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Oberlandesgericht Hamm·2 UF 60/03·14.06.2004

Aufstockungsunterhalt bei Spitzenverdienst: konkrete Bedarfsbemessung und Vorsorgeunterhalt

ZivilrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach Auslaufen einer im Scheidungsfolgenvergleich vereinbarten Unterhaltsabfindung verlangte die geschiedene Ehefrau ab Juli 2001 Nachscheidungsunterhalt. Wegen außergewöhnlich guter ehelicher Lebensverhältnisse ermittelte der Senat den Bedarf nicht nach Quoten, sondern konkret anhand des eheprägenden Lebensstandards und schätzte ihn nach § 287 ZPO auf 2.210 € monatlich. Eigene Einkünfte der Ehefrau wurden nicht bedarfsreduzierend, sondern erst bei der Bedarfsdeckung berücksichtigt; zudem wurde Altersvorsorgeunterhalt zugesprochen. Eine Befristung lehnte das Gericht mangels Billigkeitsgründen ab; der Beklagte blieb die eingeschränkte Leistungsfähigkeit schuldig.

Ausgang: Beiden Berufungen teilweise Erfolg: Abänderung des AG-Urteils und höhere Unterhaltsverurteilung bei teilweiser Klageabweisung; Beklagtenberufung im Übrigen ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei außergewöhnlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen ist der Ehegattenunterhalt regelmäßig nach dem konkreten Bedarf und nicht anhand einer Quote zu bemessen; maßgeblich sind die zur Wahrung des ehelichen Lebensstandards erforderlichen Aufwendungen einer Einzelperson.

2

Für die Darlegung des konkreten Bedarfs genügt eine exemplarische, lebensbereichsbezogene Schilderung der prägenden Lebenshaltungskosten, die dem Gericht eine Schätzung nach § 287 ZPO ermöglicht; ein lückenloser Beleg sämtlicher Ausgaben ist nicht erforderlich.

3

Bei konkret ermitteltem Bedarf ist eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten nicht bedarfsbestimmend, sondern im Anschluss als bedarfsdeckend zu berücksichtigen.

4

Altersvorsorgeunterhalt nach § 1578 Abs. 3 BGB kann auch bei konkret ermitteltem Bedarf geschuldet sein; seine Bemessung orientiert sich am verbleibenden Zahlbetrag des Elementarunterhalts, soweit Vorsorge nicht bereits durch eigene Erwerbstätigkeit gedeckt ist.

5

Eine Befristung des Aufstockungsunterhalts nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB scheidet aus, wenn nach langer Ehe und ehebedingter Lebensstandardprägung keine Billigkeitsgründe vorliegen und der Berechtigte den ehelichen Lebensstandard durch eigenes Einkommen nicht mehr erreichen kann.

Relevante Normen
§ 287 ZPO§ 1573 BGB i.V.m. § 1578 III BGB§ 1578 I 2 BGB§ 1573 V letzter Satz BGB§ 92 ZPO§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, 104 F 327/01

Tenor

Auf die Berufungen der Parteien wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das am 6. Februar verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen teilweise abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin wie folgt Unterhalt zu zahlen:

für die Zeit von Juli 2001 bis Dezember 2001 1.496,67 € Elementarunterhalt und 403,07 € Vorsorgeunterhalt;

für die Zeit von Januar 2002 bis März 2002 1.499,36 € Elementarunterhalt und 403,79 € Vorsorgeunterhalt;

für die Zeit von April 2002 bis Mai 2002 1.230,59 € Elementarunterhalt und 312,61 € Vorsorgeunterhalt;

für die Zeit von Juni 2002 bis Dezember 2002 1.168,84 € Elementarunterhalt und 292,77 € Vorsorgeunterhalt;

für Januar 2003 1.573,95 € Elementarunterhalt und 441,97 € Vorsorgeunterhalt;

für Februar 2003 1.079,34 € Elementarunterhalt und 269,40 € Vorsorgeunterhalt

für März 2003 1.028,69 € Elementarunterhalt und 250,74 € Vorsorgeunterhalt;

für April 2003 bis Oktober 2003 monatlich 1.058,34 € Elementarunterhalt und 260,03 Vorsorgeunterhalt;

für November 2003 417,51 € Elementarunterhalt und 94,44 € Vorsorgeunterhalt;

für Dezember 2003 1.058,34 € Elementarunterhalt und 260,03 Vorsorgeunterhalt;

für Januar 2004 1.064,64 € Elementarunterhalt und 255,35 € Vorsorgeunterhalt;

für Februar 2004 1.035,21 € Elementarunterhalt und 246,28 € Vorsorgeunterhalt;

für März 2004 1.049,93 € Elementarunterhalt und 251,83 € Vorsorgeunterhalt;

ab April 2004 monatlich 1.048,07 € Elementarunterhalt und 251,38 € Vorsorgeunterhalt nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz auf die rückständigen Beträge ab Februar 2003 jeweils ab Fälligkeit zum jeweiligen Monatsersten.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben; Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die Parteien heirateten am 03.04.1981. Die Trennung erfolgte am 01.11.1990. Das Scheidungsverfahren wurde 1991 eingeleitet. Die Ehe wurde am 29.06.1995 geschieden. Aus der Ehe sind die Kinder ..., geb. am ... und Christina, geb. am ... hervorgegangen. Christina lebt im Haushalt der Klägerin. Bezüglich des Trennungsunterhaltes einigten sich die Parteien durch Vergleich vom 17.11.1994 (2 UF 202/04 OLG Hamm) auf einen Elementarunterhalt in Höhe von monatlich 4.000,00 DM und einen Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich 594,20 DM. Den Nachscheidungsunterhalt regelten die Parteien durch Vergleich vom 29.06.1995 in dem Verfahren 110 F 287/91 AG Essen. Danach zahlte der Beklagte an die Klägerin einen Gesamtbetrag in Höhe von 288.000,00 DM zur Abgeltung aller Unterhaltsansprüche für einen Zeitraum von sechs Jahren ab Scheidung, was einen Monatsbetrag von 4.000,00 DM ausmacht. Gemäss dem Inhalt des Vergleichs sollte nach Ablauf von sechs Jahren die gesetzliche Regelung gelten.

3

Nach Ablauf von sechs Jahren stellte der Beklagte die Unterhaltszahlungen ein. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Nachscheidungsunterhalt ab dem 01.07.2001.

4

Unter dem 14.08.2001 hat die Klägerin zunächst Stufenklage wegen Auskunfterteilung und Zahlung von Ehegattenunterhalt erhoben. Nachdem sich der Beklagte auf seine unbeschränkte Leistungsfähigkeit infolge seines Einkommens von "über 10.000,00 DM" berufen hat, hat das Familiengericht mit Teilurteil vom 20.12.2001 die Auskunftsklage zurückgewiesen, da es bei dem außergewöhnlich hohen Einkommen nicht auf dessen Höhe, sondern auf den konkreten Bedarf ankomme, der ohne die Auskunft dargelegt werden könne.

5

Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 11.07.2002 hat die Klägerin einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 38.340,00 € sowie einen ab dem Monat Juli 2002 zu zahlenden monatlichen Unterhalt in Höhe von 3.195,00 € geltend gemacht.

6

Durch Urteil vom 06.02.2003, auf welches wegen der weiteren Schilderung des Tatbestandes Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Beklagten unter Klageabweisung im übrigen verurteilt, an die Klägerin von Juli 2001 bis April 2002 monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.125,00 €, für Mai 2002 716,00 € und ab Juni 2002 monatlich 328,00 € zu zahlen.

7

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie folgenden Unterhalt begehrt:

8

07/2001 bis 03/2002 über zuerkannte 1.125,00 € hinaus weitere 862,00 € zzgl. 379,50 € Altersvorsorgeunterhalt, inges.: 2.366,50 €;

9

04/2002 bis 05/2002 über zuerkannte 716,00 € weitere 1.114,00 € zzgl. 349,50 € Altersvorsorgeunterhalt, inges. 2.179,50 €;

10

06/2002 bis 12/2002 über zuerkannte 328,00 € hinaus weitere 1.502,00 € zzgl. 349,50 € Altersvorsorgeunterhalt, inges. 2.179,50 €;

11

01/2003 über zuerkannte 328,00 € weitere 1.708,00 € zzgl. 389,00 € Altersvorsorgeunterhalt, insges.: 2.425,00 €;

12

ab 02/2003 über zuerkannte 328,00 € weitere 1.395,00 € zzgl. 330,00 € Altersvorsorgeunterhalt, inges. 2.053,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz auf die rückständigen Beträge ab Fälligkeit zum Monatsersten.

13

Der Beklagte begehrt mit seiner Berufung, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage in vollem Umfange abzuweisen.

14

Beide Berufungen sind zulässig und fristgerecht eingelegt worden.

15

Die Berufung der Klägerin ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet,

16

die Berufung des Beklagten ist unbegründet.

17

I.

18

Bedarfsermittlung

19

Vorliegend ist der Unterhaltsbedarf der Klägerin aufgrund besonders guter wirtschaftlicher Verhältnisse der Parteien nicht anhand einer Quote, sondern nach dem konkreten Bedarf der Klägerin zu ermitteln. Sind Verhältnisse gegeben, die eine nicht unerhebliche Vermögensbildung zulassen, ist der Unterhaltsbedarf konkret durch Feststellung der Aufwendungen zu ermitteln, die für die Aufrechterhaltung des bis zur Scheidung erreichten Lebensstandards erforderlich sind, wobei der Unterhaltsanspruch auf diejenigen Mittel zu beschränken ist, die eine Einzelperson auch unter Berücksichtigung hoher Ansprüche sinnvollerweise ausgeben kann (OLG Köln, FamRZ 1992, 322 ff.). Solche Verhältnisse sind bei einem Einkommen von deutlich über 10.000,00 DM nach der Rechtsprechung anzunehmen. Nach Ziffer 15.3 der Hammer Leitlinien kommt eine konkrete Bedarfsberechnung in Betracht, wenn das Einkommen bereinigt die höchste Einkommensgruppe der Unterhaltstabelle übersteigt.

20

Die Lebensverhältnisse der Parteien gestalteten sich so, dass hinreichend sicher von einer nicht unerheblichen Vermögensbildung ausgegegangen werden kann. Aus dem im Trennungsunterhaltsverfahren eingeholten Gutachten ergibt sich ein Durchschnittseinkommen aus dem Jahre 1988 bis 1991 von mindestens 16.994,06 DM monatlich nach der ungünstigsten Berechnungsmethode. Im Falle der weitestgehenden unterhaltsrechtlichen Berechnung des Einkommens des Beklagten hätte sich ein Einkommen von über 26.000,00 DM ergeben. Die Geschäftsentwicklung bis 1995 ist nicht konkret feststellbar. Zu dem Einkommen des Beklagten aus selbständiger Tätigkeit kommen jedoch Einnahmen als Landtagsabgeordneter, SPD-Fraktionsvorsitzender sowie aus Tätigkeiten in verschiedenen Aufsichtsräten, so dass von einer Verringerung der Einkünfte bei Scheidung nicht auszugehen ist. Nachdem sich der Beklagte zunächst auf unbeschränkte Leistungsfähigkeit bei einem Einkommen von über 10.000,00 DM monatlich netto berufen hat, hat die Klägerin ihren Unterhaltsbedarf konkret auf einen Betrag in Höhe von 4.500,00 DM monatlich ermittelt und einen Gesamtunterhalt von 2.053,00 € monatlich bis 2.425,00 € monatlich geltend gemacht. Es liegen mithin sowohl im Hinblick auf die Einkommensseite, als auch in Bezug auf den geltend gemachten Unterhalt Verhältnisse vor, bei denen der Unterhaltsbedarf konkret nach den Aufwendungen zu bestimmen ist.

21

Nach Auffassung des Senats ist von einem konkreten Unterhaltsbedarf der Klägerin in Höhe von monatlich 2.210,00 € auszugehen. Dabei hat sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten lassen:

22

Von der Klägerin dargelegt und im wesentlichen unstreitig sind folgend Daten für die Zeit des Zusammenlebens:

23

Einkommen des Beklagten aus selbständiger Tätigkeit, aus einer Tätigkeit als Ratsherr und Fraktionsvorsitzender in Essen sowie ab 1995 als Landtagsabgeordneter sowie aus der Tätigkeit in einer Mehrzahl von Aufsichtsräten.

24

Bewohnen eines Hauses mit Hallenbad, 2 Saunen und Fitness-Raum, welches bei Bezug mit einem Betrag von 120.000,00 DM ausgestattet worden ist.

25

Nutzung eines Pkw Mercedes Benz 600 SE mit Chauffeur.

26

Taxi-Nutzung für alle erforderlichen Fahrten der Klägerin (beziffert mit 250,00 DM).

27

Urlaube in Spanien, in der Türkei, Japan, Kanada, Hawaii, Finnland sowie z.B. Besuch der Fußballweltmeisterschaft in Amerika mit anschließendem Urlaub in Accapulco, wobei die Klägerin die Jahresbeträge dafür auf 25.000,00 DM bis 30.000,00 DM beziffert und der Beklagte von "einigen Tausend DM" ausgeht. Haushaltsgeld für eine vierköpfige Familie in Höhe von monatlich 4.000,00 DM. Private Krankenversicherung und Halten einer Lebensversicherung auch für die Klägerin (bezifferter Aufwand 600,00 DM und 500,00 DM monatlich). Putzhilfe (300,00 DM monatlich).

28

Regelmäßige Besuche gehobener Restaurants sowie von Konzerten (beziffert mit 700,00 DM monatlich).

29

Kleidung auch im Hinblick auf repräsentative Aufgaben, Schmuck und Geschenke im bezifferten Jahresaufwand von 15.000,00 DM.

30

Regelmäßige Frisörbesuche und Besuche bei Kosmetikerin (beziffert mit 300,00 DM monatlich).

31

Diese Darlegung reicht nach Auffassung des Senats für eine exemplarische Schilderung der Lebenshaltungskosten der Parteien in den einzelnen Lebensbereichen aus, denn aus ihr lässt sich in tatsächlicher Hinsicht die Grundlage für den Lebenszuschnitt der Parteien entnehmen. Bei den an die Darlegung des Bedarfs zu stellenden Anforderungen ist von Bedeutung, dass konkrete Einzelkosten der Lebenshaltung aus weit zurückliegenden Zeiträumen in der Regel nicht mehr nachzuhalten sind und Belege oder Nachweise über solche Kosten nicht vorhanden sind. Das Einsetzen der konkreten Bedarfsberechnung verpflichtet den Unterhaltsgläubiger deshalb nicht zum Nachweis sämtlicher Ausgaben und ihrer konkreten Höhe. Erforderlich ist vielmehr eine exemplarische Schilderung der in den einzelnen Lebensbereichen anfallenden Kosten, die so genau sind, dass sie eine Schätzung des Bedarfs nach §287 ZPO ermöglicht (OLG Hamm, FamRZ 1999, 723).

32

Unter Berücksichtigung des §287 ZPO ist der hieraus resultierende Unterhaltsbedarf der Klägerin durch Feststellung derjenigen Aufwendungen zu ermitteln, die es ihr ermöglichen, den erreichten Lebensstandard zum Eheende, bezogen auf eine Einzelperson zu halten (vgl. OLG Köln, FamRZ 1993, 322, 324).

33

Im einzelnen sind folgende konkrete Ausgaben feststellbar bzw. folgende Positionen zu schätzen:

34

Nachdem die Parteien ein luxuriöses Einfamilienhaus mit Schwimmbad etc. bewohnt haben, ist der Wohnbedarf grundsätzlich so anzusetzen, dass die Klägerin in den Stand versetzt wird, eine komfortable Wohnung in ausreichender Größe und guter Lage anmieten zu können (vgl. OLG Köln, a.a.O.). Die von der Klägerin geltend gemachten Mietkosten in Höhe von 1.311,00 DM (670,00 €) zzgl. 268,00 DM (137,00 €) Nebenkosten stellen keinen überdurchschnittlichen Aufwendungsbetrag für Wohnraum dar, sondern sind angemessen. Zur angemessenen Bedarfsdeckung gehören ferner Stromkosten mit 111,48 DM, GEZ-Gebühren mit 31,58 DM sowie Kosten für das Halten einer Tageszeitung von 28,81 DM.

35

Entsprechend dem Lebenszuschnitt der Parteien ist auch das Halten einer Lebensversicherung mit 47,60 DM und die Inanspruchnahme einer privaten Zusatzkrankenversicherung mit Kosten von 120,10 DM monatlich angemessen. Gleiches gilt für die Hausratversicherung mit 39,15 DM.

36

Die Telefon, und Internetkosten sind mit 170,00 DM monatlich ebenfalls nicht übersetzt.

37

Ferner entspricht die Beschäftigung einer Haushaltshilfe dem Lebensstandard der Parteien. Entsprechende Kosten sind berücksichtigungsfähig (OLG Köln, a.a.O.). Die in Ansatz gebrachten 100,00 DM entsprechen einer zeitlich sehr begrenzten Tätigkeit und sind angemessen.

38

Da der Klägerin während der Ehe die Nutzung eines Taxis für alle privaten Fahrten zur Verfügung stand, bestehen keine Bedenken, die Kosten für eine Monatskarte des öffentlichen Personennahverkehrs mit 80,33 DM als gerechtfertigten Bedarf anzusehen.

39

Auch die Möglichkeit der Freizeitgestaltung durch Theaterbesuche, Restaurantbesuche sowie die Teilnahme an sonstigen gesellschaftlichen Veranstaltungen gehörte zum Lebensstandard der Parteien bei Eheende. Für eine Einzelperson ist insoweit ein Betrag in Höhe von 200,00 DM angemessen (70,00 DM für ein Theaterabonnement, wie vom OLG Köln geschätzt und 120,00 DM für Restaurantbesuche).

40

Für Kleidung ist nach Wegfall der Repräsentationsaufgaben eine Schätzbetrag von 200,00 DM monatlich ausreichend.

41

Geht man von einmal monatlich erfolgenden Frisör- und Kosmetikerbesuchen aus, ist diesbezüglich ein Betrag von 200,00 DM monatlich ebenfalls angemessen.

42

Die Durchführung eines jährlichen Urlaubs der gehobenen Klasse gehörte auch zum Lebenszuschnitt der Parteien. In Anbetracht der seinerzeitigen konkreten Urlaubsziele ist ein jährlicher Aufwand von 5.000,00 DM pro Person realistisch. Hieraus resultiert ein geschätzter Betrag von monatlich 416,66 DM. Das OLG Köln schätzt den sonstigen Lebensführungs- und Haushaltsbedarf einer Person mit gehobenen Ansprüchen für die eigene Verpflegung, Gästebewirtung, Reparaturen, Ersatz von Haushaltsgegenständen und Geschenken etc. auf 1.800,00 DM. Nach Auffassung des Senats kann vorliegend für den sonstigen Bedarf an das der Familie zur Verfügung stehende Haushaltsgeld von 4.000,00 DM monatlich angeknüpft werden. Der danach gemäss §287 ZPO für die Klägerin zu berücksichtigende Betrag beläuft sich auf 1.000,00 DM monatlich.

43

Unter Berücksichtigung der o.g. Umstände ergibt sich daraus für die Klägerin aus dem erreichen Lebensstandard ein angemessener Bedarf in Höhe von insgesamt 4.324,71 DM. Dies entspricht 2.211,18 €, gerundet 2.210,00 €.

44

II.

45

Einkommen der Klägerin

46

Die Klägerin arbeitete bis einschließlich März 2002 bei der Firma Italia-Centro. In den Monaten Juli bis Dezember 2001 verdiente sie monatlich netto 832,22 €. In den Monaten Januar bis einschließlich März 2002 erzielte sie ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 829,08 € netto. Ab April 2002 war die Klägerin bei der Firma ... beschäftigt mit einem monatlichen Nettoeinkommen im April und Mai 2002 in Höhe von jeweils 1.142,64 €, in der Zeit von Juni bis Dezember 2002 je netto 1.214,69 €. Zum 15.01.2003 nahm die Klägerin eine Tätigkeit bei der Firma ... auf. Im Januar 2003 verdiente sie netto 742,06 €, im Februar 2003 netto 1.319,10 €, im März 2003 netto 1.378,19 €, in der Zeit von April bis Oktober 2003 jeweils netto 1.343,60 €, im November 2003 netto 2.091,24 €, im Dezember 2003 netto 1.343,60 €, im Januar 2004 1.336,25 € netto, im Februar 2004 1.370,59 € netto, im März 2004 1.353,42 € netto und im April 2004 1.355,59 € netto.

47

Die Klägerin ist ihrer Erwerbsverpflichtung zunächst durch Teilzeittätigkeit bei der Firma ..., dann mit 25 Stunden bei der Firma ... und anschließend mit 28,5 Stunden bei der Firma ... in Anbetracht der Betreuung der am ... geborenen Tochter ... vollumfänglich nachgekommen. Konkrete Gründe, die dafür sprechen, eine vollschichtige Erwerbstätigkeit vor Vollendung des 16. Lebensjahres (Ziffer 17.1.1. der Hammer Leitlinien) einsetzen zu lassen, liegen nicht vor. Bis Mai 2003 ist auf Seiten der Klägerin deshalb das tatsächlich erzielte Nettoeinkommen zu berücksichtigen.

48

Ab Mai 2003 wäre die Klägerin grundsätzlich wegen des Alters der Tochter verpflichtet, vollschichtig zu arbeiten. Aufgrund des Ergebnisses des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. ... vom 06.02.2004 ist der Senat jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass der Klägerin wegen Ermüdung ihrer Augen nach 6 Stunden wegen fehlender Akkodomationsfähigkeit eine Tätigkeit, die über 6 Stunden täglich hinausgeht, nicht zumutbar ist. Dies gilt nach der im Einverständnis der Prozessbeteiligten fernmündlich eingeholten Stellungnahme des Sachverständigen vom 01.06.2004 auch beim Tragen geeigneter Brillengläser.

49

Für den Sachvortrag des Beklagten, dass eine Vollzeittätigkeit der Klägerin nicht ausgeschlossen sei, weil sie ihre Arbeit nicht ausschließlich am Computer verrichte, gibt es keinerlei Anhaltspunkte.

50

Weitere Einkünfte sind der Klägerin nicht zuzurechnen. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, die Klägerin hätte ab August 1998 in Teilzeit arbeiten können und müsse sich den möglichen Verdienst von ca. 62.400,00 DM auf den aktuellen Unterhalt anrechnen lassen, greift dieser Einwand nicht durch. Denn der Klägerin war nach dem Inhalt des Vergleichs ein unbegrenzter Hinzuverdienst gestattet, so dass während des Vergleichszeitraumes erzieltes Einkommen ohnehin nicht anrechnungsfähig wäre. Letztlich liegen auch keine Anhaltspunkte für Miet- oder Kapitaleinkünfte vor. Die Klägerin hat substantiiert dargelegt, dass sie die Unterhaltsabfindung vollständig verbraucht hat, wozu sie auch berechtigt war. Da die Abfindung als Unterhalt für den Zeitraum von sechs Jahren gezahlt wurde, war die Klägerin nicht verpflichtet, zur Abdeckung des sich daran anschließenden Unterhaltszeitraumes dadurch Vorsorge zu treffen, dass sie einen nicht unerheblichen Teil des Geldes anlegte. Die Zahlung der Abfindung sollte nach dem Sinn und Zweck des Vergleichs zur Abdeckung des Bedarfs im Unterhaltszeitraum dienen und unterlag danach von der Zweckbestimmung her dem vollständigen Verbrauch.

51

Die Mieteinnahmen hat die Klägerin zwar nur summarisch nach Einnahmen und Ausgaben dargelegt. Wegen der konkreten Verhältnisse - es handelt sich um eine in einem Ferienhaus vermietete Wohnung, die weitere Wohnung ist mit einem Wohnrecht belegt und Mieteinnahmen fallen der Erbengemeinschaft zu - ist das Fehlen nachhaltiger Einnahmen schlüssig dargelegt. Ein erhebliches Bestreiten des Beklagten sowie eine konkrete Behauptung höherer Mieteinnahmen liegt nicht vor, denn der Beklagte behauptet lediglich pauschal, dass höhere Mieteinnahmen möglich seien.

52

III.

53

Berechnungsmodus

54

Die Ermittlung des konkreten Bedarfs bei außergewöhnlich guten wirtschaftlichen Lebensverhältnissen entspricht dem durch die Einstellung des Einkommens in die Differenzmethode bei der Quotenbildung ermittelten Bedarf. Die Frage der Anrechnung eigenen Einkommens stellt sich erst in einem weiteren, rechtlich davon unabhängigen Schritt, nämlich bei der Frage der Bedarfsdeckung. Der Abzug des eignen Einkommens bei der konkreten Unterhaltsberechnung ist mithin entgegen der Ansicht der Klägerin keine bedarfsreduzierende Anrechnung im Sinne der Anrechung beim Quotenunterhalt. Die nachträglich bedarfsdeckende Berücksichtigung des eigenen Einkommens führt auch nicht zu einer generellen Benachteiligung der Ehefrau bei konkreter Unterhaltsberechnung, denn sie ist durch den Ausschluss einer übertrieben sparsamen Lebensführung geschützt.

55

IV.

56

Höhe des Elementarbedarfs und Berechnung des Vorsorgeunterhaltes

57

Zum angemessenen Lebensbedarf gehören im Falle eines Unterhaltsanspruchs nach §1573 BGB auch die Kosten für die Altersvorsorge, soweit sie nicht durch die eigene Erwerbstätigkeit gedeckt ist, §1578 III BGB. Dieser bemisst sich nicht nach dem konkret ermittelten Bedarf, sondern nach dem verbleibenden Zahlbetrag, da im übrigen eine eigene bedarfsdeckende Erwerbstätigkeit mit entsprechender Alterssicherung vorliegt. Gründe für einen Ausschluss des Vorsorgeunterhaltes liegen nicht vor. Ein Ausschluss ist in den Entscheidung OLG Köln, FamRZ 1992, 322 und OLG Koblenz, FamRZ 1995, 1577 für den Fall angenommen worden, dass das eigene Einkommen des unterhaltsberechtigten Ehepartners in Relation zu einem nur noch geringen Vorsorgeunterhalt so hoch ist, dass der entsprechende Bedarf aus eigenem Einkommen gedeckt werden kann. Diese Voraussetzung ist vorliegend zu verneinen.

58

Im einzelnen ergibt sich folgende Berechung:

59

07/01 bis 12/01

60

Bedarf (B): 2.210,00 €

61

6/7 des eigenen Einkommens der Klägerin

62

= 6/7 von 832,22 € = 713,33 €

63

Elementarunterhalt (EB): 1.496,67 €

64

Vorsorgeunterhalt (VU): 1.496,67 € + 41 % (=613,63 €) = 2.110,30 €.

65

Davon 19,1 % = 403,07 €.

66

01/02 bis 03/02

67

B: 2.210,00 €

68

6/7 von 829,08 € = 710,64 €.

69

EB:1.499,36 €.

70

VU: 1.499,36 € + 41 % (= 614,74 €) = 2.114,10 €

71

Davon 19,1 % = 403,79 €.

72

04/02 bis 05/02

73

B: 2.210,00 €

74

6/7 von 1.142,64 € = 979,41 €

75

EB: 1.230,59 €

76

VU: 1.230,59 € + 33 % (= 406,09 €) = 1.636,68 €.

77

Davon 19,1 % = 312,61 €.

78

06/02 bis 12/02

79

B: 2.210,00 €

80

6/7 von 1.214,69 € = 1.041,16 €

81

EB: 1.168,84 €

82

VU: 1.168.84 + 31 % (= 362,34 €) = 1.531,18 €

83

Davon 19,1 % = 292,77 €.

84

1/03

85

B: 2.210,00 €

86

6/7 von 742,06 € = 636,05 €

87

EB: 1.573,95 €

88

VU: 1.573,95 + 44 % (= 692,54 €) = 2.266,49 €

89

Davon 19,5 % = 441,97 €.

90

2/03

91

B: 2.210,00 €

92

6/7 von 1.319,10 € = 1.130,66 €

93

EB: 1.079,34 €

94

VU: 1.079,34 € + 28 % (= 302,22 €) = 1.381,56 €

95

Davon 19,5 % = 269,40 €.

96

03/03

97

B: 2.210,00 €

98

6/7 von 1.378,19 € = 1.118,31 €

99

EB: 1.028,69 €

100

VU: 1.028,69 € + 25 % (= 257,17 €) = 1.285,86 €

101

Davon 19,5 % = 250,74 €

102

04/03 bis 10/03

103

B: 2.210,00 €

104

6/7 von 1.343,60 € = 1.151,66 €

105

EB: 1.058,34 €

106

VU: 1.058,34 € + 26 % (= 275,17 €) = 1.333,51 €

107

Davon 19,5 % = 260,03 €.

108

11/03

109

B: 2.210,10 €

110

6/7 von 2.091,24 € = 1.792,49 €

111

EB: 417,51 €

112

VU: 417,51 € + 16 % (= 66,80 €) = 484,31 €

113

Davon 19,5 % = 94,44 €.

114

12/03

115

B: 2.210,00 €

116

6/7 von 1.343,60 € = 1.151,66 €

117

EB: 1.058,34 €

118

VU: 1.058,34 € + 26 % (= 275,17 €) = 1.333,51 €

119

Davon 19,5 % = 260,03 €.

120

1/2004

121

B: 2.210,00 €

122

6/7 von 1.336,25 € = 1.145,36 €

123

EB: 1.064,64 €

124

VU: 1.064,64 € + 23 % (= 244,87 €) = 1.309,51 €

125

Davon 19,5 % = 255,35 €.

126

02/04

127

B: 2.210,00 €

128

6/7 von 1.370,59 € = 1.174,79 €

129

EB: 1.035,21 €

130

VU: 1.035,21 € + 22 % (= 227,75 €) = 1.262,96 €

131

davon 19,5 % = 246,28 €.

132

03/04

133

B: 2.210,00 €

134

6/7 von 1.353,42 € = 1.160,07 €

135

EB: 1.049,93 €

136

VU: 1.049,93 € + 23 % (= 241,48 €) = 1.291,41 €

137

Davon 19,5 % = 251,83 €.

138

Ab 04/04

139

B: 2.210,00 €

140

6/7 von 1.355,59 € = 1.161,93 €

141

EB: 1.048,07 €

142

VU: 1.048,07 € + 23 % (= 241,06 €) = 1.289,13 €

143

Davon 19,5 % = 251,38 €.

144

V.

145

Befristung des Unterhaltes gemäss §1578 I 2 BGB

146

Eine zeitliche Befristung des Unterhaltes kommt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht in Betracht. Unter Berücksichtigung der Kinderbetreuung gemäss §1573 V letzter Satz BGB ergibt sich eine Ehezeit von ca. 16 Jahren. Die Parteien haben während der Ehezeit auch unter Mitwirkung der Klägerin einen Lebensstandard erreicht, der so hoch ist, dass die jetzt 55 Jahre alte Klägerin nicht mehr in der Lage ist, einen solchen Lebensstandard durch eigenes Einkommen zu erzielen. Die Höhe des ab 2003 ermittelten Unterhaltes liegt in einer Größenordnung, die keine unbillige Belastung des Einkommens des Beklagten darstellt. Es liegen keine Billigkeitsgründe vor, die dagegen sprechen, dass der Beklagte den für die Klägerin noch verbleibenden Aufstockungsunterhalt dauerhaft trägt.

147

VI.

148

Leistungsfähigkeit des Beklagten

149

Die Darlegungs- und Beweislast für seine nur noch eingeschränkte Leistungsfähigkeit trägt der Beklagte. Sein Sachvortrag hierzu ist nicht hinreichend substantiiert. Unstreitig ist der Beklagte weiter tätig als Geschäftsführer der ... und als Landtagsabgeordneter sowie in verschiedenen Aufsichtsräten. Sein Sachvortrag zur Überschuldung der GmbH, zur Höhe seines Geschäftsführergehaltes (600,00 € bis 700,00 € monatlich) sowie zum Einbehalt seiner Einkünfte als Landtagsabgeordneter in Höhe von ca. 7.000,00 € monatlich durch die ... im Hinblick auf erforderliche Zinszahlungen sowie zur finanziellen Unterstützung durch seine Eltern ist zu pauschal, als dass darin eine nachvollziehbare eingeschränkte Leistungsfähigkeit zu sehen ist. Dem Antrag des Prozessbevollmächtigten vom 13.05.2004 auf Schriftsatznachlass im Hinblick auf die Vervollständigung des Beweisantrittes bezüglich der monatlichen Einbehaltung von 7.000,00 € war wegen der Pauschalität der Darlegung des Beklagten deshalb nicht zu entsprechen. Die mit Schriftsatz vom 03.06.2004 eingereichte Kopie des Schreibens der ... vom 25.05.2004 ist nicht hinreichend aussagekräftig. Es fehlen konkrete Angaben zum Zeitpunkt, zu Art und Umfang der Kreditaufnahme sowie zur Höhe der Zinsleistungen im einzelnen.

150

Die Kostenentscheidung beruht auf §§92, 97 ZPO.

151

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.