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Oberlandesgericht Hamm·2 UF 5/88·24.10.1988

Berufung: Begrenzter nachehelicher Unterhalt wegen gedecktem Bedarf und neuer Lebensgemeinschaft

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Berufung des Beklagten führt zu einer Änderung: Statt monatlich 910 DM sind nur 150 DM Unterhalt für Juni 1987 bis Januar 1988 zu zahlen; die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Die Klägerin war während des Zeitraums in stationärer Entziehungskur, deren Kosten Dritte getragen haben, sodass nur ein Restbedarf verbleibt. Ab März 1988 schließt die dauerhafte eheähnliche Lebensgemeinschaft der Klägerin einen Unterhaltsanspruch wegen grober Unbilligkeit aus.

Ausgang: Berufung des Beklagten überwiegend erfolgreich: Unterhalt nur für 6/1987–1/1988 in Höhe von 150 DM monatlich zugesprochen, sonstige Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach § 1572 BGB besteht nur, soweit Bedarf nicht durch eigene Einkünfte, Dritte oder Leistungen gedeckt ist; es kann insoweit nur ein angemessener Restbedarf zugesprochen werden.

2

Ein Unterhaltsausschluss nach § 1579 BGB Nr. 3 kommt nicht in Betracht, wenn der Berechtigte infolge einer erfolgreichen Rehabilitationsmaßnahme das von ihm Erforderliche geleistet hat.

3

Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass die Einkünfte aus einer vollschichtigen, der Unterhaltsobliegenheit entsprechenden Tätigkeit stammen; bei Teilzeiteinkünften ist darzulegen, dass trotz intensiver Bemühungen keine Vollbeschäftigung erreichbar war.

4

Grobe Unbilligkeit i.S.v. § 1579 BGB Nr. 7 kann sich aus objektiven Veränderungen der Lebensverhältnisse ergeben; eine dauerhafte eheähnliche Lebensgemeinschaft mit öffentlich wahrnehmbarem Familienbild kann den Unterhaltsanspruch ausschließen.

Relevante Normen
§ 1572 BGB§ 1579 Ziff. 3 BGB§ 1573 Abs. 2 BGB§ 1579 Ziff. 7 BGB§ 92 ZPO§ 708 Ziff. 10 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, 110 F 94/87

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 3. Dezember 1987 verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 1. Juni 1987 bis 31. Januar 1988 einen nachehelichen Unterhalt von 150,- DM monatlich zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten den Rechtsstreits werden 1/10 dem Beklagten und 9/10 der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. Das angefochtene Urteil, durch das der Beklagte zur Zahlung eines nachehelichen Unterhaltes von 910,- DM monatlich ab Juni 1987 verurteilt worden ist, kann keinen Bestand haben. Vielmehr braucht der Beklagte lediglich für die Zeit von Juni 1987 bis einschließlich Januar 1988 nachehelichen Unterhalt zu zahlen, und dies auch nur in Höhe von 150,- DM monatlich. Entsprechend mußte das angefochtene Urteil abgeändert werden.

3

Für den Zeitraum von Juni 1987 bis Ende Januar 1988 steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von Unterhalt gemäß § 1572 BGB zu. Die Klägerin war unstreitig seit längerer Zeit alkoholkrank. Während des genannten Zeitraumes unterzog sie sich einer langfristigen, intensiven Entziehungskur im Landeskrankenhaus XXX. Die Kosten dafür sind von der XXX und der XXX übernommen worden. Damit ist während des genannten Zeitraumes der Bedarf der Klägerin weitestgehend gedeckt. Sie benötigte lediglich noch ein Taschengeld und Geld für die Anschaffung von Kleidung. Insoweit erscheint es dem Senat angemessen, noch einen nicht gedeckten Bedarf von monatlich 150,- DM anzusetzen. Einen solchen Betrag kann der Beklagte zahlen, ohne daß seine Leistungsfähigkeit auch nur annähernd tangiert wäre.

4

Da sich die Klägerin einer langen und intensiven Entziehungskur unterzogen hat - es kann dahingestellt bleiben, ob dies freiwillig oder unfreiwillig geschah - und diese Kur darüber hinaus auch wohl Erfolg zeigte, kommt ein Unterhaltsausschluß gemäß § 1579 Ziff. 3 BGB nicht in Betracht. Die Klägerin hat nunmehr gerade das getan, was von ihr unterhaltsrechtlich verlangt wird.

5

Im Februar 1988 hat die Klägerin wieder als Friseuse gearbeitet und dadurch nach ihren Angaben 873,- DM verdient, die allerdings ihren Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht vollständig decken. Gleichwohl kann ihr ein Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 II BGB nicht zuerkannt werden. Die Klägerin hat nämlich nicht hinreichend dargelegt, daß ihre Einkünfte im Februar 1988 einer vollschichtigen Tätigkeit entsprangen, deren Aufnahme ihr unterhaltsrechtlich oblag. Nur in diesem Falle könnte sie die Differenz zwischen ihren Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen. Stammen die Einkünfte aus einer Teilzeitbeschäftigung, hätte sie darlegen müssen, daß sie trotz intensiver Bemühungen keine vollschichtige Erwerbstätigkeit hat finden können, die ihren Bedarf im vollen Umfange abdeckte. Ein entsprechender Vortrag fehlt.

6

Ab März 1988 ist ein Unterhaltsanspruch der Klägerin aus objektiven Gründen (§ 1579 Ziff. 7 BGB) wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen. Nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann das wesentliche Erfordernis des § 1579 BGB, daß die aus der Unterhaltspflicht erwachsene Belastung für den Verpflichteten die Grenze des Zumutbaren überschreitet, nicht nur aus einem schwerwiegenden einseitigen Fehlverhalten des Berechtigten, sondern auch aus objektiven Gegebenheiten und Entwicklungen der Lebensverhältnisse der Ehegatten folgen (vgl. BGH, FamRZ 1986, 43 mit weiteren Nachweisen). Lebt der Unterhaltsberechtigte mit einem neuen Partner in einer festen sozialen Bindung zusammen, so kann das Erscheinungsbild dieser Verbindung in der Öffentlichkeit dazu führen, daß die Fortdauer der Unterhaltsbelastungen und des damit verbundenen Eingriffs in die Lebensgestaltung des Unterhaltspflichtigen unzumutbar wird. Eine feste soziale Bindung im vorgenannten Sinne setzt nicht einmal notwendig eine gemeinsame Wohnung und einen gemeinsamen Haushalt im Sinne einer Wirtschaftsgemeinschaft voraus. Auch bei einer anders gestalteten, dauerhaften Verbindung kann gleichwohl je nach dem Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit ein Grund zur Anwendung der Härteklausel des § 1579 BGB bestehen.

7

Die Voraussetzung eines Unterhaltsausschlusses sind im vorliegenden Falle gegeben. Seit März 1988 lebt die Klägerin unstreitig mit dem Zeugen XXX in eheählicher Gemeinschaft. Sie bewohnt zusammen mit ihm eine Zwei-Zimmer-Wohnung in XXX. Am Briefkasten vor dem Hause sind beide Namen verzeichnet. Die Klägerin führt den Haushalt. Im August 1988 ist aus der Verbindung mit dem Zeugen XXX ein Kind hervorgegangen. Die Klägerin lebt demnach wie in einer neuen Familie mit der Ausnahme, daß lediglich die formale Eheschließung fehlt. Die neue Gemeinschaft besteht jetzt auch schon 8 Monate, so daß nicht nur von einem kurzen, nicht auf Dauer angelegten Zusammenleben gesprochen werden kann, sondern von einer festen sozialen Bindung.

8

Unter diesen Umständen ist es grob unbillig, daß der Beklagte durch Unterhaltszahlungen an die Klägerin den Lebensstandard der neuen Lebensgemeinschaft der Klägerin anheben und selbst eine Minderung seines Lebensstandards hinnehmen soll. Wer - wie die Klägerin - sich in allen persönlichen und sozialen Beziehungen von seinem früheren Ehepartner löst und in einer neuen Partnerschaft sein Leben gestaltet und sein wirtschaftliches Auskommen findet, kann billigerweise von dem früheren Ehepartner eine wirtschaftliche Unterstützung nicht mehr erwarten.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziff. 10 ZPO.