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Oberlandesgericht Hamm·2 UF 7/80·02.06.1980

Berufung gegen Abänderung des Unterhaltstitels: Keine Änderung nach § 323 ZPO

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt durch Abänderungsklage die Aufhebung seiner im Vorverfahren festgestellten Unterhaltspflicht. Streitpunkt ist, ob sich die Verhältnisse seit dem früheren Urteil so verändert haben, dass eine Anpassung nach § 323 ZPO gerechtfertigt ist. Das OLG hält an den bisherigen Berechnungsgrundlagen fest, berücksichtigt die Teilzeiteinkünfte der Beklagten vollständig und verneint eine wesentliche Änderung; die Berufung wird abgewiesen.

Ausgang: Berufung des Klägers auf Abänderung des Unterhaltstitels als unbegründet abgewiesen; frühere Unterhaltspflicht bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Abänderung eines rechtskräftigen Unterhaltstitels nach § 323 ZPO ist nur möglich, wenn sich seit Erlass des Titels wesentliche Veränderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergeben haben.

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Das Gericht ist an die im früheren Urteil zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen gebunden, soweit diese fortbestehen; eine freie Neufestsetzung des Unterhalts ist nicht zulässig.

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Wird ein Kind 15 Jahre alt, kann das gesamte Teilzeiteinkommen des betreuenden Elternteils als anrechenbares Einkommen berücksichtigt werden; Ganztagsarbeit ist jedoch nicht ohne Weiteres zumutbar.

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Zuwendungen eines Lebensgefährten sind bei der Bedürftigkeitsprüfung nur zu berücksichtigen, wenn konkret feststellbar ist, dass über die durch Versorgung entstehenden Mehrausgaben hinausgehende Zuwendungen erfolgen.

Relevante Normen
§ 323 ZPO§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, 107 F 10/79

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 29. November 1979 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Essen (107 F 10/79) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt .

Tatbestand

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Die Parteien waren vom 21.7.1972 bis 25.4.1975 verheiratet. Die Ehe ist aus Verschulden des Klägers geschieden worden. Beide Parteien waren vorher bereits anderweitig verheiratet. Der Kläger hat aus der früheren Ehe zwei Töchter im Alter von jetzt 16 und 12 Jahren, die Beklagte einen Sohn im Alter von jetzt 16 Jahren (geb. am 13.3.1964). Aus der Ehe der Parteien sind keine Kinder hervorgegangen.

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Der Kläger ist in leitender Position bei der xxx, Filiale xxx, beschäftigt, seit dem 1.7.1979 als Vice-President. Die Beklagte ist als Sekretärin tätig, seit 1976 im Ingenieurbüro xxx, und zwar zunächst für fünf Stunden täglich, ab 1.4.1979 nur noch für zwei Stunden, bei entsprechendem Arbeitsanfall auch länger.

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Zwischen den Parteien hat ein Vorprozeß stattgefunden (11 C 223/76 AG Essen = 1 S 335/77 LG Essen), in dem der Kläger durch (Berufungs-) Urteil des Landgerichts Essen vom 31.8.1977 verurteilt worden ist, an die Beklagte ab 1.5.1976 eine monatliche Unterhaltsrente von 1.000,-- DM zu zahlen. Auf den Inhalt dieses Urteils, dem das Landgericht seine damalige allgemein geübte Rechtsprechung in Unterhaltssachen zugrunde gelegt hat, wird Bezug genommen.

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Mit seiner vorliegenden Abänderungsklage erstrebt der Kläger den Wegfall seiner im Vorprozeß festgestellten Unterhaltspflicht. Er hat behauptet: Er habe am 21.5.1978 wiedergeheiratet; seine jetzige Frau habe kein Einkommen. Obwohl sein Einkommen in etwa gleich geblieben sei, zahle er jetzt an seine beiden Töchter einen höheren Unterhalt, und zwar 1.000,-- DM monatlich (gegenüber 750,-- DM im Vorverfahren). Der Sohn der Beklagten sei am 13.3.1979 15 Jahre alt geworden; deshalb könne die Beklagte jetzt voll arbeiten. Außerdem müsse die Beklagte zusätzliche Einnahmen aus ihrem Grundstück haben, da sie dafür erhebliche Aufwendungen zu erbringen habe. Schließlich unterhalte die Beklagte ein eheähnliches Verhältnis zu dem Zeugen xxx, von dem sie erhebliche Zuwendungen erhalte.

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Die Beklagte ist dem entgegengetreten.

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Das Amtsgericht hat Beweis erhoben und sodann durch das angefochtene Urteil, auf dessen Inhalt verwiesen wird, die Klage abgewiesen. Es ist unter Berücksichtigung der Hammer Leitlinien zu dem Ergebnis gelangt, daß sich für die Beklagte ein Unterhaltsbetrag von 1.010,-- DM errechnet.

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Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Er beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils das Berufungsurteil des Landgerichts Essen vom 31.8.1977 (1 S 335/77) dahin abzuändern, daß seine Unterhaltsverpflichtung mit Wirkung ab 13.3.1979 entfällt.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Beide Parteien wiederholen und ergänzen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Abänderung des früheren Urteils (§ 323 ZPO) liegen nicht vor.

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Das Urteil des Landgerichts Essen vom 31.8.1977 im Vorprozeß geht im wesentlichen von folgenden Grundlagen aus:

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Das Einkommen des Klägers (und damaligen Beklagten) einschließlich Gratifikation und Weihnachtsgeld belief sich seinerzeit auf 4.950,-- DM. Nach Abzug des Unterhalts für die beiden Töchter aus erster Ehe von 750.-- DM verblieben 4.200,-- DM. Von dem monatlichen Einkommen der Beklagten (und damaligen Klägerin), das ausweislich einer Verdienstbescheinigung xxx ca. 1.200,-- DM netto betrug einschließlich des Arbeitgeberanteils für Krankenversicherung (und von dem noch die Krankenversicherung abzuführen war), hat das Landgericht 600,-- DM angerechnet und hierzu ausgeführt: Mit Rücksicht auf die Kürze der Ehe und das Alter des nicht aus der Ehe stammenden Sohnes (damals 13 Jahre alt) sei der Beklagten eine Arbeitsaufnahme zumutbar; aber wegen der erhöhten Belastung durch Berufsarbeit und Kindesversorgung müsse ein Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Weitere Einnahmen der Beklagten durch Untervermietung seien nicht erwiesen, ein Verkauf des Grundstücks sei ihr nicht zuzumuten. Das Landgericht hat sodann die anrechenbaren Einkommen beider Parteien addiert und ist zu einem Gesamteinkommen von 4.800,-- DM gelangt (4.200,-- DM + 600,-- DM). Den Unterhaltsbedarf der Beklagten hat es mit 1.600,-- DM angenommen, was der damals üblichen Praxis des Landgerichts Essen entsprach, nach der die Ehefrau 1/3 des Einkommens beanspruchen konnte. Von diesen 1.600,- DM ist das eigene anrechenbare Einkommen der Beklagten von 600,-- DM abgezogen worden, so daß 1.000,-- DM als Unterhaltsanspruch verblieben.

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An diese Grundlagen des früheren Urteils ist der Senat gebunden, soweit sich keine Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse ergeben haben. Nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 1979, 694 = NJW 1979, 1656) ermöglicht § 323 ZPO keine freie, von der bisherigen Höhe unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts, sondern nur eine den Verhältnissen entsprechende Anpassung des Unterhaltstitels. Damit scheidet auch eine Bemessung des Unterhalts nach den Hammer Leitlinien aus, soweit diese nicht im Einklang mit den Berechnungsgrundlagen des früheren Urteils stehen.

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Das Amtsgericht ist in dem angefochtenen Urteil von einem monatlichen Nettoeinkommen des Klägers von 5.800,-- DM ausgegangen. Diesen Betrag, in dem die mit der Ernennung zum Vize-Präsidenten verbundene Gehaltserhöhung ab August 1979 noch nicht mit enthalten ist, hat der Kläger nicht beanstandet. Auch der Senat geht deshalb von einem monatlichen Nettoeinkommen in dieser Größenordnung aus. Nach Abzug der Unterhaltsverbindlichkeiten gegenüber den beiden Töchtern in Höhe von 1.000,-- DM verbleiben damit 4.800,-- DM.

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Was das anrechenbare Einkommen der Beklagten anlangt, so hat sich gegenüber den Verhältnissen des früheren Urteils insofern eine Veränderung ergeben, als der Sohn der Beklagten am 13.3.1979 15 Jahre alt geworden ist. Dieser Umstand läßt es gerechtfertigt erscheinen - und zwar vor allem auch aus der Sicht des früheren Urteils - , nunmehr das gesamte Arbeitseinkommen des Beklagten aus ihrer Teilzeitbeschäftigung anzurechnen. Immerhin ist das 15. Lebensjahr des Kindes zur Zeit des Erlasses des früheren Urteils von einer verbreiteten Rechtsprechung als eine Grenze angesehen worden, von der ab einem Elternteil ganz allgemein eine Teilzeitbeschäftigung zuzumuten ist (vgl. etwa die frühere Düsseldorfer Tabelle, zuletzt Stand 1.1.1977, DAVorm 1977, 28 ff., 34; NJW 1977, 289 f; JMBlNW 1976, 283). Dagegen kann von der Beklagten noch keine Ganztagsarbeit verlangt werden. Eine derart weitgehende Verpflichtung wäre mit dem früheren Urteil offenbar nicht zu vereinbaren.

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Das durchschnittliche Nettoeinkommen des Beklagten liegt - wie sich aus der im Senatstermin überreichten Gehaltsbescheinigung xxx vom 30.5.1980 entnehmen läßt - in der Größenordnung um 900,-- DM (nach Abzug der Krankenversicherung). Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte bei einem anderen Arbeitgeber eine besser bezahlte Teilzeitbeschäftigung finden könnte, sind nicht gegeben.

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Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte könne einen Teil ihres Grundstücks verkaufen und auf Mieteinnahmen hinwirken, so hat das frühere Urteil bereits ausgeführt, eine Vermietung sei nicht nachweisbar und ein Grundstücksverkauf sei nicht zumutbar. Dafür, daß sich insoweit eine wesentliche Veränderung ergeben hat, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.

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Was den xxx des Klägers zur eheähnlichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Zeugen xxx anlangt, so käme nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 1980, 40 ff. = NJW 1980, 124 ff.) eine Berücksichtigung nur dann in Betracht, wenn sich feststellen ließe, daß die Beklagte Zuwendungen von dem Zeugen erhält, die über die durch die Versorgung des Partners verursachten Mehrausgaben hinausgehen. Dahingehende Feststellungen lassen sich nicht treffen.

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Folgt man der Berechnungsweise des früheren Urteils, so ist auszugehen von dem Gesamteinkommen beider Parteien, das sich (nach Abzug des Unterhalts für die beiden Töchter des Klägers) auf 5.700,-- DM beläuft (4.800,-- DM + 900,-- DM). Hiervon 1/3 sind 1.900,-- DM. Nach Abzug des Einkommens der Beklagten von 900,-- DM verbleiben 1.000,-- DM. Im Ergebnis ergibt sich damit keine Änderung gegenüber dem früheren Urteil.

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Der Senat hat bei der vorstehenden Berechnung den Umstand, daß der Kläger am 21.5.1978 wieder geheiratet hat, nicht besonders berücksichtigt. Ganz abgesehen davon, daß sich der Kläger selbst in der Berufungsinstanz hierauf nicht mehr berufen hat, besteht nach der Auffassung des Senats zu einer solchen Berücksichtigung kein Anlaß, weil die Beklagte nach der vom Senat übernommenen Berechnungsweise des früheren Urteils ohnehin nur 1/3 erhält, und zwar eines Gesamteinkommens, in dem ihr eigenes Einkommen enthalten ist. Zudem hat der Senat die Gehaltserhöhung von 700,-- DM brutto, die der Kläger seit August 1979 erhält, in die Berechnung nicht mit einbezogen. Dem Kläger stehen damit hinreichend Mittel zur Verfügung, auch einen etwaigen Unterhaltsanspruch seiner zweiten Ehefrau zu erfüllen.

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Die Berufung ist somit zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.