Verwerfung der Anhörungsrüge der Kindesmutter mangels Begründung (§ 44 FamFG)
KI-Zusammenfassung
Die Kindesmutter erhob eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 22.08.2018. Das Oberlandesgericht verwirft die Rüge als unzulässig, weil sie die in § 44 II FamFG geforderten konkreten Angaben zur behaupteten Gehörsverletzung nicht enthält. Zudem ist die Rüge unbegründet, da die Beteiligten vor der Entscheidung angehört wurden. Die Kosten folgen aus § 81 FamFG.
Ausgang: Die Anhörungsrüge der Kindesmutter wird als unzulässig verworfen; die Kosten sind der Rügeführerin aufzuerlegen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 44 FamFG ist nur zulässig, wenn der Rügeführer schriftlich darlegt, in welcher Weise das rechtliche Gehör verletzt worden sein soll.
In der Begründung sind die Tatsachen anzugeben, aus denen sich die behauptete Gehörsverletzung ergibt, sowie der Vortrag, den der Rügeführer bei Gelegenheit der Äußerung gemacht hätte und wie dieser das Ergebnis beeinflusst hätte.
Eine bloße Auseinandersetzung mit der materiellen Rechtsanwendung ohne Substantiierung der behaupteten Gehörsverletzung führt zur Unzulässigkeit der Anhörungsrüge.
Tatsächliche Änderungen, die erst nach Erlass der Entscheidung eintreten, begründen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne des § 44 I 1 Nr. 2 FamFG.
Vorinstanzen
Amtsgericht Marl, 15 F 266/16
Tenor
Die Gehörsrüge der beteiligten Kindesmutter gegen den am 22.8.2018 erlassenen Beschluss wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Der als Anhörungsrüge zu behandelnde, gem. § 44 I 1 Nr. 2 FamFG statthafte und gem. § 44 II 1 FamFG rechtzeitig eingelegte Rechtsbehelf ist unzulässig, denn er genügt nicht den in § 44 II 1 Nr. 2, II 4 FamFG normierten Begründungsanforderungen.
Nach dieser Vorschrift ist die Anhörungsrüge eines Verfahrensbeteiligten nur dann zulässig, wenn er mit ihr schriftlich darlegt, dass und in welcher Weise das Gericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben soll (Rüge der Gehörsverletzung; vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. A., § 44 Rn. 44 f.). In der Begründung der Rüge sind diejenigen Tatsachen anzuführen, aus denen sich die gerügte Gehörsverletzung ergibt. Außerdem muss der Rügeführer dartun, was er im Fall einer Gelegenheit zur Äußerung zu einer bestimmten Tatsache oder einem bestimmten Sachvortrag eines anderen Beteiligten vorgetragen hätte und wie sich dies auf die Entscheidung des Gerichts ausgewirkt hätte oder hätte auswirken können (vgl. Keidel/Meyer-Holz, a. a. O., § 44 Rn. 30 ff. m. w. N.). Daran fehlt es.
Die Ausführungen der Mutter des beteiligten Kindes in ihrer Rügeschrift vom 5.9.2018 und ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 20.9.2018 enthalten die hierfür erforderlichen Angaben nicht. Sie beschränken sich auf Angriffe gegen die Anwendung materiellen Rechts, insbesondere gegen die in der Senatsentscheidung vom 22.8.2018 festgestellte Notwendigkeit der Trennung von Mutter und Kind und gegen die vom Senat ausführlich begründete Nichtberücksichtigung des von U im Rahmen seiner Anhörung geäußerten Willens.
Darüber hinaus ist die Anhörungsrüge auch unbegründet. Der Senat hat vor seiner Entscheidung sämtlichen Beteiligten, insbesondere der Mutter und dem Kind Gelegenheit gegeben, sich zur Sache zu äußern und die Dinge aus ihrer Sicht darzustellen. Der Sachverhalt ist sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht ausführlich erörtert worden. Der Tatsachenvortrag der Beteiligten ist in seiner Entscheidung gebührend berücksichtigt worden. Tatsächliche Änderungen, die erst nach Erlass der Entscheidung eingetreten sind, können nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs i. U. d. § 44 I 1 Nr. 2 FamFG führen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG. Eine Geschäftswertfestsetzung ist nicht veranlasst (vgl. Nr. 1800 KV FamGKG).
Diese Entscheidung ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar (§ 44 IV 3 FamFG).