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Oberlandesgericht Hamm·2 UF 88/99·23.08.1999

Berufung zu Kindesunterhalt: Mangelverteilung, Kindergelderhöhung und § 91 BSHG

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte legte Berufung gegen die Entscheidung über Kindesunterhalt ein. Zentral war die Frage der Mangelverteilung bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit sowie die Berücksichtigung von Kindergeld und geänderter Unterhaltstabelle. Das OLG bestätigte überwiegend die Berechnung, passte die Zahlbeträge wegen Kindergelderhöhung und Tabellenänderung an und wies die Berufung nur geringfügig zu. Zudem stellte das Gericht den Übergang von Unterhaltsansprüchen an das Sozialamt fest.

Ausgang: Berufung des Beklagten nur in geringem Umfang erfolgreich; Unterhaltsbeträge wegen Kindergeld- und Tabellenänderung angepasst, Kosten dem Beklagten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist eine Mangelverteilung vorzunehmen, indem die Bedarfssätze der Unterhaltstabelle den unterhaltsberechtigten Personen gegenübergestellt und eine Verteilungsquote aus der verfügbaren Verteilungsmasse gebildet wird.

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Bei der Prüfung der Angemessenheit des rechnerischen Mangelverteilungsergebnisses ist das Kindergeld in die Billigkeitsabwägung einzubeziehen und kann den dem Unterhaltsberechtigten zustehenden Zahlbetrag mindern.

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Für die Prüfung des Anspruchsübergangs nach § 91 Abs. 2 BSHG ist die Vergleichsberechnung ohne Berücksichtigung eines Freibetrags für Berufstätige vorzunehmen; eine fehlerhafte Berücksichtigung kann zu einer abweichenden Entscheidung über den Übergang führen.

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Eine erfolgte Rückabtretung einer auf das Jugendamt übergegangenen Unterhaltsforderung macht die Forderung wieder beim Rückabtretungsempfänger geltend, sodass dieser zur Durchsetzung des Anspruchs klagebefugt ist.

Relevante Normen
§ 91 Abs. 1 S. 1 BSHG§ 91 Abs. 2 S. 1 BSHG§ 91 Abs. 2 BSHG§ 76 Abs. 2 a Nr. 1 BSHG§ 91 ZPO§ 92 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, 109 F 283/98

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 08. Dezember 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß er für die Zeit vom 01. Januar 1999 bis zum 30. Juni 1999 monatlich 377,00 DM und für die Zeit ab dem 01. Juli 1999 monatlich 385,00 DM Kindesunterhalt für die Klägerin zu zahlen hat. Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Beklagten auf-erlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Beklagten hat nur in geringem Umfang Erfolg, und zwar aufgrund der Erhöhung des Kindergeldes ab 01. Januar 1999 sowie der Erhöhung des Regelbetrages und der entsprechenden Änderung der Unterhaltstabelle ab dem 01. Juli 1999.

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Die Berufungsbegründung geht zu Unrecht davon aus, daß das Familiengericht bei seiner Entscheidung keine Mangelverteilung vorgenommen habe bzw. eine solche nicht nachvollziehbar sei. In den Entscheidungsgründen werden der Bedarf sämtlicher gegenüber dem Beklagten unterhaltsberechtigten Personen auf 2.117,00 DM und die über dem notwendigen Selbstbehalt liegende Verteilungsmasse mit 1.500,00 DM festgestellt. Hieraus ergibt sich eine Mangelverteilungsquote von 70,8 %. Dementsprechend hat das Familiengericht den Unterhaltsanspruch der Klägerin ausgehend von einem Bedarfssatz von 573,00 DM nach der dritten Einkommensgruppe der bis zum 30. Juni 1999 geltenden Unterhaltstabelle mit 406,00 DM ermittelt. Die Bestimmung der Bedarfssätze für die Kinder nach der dritten Einkommensgruppe der Unterhaltstabelle entspricht der Rechtsprechung des BGH zur Mangelverteilung (FamRZ 1997, 807). Ob dem BGH in diesem Punkt zu folgen ist, erscheint im Hinblick darauf, daß die Bedarfskontrollbeträge der Düsseldorfer Tabelle nicht beachtet werden, zweifelhaft (die Düsseldorfer Tabelle sieht daher weiterhin im Mangelfall grundsätzlich eine Herabstufung des Kindesunterhaltsbedarfs auf die erste Einkommensgruppe vor), braucht hier nicht entschieden zu werden, da gemäß Ziff. 19 der Hammer Leitlinien vorliegend eine Herabstufung in Betracht kommt im Hinblick darauf, daß der Beklagte Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Ehefrau und drei Kindern hat.

4

Der Beklagte hat im Jahre 1998 ausweislich der in der Verdienstabrechnung für Dezember 1998 ausgewiesenen Jahressummen ein Nettoeinkommen von 35.930,77 DM erzielt. Hinzuzurechnen ist eine im Laufe des Jahres erhaltene Einkommensteuererstattung für 1997 in Höhe von 942,54 DM. Daraus ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen von 3.072,78 DM. Nach Abzug der berufsbedingten Fahrtkosten von monatlich 134,75 DM und des Gewerkschaftsbeitrages von 50,00 DM verbleiben 2.888,03 DM.

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Da aufgrund der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Beklagten eine Mangelverteilung vorzunehmen ist, ist zunächst der Unterhaltsanspruch seiner Ehefrau in der Weise zu ermitteln, daß die Bedarfssätze für die Klägerin nach der ersten Einkommensgruppe/dritte Altersstufe in Höhe von 502,00 DM und für die beiden Kinder aus zweiter Ehe nach der ersten Einkommensgruppe/zweite Altersstufe mit jeweils 424,00 DM vorab von dem Einkommen des Beklagten abzuziehen sind. Danach verbleiben 1.533,55 DM. 3/7 hiervon ergeben einen Bedarf der Ehefrau des Beklagten nach den ehelichen Lebensverhältnissen von 657,24 DM. Die Unterhaltsbedarfsbeträge sämtlicher Personen, denen gegenüber der Beklagte unterhaltspflichtig ist, belaufen sich auf monatlich 2.007,00 DM (502,00 DM + 424,00 DM + 424,00 DM + 657,00 DM). Unter Beachtung des notwendigen Selbstbehalts des Beklagten von 1.500,00 DM stehen zur Deckung dieser Unterhaltsansprüche 1.383,55 DM zur Verfügung. Hieraus ergibt sich eine Mangelverteilungsquote von rund 70 %, so daß auf die Klägerin 351,40 DM (70 % von 502,00 DM) entfallen. Vor der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs in dieser Höhe bedarf es jedoch nach der bereits zitierten Entscheidung des BGH einer abschließenden Gesamtabwägung des gefundenen rechnerischen Ergebnisses unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit und Billigkeit. In diesem Zusammenhang kommt dem Kindergeld, welches bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs unberücksichtigt geblieben ist, eine maßgebliche Bedeutung zu (vgl. BGH FamRZ 1997, 807). Der Beklagte bezieht für die beiden bei ihm lebenden Kinder monatlich 550,00 DM Kindergeld. Es ist daher im Ergebnis nicht unbillig, der Klägerin den von ihr geforderten und vom Familiengericht zugesprochenen Betrag von monatlich 392,00 DM, der dem Bedarfsbetrag nach der ersten Einkommensgruppe von monatlich 502,00 DM abzüglich 110,00 DM anteiliges auf den Beklagten entfallendes Kindergeld für die Zeit bis zum 31.12.1998 entspricht, zuzuerkennen. Der Beklagte behält nämlich für sich selbst, seine Ehefrau und seinen beiden ihm lebenden Kinder einschließlich des Kindergeldes monatlich 3.041,55 DM.

6

Die im Tenor des Urteils vorgenommene Reduzierung des Unterhaltszahlbetrages auf monatlich 377,00 DM für die Zeit vom 01. Januar 1999 bis zum 30. Juni 1999 beruht darauf, daß das Kindergeld für die Klägerin von monatlich 220,00 DM auf 250,00 DM erhöht worden ist, so daß der Zahlbetrag des Unterhalts um den auf den Beklagten entfallenden hälftigen Erhöhungsbetrag, d.h. um monatlich 15,00 DM, zu vermindern ist. Der verbleibende Betrag stellt die obere Grenze des der Klägerin zustehenden Unterhalts dar, da sie auch ohne Mangelverteilung keinen höheren Betrag beanspruchen könnte. Die Erhöhung des Zahlbetrages auf monatlich 385,00 DM ab dem 01. Juli 1999 ist darauf zurückzuführen, daß der Bedarfsbetrag ab diesem Zeitpunkt nach der neuen Unterhaltstabelle von monatlich 502,00 DM auf 510,00 DM erhöht worden ist. Nach Abzug des hälftigen Kindergeldes von 125,00 DM verbleibt ein Zahlbetrag von 385,00 DM.

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Die Klägerin ist an der Geltendmachung dieses Unterhaltsanspruchs nicht gehindert. Dabei ist es für ihre Klagebefugnis unerheblich, ob der Unterhaltsanspruch gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 BSHG auf das Jugendamt der Stadt E übergegangen ist oder ein solcher Übergang nach § 91 Abs. 2 S. 1 BSHG ausgeschlossen ist. Aufgrund der von der Klägerin belegten Abtretungsvereinbarung mit der Stadt E vom 12.07./13.08.1999 ist die Unterhaltsforderung auf sie zurückübertragen worden, so daß sie berechtigt ist, diese im eigenen Namen geltend zu machen. Soweit der Anspruch nicht übergegangen sein sollte, würde die Rückabtretung zwar ins Leere gehen, jedoch die Klägerin berechtigt sein, den bei ihr verbliebenen Unterhaltsanspruch geltend zu machen.

8

Aus dem im Senatstermin vom Beklagten vorgelegten vorläufigen Bescheid des Sozialamtes der Stadt E vom 30.04.1999 ergibt sich im übrigen, daß der Unterhaltsanspruch der Klägerin auf das Sozialamt übergegangen ist, soweit dieses Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt hat. Nach dem Bescheid könnte der Beklagte zwar bei Leistung des Unterhalts an die Klägerin selbst monatlich 12,60 DM ergänzende Sozialhilfe beanspruchen. Die bei der Ermittlung dieses Anspruchs angestellte Berechnung entspricht jedoch insofern nicht der nach § 91 Abs. 2 BSHG bei der Prüfung der Frage des Anspruchsübergangs auf das Sozialamt vorzunehmenden Vergleichsberechnung, als dem Beklagten gemäß § 76 Abs. 2 a Nr. 1 BSHG ein Freibetrag für Berufstätige von monatlich 270,00 DM belassen worden ist, während die Reduzierung des einzusetzenden Einkommens um einen solchen Freibetrag bei der Vergleichsberechnung nach der ausdrücklichen Bestimmung des Gesetzes nicht vorgesehen ist. Für die Vergleichsberechnung ist demnach von einem bereinigten Einkommen des Beklagten von monatlich 3.347,40 DM (3.077,44 DM laut Bescheid des Sozialamtes zuzüglich des dort abgezogenen Freibetrages für Berufstätige von monatlich 270,00 DM) auszugehen. Da dem ein Bedarf des Beklagten selbst, der mit ihm in einem Haushalt zusammenlebenden unterhaltsberechtigten Personen und der Klägerin (für diese ist ein sozialhilferechtlicher Regelsatzbedarf von monatlich 486,00 DM angesetzt worden) von monatlich 3.090,00 DM gegenübersteht, ist der Beklagte auch sozialhilferechtlich in der Lage, den Gesamtunterhaltsbedarf mit seinem eigenen anrechenbaren Einkommen zu decken. Dies hat zur Folge, daß der Unterhaltsanspruch der Klägerin für die Vergangenheit auf das Sozialamt übergegangen ist. Es bedarf daher im Ergebnis entgegen den Erörterungen im Senatstermin vor der Überreichung des Bescheides des Sozialamtes E vom 30.04.1999 durch den Beklagten keiner weiteren Prüfung dahingehend, ob und in welchem Umfang die von der Klägerin bezogenen Sozialhilfeleistungen eine bedarfsdeckende Wirkung in Bezug auf ihren Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten gehabt hat. Damit sind die Voraussetzungen für eine Prüfung des Sachverhalts im Sinne der BGH-Rechtsprechung zum Verhältnis von zivilrechtlichem Unterhaltsanspruch und Sozialhilfeleistungen (BGH FamRZ 1998, 818; 1999, 843) nicht gegeben.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO.