlichen Gründen deshalb weder darüber entscheiden, ob die vom Amtsgericht getroffene Umgangsregelung als solche abzuändern ist, noch darüber, ob die Anordnung der Umgangsbestimmungspflegschaft, der Umgangspflegschaft und der Umgangsbegleitung in der Sache zu Recht erfolgt ist. Eine Abänderung der Umgangsregelung ist Gegenstand eines vor dem Amtsgericht nach § 1696 BGB zu führenden Verfahrens.
2.Erfolgsaussicht hat die Beschwerde, soweit das Jugendamt – Amtsvormundschaft – durch den angefochtenen Beschluss ohne seine Zustimmung verpflichtet worden ist, die angeordneten Umgangskontakte zu begleiten. Die Bestimmung des Umgangsbegleiters setzt nach § 1684 Abs.4 S.3 BGB ausdrücklich voraus, dass dieser mitwirkungsbereit ist. Nach der Beschwerde des Jugendamtes – Amtsvormundschaft - ist davon auszugehen, dass eine Mitwirkungsbereitschaft aufgrund fehlender Kapazitäten insbesondere zu den angeordneten Wochenendkontakten (Samstag, 10.00 – 14.00 Uhr) nicht gegeben ist. In diesem Fall kann das Familiengericht das Jugendamt nicht verpflichten, die Umgangskontakte zu begleiten (Veit/Schmidt in BeckOK BGB (2025), § 1684 Rn.227a; OLG München NZFam 2024, 598, 601; Staudinger/Dürbeck, BGB (2023), § 1684 Rn. 370).Daher ist der Beschluss abzuändern, soweit das Amtsgericht eine Begleitung des Umgangs durch das Jugendamt angeordnet hat. Als geeigneter Umgangsbegleiter kommt der Kinderschutzbund, Ortsverband J., in Betracht, der auch die angeordneten Samstags-Kontakte begleiten kann.
3.Über die Frage, ob das Jugendamt ohne seine Zustimmung als Umgangspfleger verpflichtet werden kann, besteht Streit. Der Senat vertritt nach Beratung die Auffassung, dass eine Verpflichtung des Jugendamtes als Umgangspfleger auch ohne dessen Zustimmung möglich ist.
Der Gesetzgeber ging bei der Entwicklung der Rechtsfigur der Umgangspflegschaft gemäß § 1684 Abs.3 S.3 BGB durch Art.50 Nr.28 FGG-RG ohne jeden Zweifel davon aus, dass diese Aufgabe – wie andere Ergänzungspflegschaften auch - den Jugendämtern übertragen werden kann und von diesen übernommen wird. Dies ergibt sich eindeutig aus den Gesetzesmaterialien zur Einführung des FamFG und den damit verbundenen Änderungen des BGB, vgl. BT Drs 16/6308, S. 345, 346.
Der Ausgangspunkt des Gesetzgebers, nach dem das Jugendamt auch nach der Änderung des § 1684 Abs.3 BGB unverändert Umgangspflegschaften übernehmen sollte, ist zunächst nicht hinterfragt worden. Das Rechtsgutachten des DIJuF vom 02.06.2009 geht ohne weiteres davon aus, dass Jugendämter zu Umgangspflegern bestellt werden können (JAmt 2009, 309).
2019 ist zu dieser Frage ein weiteres Rechtsgutachten des DIJuF eingeholt worden. Das Gutachten vom 10.12.2019 gelangt nunmehr zu dem Ergebnis, dass das BGB den Umgangspfleger zwar wie einen Ergänzungspfleger behandle, es im SGB VIII aber keine entsprechende Zuweisungsnorm gebe, die die Umgangspflegschaft dem Jugendamt als Aufgabe übertrage. Die §§ 2 Abs.3 Nr.11, 55 SGB VIII wiesen dem Jugendamt zwar die Übernahme von Amtspflegschaften zu. Der Kreis der Amtspflegschaften beschränke sich aber auf Sorgerechtsangelegenheiten verbunden mit der Zuweisung von Teilbereichen der elterlichen Verantwortung und Vertretungsbefugnissen für das Kind. Die Umgangspflegschaft falle daher nicht unter § 55 SGB VIII, weil sie dem Pfleger gerade keine sorgerechtliche Vertretungsbefugnis zuweise (JAmt 2020, 19, 21; vgl. auch Staudinger/Dürbeck, BGB (2023), § 1684 Rn.130a).
Der Senat ist indes der Auffassung, dass das Jugendamt als Umgangspfleger bestellt werden kann (ebenso: Veit/Schmidt, BeckOK BGB (2025), § 1684 Rn.128; Vogel in FamRB 2023, 510, 513; Fröschle in jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 55 Rn.17) und § 55 Abs.1 SGB VIII entsprechend auszulegen ist. Der Wortlaut des Gesetzes weist dem Jugendamt in § 55 Abs.1 SGB VIII Pflegschaften in den durch das Bürgerliche Gesetzbuch vorgesehenen Fällen zu. Zu den im BGB geregelten Pflegschaften zählt auch – ohne Rücksicht auf die fehlende sorgerechtliche Vertretungsbefugnis - die Umgangspflegschaft („Bei dem in § 1684 Absatz 3 BGB geregelten Umgangspfleger handelt es sich begrifflich gleichfalls um einen Ergänzungspfleger im Sinne des § 1809 BGB-E“, BT Drs 19/24445, S.226).
Was die Auswahl des Pflegers angeht, folgt der Senat der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers, nach der auf die Umgangspflegschaft über die Verweisungsnorm des § 1909 BGB a.F. bzw. § 1813 BGB n.F. die Regeln über die Pflegschaft anwendbar sein sollen (BT Drs 16/6308, S.346; Grüneberg/Götz, BGB, 84. Aufl., § 1685 Rn.23; Veit/Schmidt, BeckOK BGB (2025), § 1684 Rn.127; Staudinger/Dürbeck BGB (2023), § 1684 Rn.130; Kohler in JAmt 2010, 226, 228). Der Senat übersieht nicht, dass der Gesetzgeber anlässlich der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zum 01.01.2023 davon ausging, dass es sich bei dem Umgangspfleger zwar begrifflich um einen Ergänzungspfleger i.S.d. § 1809 BGB handelt, für dessen Bestellung aber die in § 1684 Abs.3 BGB geregelten speziellen Voraussetzungen gelten sollen (BT Drs. 19, 24445, S.226; Schneider in MüKoBGB, 9. Aufl., § 1809 Rn.15). Der Verweis auf § 1684 Abs.3 BGB für die Auswahl und Bestellung des Umgangspflegers geht indes ins Leere, weil § 1684 Abs.3 BGB hierzu keine Regelung trifft. Schon deshalb sind für die Auswahl des Umgangspflegers die Vorschriften für die Auswahl des Ergänzungspflegers zumindest analog heranzuziehen.
Aus diesem Grunde bedarf es für die Bestellung des Jugendamtes zum Umgangspfleger ebenso wenig wie zu dessen Bestellung als Vormund oder Ergänzungspfleger dessen Einwilligung. Die Einwilligung in die Bestellung ist in § 1785 BGB nur für natürliche Personen oder den Vormundschaftsverein vorgesehen; das örtlich zuständige Jugendamt kann seine Bestellung nicht ablehnen (Bettin, BeckOK BGB (2025), § 1785 Rn.5; Grüneberg/Götz, BGB, 84. Aufl., § 1785 Rn.1).
Diese Auslegung der maßgeblichen Regelungen in §§ 1684 Abs.3 BGB, 55 SGB VIII wird gestützt durch die durch Art.6 Abs.2 GG geschützte Position des umgangsberechtigten Elternteils, die zwingend zu beachten ist. Denn dem umgangsberechtigten Elternteil stünde in Fällen wie dem vorliegenden, in denen sich kein zur Übernahme der Pflegschaft bereiter Dritter findet, kein Mittel zur Verfügung, um sein Umgangsrecht gegen den Widerstand des anderen Elternteils effektiv um- und durchzusetzen. Diese Situation unterscheidet sich grundlegend von dem Fall, in dem sich kein mitwirkungsbereiter Dritter für die Begleitung von Umgangskontakten nach § 1684 Abs.4 S.3 BGB findet. Denn in einem solchen Fall kann der umgangsberechtigte Elternteil das Jugendamt vor dem Verwaltungsgericht auf Gewährung von Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts aus § 18 Abs.3 S.3 u. 4 SGB VIII in Anspruch nehmen.
4.Unbegründet ist die Beschwerde auch, soweit das Jugendamt J. – Amtsvormundschaft – einen Verstoß gegen das Trennungsgebot aus § 55 Abs.5 SGB VIII rügt. Der Senat sieht keinen Grund, weshalb die Ergänzungspflegschaft für das Umgangsbestimmungsrecht und die Umgangspflegschaft nicht durch die Abteilung Amtsvormundschaft geführt werden sollten. Das Amtsgericht hat angeordnet, dass Ergänzungs- und Umgangspflegschaft von verschiedenen Personen geführt werden sollen. Da dies von der Beschwerde nicht gesondert angegriffen ist, bleibt die Anordnung aufrechterhalten. Eine Vermischung mit anderen Sachgebieten (ASD, Beistandschaften) ist nicht gegeben. Da dem Umgangspfleger keine sorgerechtlichen Befugnisse übertragen werden (s.o.), steht auch § 16 Abs. 1 Nr. 3 SGB X einer Übertragung nicht entgegen.