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Oberlandesgericht Hamm·2 UF 60/98·31.08.1998

Beschwerde gegen Anordnung weiterer Beitragszahlung im Versorgungsausgleich abgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt, dass der Antragsgegner auch für einen Restbetrag des Versorgungsausgleichs Beiträge zahlt. Das OLG bestätigt, dass eine Beitragsanordnung nur bei Zumutbarkeit nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten möglich ist. Abfindung, Direktversicherungen und bereits geleistete Zahlungen sind nicht zur Finanzierung heranziehbar. Daher ist die Beschwerde unzulässig/abgewiesen.

Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtanordnung weiterer Beitragszahlungen im Versorgungsausgleich als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung einer Beitragszahlung im Versorgungsausgleich setzt die Zumutbarkeit nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten voraus.

2

Vermögensopfer für Beitragszahlungen dürfen den angemessenen Unterhalt nicht gefährden und dürfen den Vermögensstamm nicht vollständig aufzehren.

3

Abfindungen, die der Ausgleichung von Einkommensnachteilen dienen, sind vorrangig für den Unterhalt zu verwenden und nicht zur Finanzierung von Beitragszahlungen einzusetzen.

4

Arbeitgebergestaltete Direktversicherungen mit Begünstigtenbindung bzw. nicht verfügbaren Rückkaufswerten sind nicht der Verfügung des Verpflichteten zugänglich und können nicht zur Beitragsleistung herangezogen werden.

5

Bei der Zumutbarkeitsprüfung sind bereits gewährte Zahlungen (z. B. Zugewinnausgleich, vorher angeordnete Beiträge) zu berücksichtigen; ein verbleibender Restvermögen begründet nicht automatisch weitere Zahlungsverpflichtungen.

Relevante Normen
§ 1587b Abs. 3 BGB§ 3b Abs. 1 Ziff. 2 VAHRG§ 3a VAHRG§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Coesfeld, 12 F 136/96

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen das am 15. Januar 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts Coesfeld wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

2

Im nur wegen des Versorgungsausgleichs angefochtenen Verbundurteil sind die erworbenen Rentenanwartschaften zutreffend beim Antragsgegner mit 3.938,84 DM und bei der Antragstellerin mit 1.316,90 DM angesetzt. Das Familiengericht hat von der Hälfte des Differenzbetrages Anwartschaften in Höhe von 671,22 DM durch Übertragung ausgeglichen, dem Antragsgegner hinsichtlich weiterer Anwartschaften von 235,56 DM die Beitragseinzahlung aufgegeben (bei Zahlung innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft der Scheidung 50.000 DM) und hat die Parteien wegen des restlichen Betrages von 404,20 DM auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen.

3

Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin die Beitragszahlung auch für den auszugleichenden Restbetrag von 404,20 DM begehrt, ist nicht begründet. Voraussetzung für die Beitragsanordnung ist die Zumutbarkeit nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten, § 1587 b Absatz 3 BGB, § 3 b Absatz 1 Ziffer 2 VAHRG. Das dem Verpflichteten aufzuerlegende Vermögensopfer darf weder seinen angemessenen Unterhalt gefährden noch den Stamm des Vermögens völlig auflösen (vgl. Palandt/ Diederichsen, BGB, 57. Auflage Anh. III zu § 1587 b (§ 3 b VAHRG) Rdn. 18 mit weiteren Nachweisen). Zu berücksichtigen ist auch, daß durch den vom Gesetzgeber in § 3 a VAHRG eingeführten verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich eine bessere Absicherung des Ausgleichsberechtigten im Todesfall des Verpflichteten erreicht worden ist.

4

Im vorliegenden Fall ist dem Antragsgegner eine weitere Beitragszahlung nicht zuzumuten. Geht man von der erstinstanzlich vorgenommenen Aufstellung der Antragstellerin über die dem Antragsgegner zuzurechnenden Vermögenswerte aus, welche mit einem Betrag von rund 294.515 DM endet, sind folgende Korrekturen vorzunehmen:

5

Die vom Arbeitgeber gezahlte Abfindung von 104.000 DM dient der Auffüllung der Einkommensnachteile, die mit dem vorzeitigen Ausscheiden aus der Erwerbstätigkeit verbunden sind, und ist deshalb für den Unterhalt, nicht aber für den Versorgungsausgleich einzusetzen. Die Antragstellerin hat auch bereits Unterhaltsansprüche geltend gemacht.

6

Die vom Arbeitgeber als Direktversicherungen ausgestalteten Lebensversicherungen zugunsten des Antragsgegners mit dem in der Aufstellung eingesetzten Rückkaufswert von 48.373,52 DM stehen nicht zur Verfügung des Antragsgegners und sind nicht zur Finanzierung einer Beitragszahlung einzusetzen.

7

Abzusetzen sind ferner der vom Antragsgegner an die Antragstellerin gezahlte Zugewinnausgleich von 60.000 DM sowie die bereits auferlegte Beitragszahlung mit einem Betrag von 50.000 DM. Den danach verbleibenden restlichen Vermögenswert von etwas mehr als 32.000 DM muß der Antragsgegner nicht auch noch für weitere Betragszahlungen angreifen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.