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Oberlandesgericht Hamm·2 UF 556/79·10.03.1980

Berufung: Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus Versäumnisurteil wegen Kindergeld und Trennung

ZivilrechtFamilienrechtZwangsvollstreckungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil von 1977, weil Kindergeld seit Juli 1978 direkt an die Beklagte gezahlt wurde und die Ehe seit 30.11.1978 getrennt lebt. Zentrale Frage ist, ob der titulierte Anspruch nachträglich entfallen ist. Der Senat erklärt die Zwangsvollstreckung für bestimmte Zeiträume bzw. ab Trennung insgesamt für unzulässig, da das Kindergeld anzurechnen ist und mit dem Getrenntleben der Anspruch auf Wirtschaftsgeld nach §§ 1360, 1360a BGB wegfällt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben: Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil für bestimmte Zeiträume bzw. ab Trennung als unzulässig erklärt; im Übrigen Klageabweisung.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO ist begründet, wenn der titulierte Anspruch nachträglich entfallen ist und die Gründe erst nach Erlass des Titels eingetreten sind, so dass sie durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden konnten.

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Wird Kindergeld unmittelbar an den alimenteberechtigten Ehegatten gezahlt, ist dieses bei einem früheren Versäumnisurteil, das von einer Auszahlung an den anderen Ehegatten ausgeht, in voller Höhe auf den titulierten Unterhaltsanspruch anzurechnen.

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Mit dem Getrenntleben der Ehegatten entfällt der Anspruch auf Wirtschaftsgeld nach §§ 1360, 1360a BGB; die Unterhaltsansprüche des getrenntlebenden Ehegatten bestimmen sich dagegen nach § 1361 BGB, die Kindesunterhaltsansprüche nach §§ 1601 ff. BGB.

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Ansprüche aus §§ 1360, 1360a BGB (familienrechtlicher Wirtschaftsbedarf) und der Ehegattenunterhalt nach § 1361 BGB sind nicht identisch; sie unterscheiden sich in Inhalt und Umfang, weshalb eine bloße Identität der Ansprüche nicht beibehalten werden kann.

Relevante Normen
§ 51 ZPO in Verbindung mit § 104 Nr. 2 BGB§ 767 ZBO§ 246 ZPO§ 1360 BGB§ 1360a BGB§ 1361 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, 105 F 17/79

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. September 1979 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen (105 E 17/79) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Essen vom 12. Januar 1977 (11 C 545/76) wird für unzulässig erklärt

a) für die Zeit vom 1.7. bis zum 29.11.1978 in Höhe von mehr als 920,- DM,

b) für die Zeit ab 30. November 1978 in voller Höhe.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Tatbestand

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Die Parteien sind Eheleute. Aus der Ehe sind sieben Kinder hervorgegangen im Alter von jetzt 4 bis 21 Jahren. Drei von ihnen sind vorjährig. Seit dem 30.11.1978 leben die Parteien getrennt. Bis zur Trennung lebten in ihrem Haushalt noch sechs Kinder. Sie sind sämtlich mit der Beklagten in die neue Wohnung gezogen. Die beiden Ältesten von ihnen, ... und ... sind ebenso wie der Kläger im Bergbau bei der Fa. Bergbau-AG ... in ... beschäftigt.

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Am 12.1.1977 - damals lebten die Parteien noch nicht getrennt - erwirkte die Beklagte vor dem Amtsgericht Essen (zu 11 C 545/76) ein Versäumnisurteil gegen den Kläger, durch das der Kläger verurteilt worden ist, ab 1.11.1976 an die Beklagte ein monatlich im voraus fälliges Wirtschaftsgeld von 1.500,- DM zu zahlen, u.a. abzüglich 1.200,- DM als Wirtschaftsgeld für November und Dezember gewertetes Kindergeld. Als Kläger waren in dem damaligen Verfahren zunächst die Beklagte und die vier jüngsten Kinder angeführt. Auf Hinweis des Gerichts wurde sodann klargestellt, daß Familienunterhalt gefordert und die Klage nur namens der (jetzigen) Beklagten erhoben werde. Das Kindergeld für sechs Kinder in Höhe von monatlich 600,- DM erhielt damals der Kläger. Sein monatliches Nettoeinkommen betrug seinerzeit nach dem Vortrag der Beklagten 1.660,- DM.

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Seit Juli 1978 wird das Kindergeld nicht mehr an den Kläger ausgezahlt, sondern unmittelbar an die Beklagte, und zwar für fünf Kinder in Höhe von monatlich 500,- DM für die Zeit vom 1.7.1978-31.12.1978 und 730,- DM für die Zeit vom 1.1.-30.6.1979. Seit 1.7.1979 wird es nur noch für vier Kinder gezahlt und beläuft sich auf 550,- DM monatlich. Der Wegfall des Kindergeldes für das 6. und 5. Kind beruht darauf, daß ... im Mai 1978 und ... im Juli 1979 volljährig geworden sind.

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Im vorliegenden Verfahren macht der Kläger die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung geltend In erster Instanz hat er unter Berufung darauf, daß sich die Beklagte das Kindergeld anrechnen lassen müsse, insoweit die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Essen vom 12.1.1977 begehrt, als die Beklagte daraus seit dem 1.7.1978 die Zwangsvollstreckung über einen Betrag von 900,- DM monatlich hinaus betreibt. Hilfsweise hat er um Abänderung dahin gebeten, daß er ab 5.4.1979 anstelle eines Wirtschaftsgeldes von 1.500,- DM nur noch 1.053,- DM monatlich zu zahlen habe.

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Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Essen vom 12.1.1977 Zwangsvollstreckung betreibt wegen eines Wirtschaftsgeldes

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a)

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von mehr als 1.210,- DM monatlich für die Zeit vom 1.7.78 bis 31.12.1979,

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b)

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von mehr als 1.135,- DM monatlich für die Zeit vom 1.1.1979-30.6.1979,

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c)

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von mehr als 1.225,- DM für die Zeit ab 1.7.1979.

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Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

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Hiergegen richtet sich die Berufung des ... Klägers. Für die Zeit bis zur Trennung macht er weiterhin geltend, daß das gesamte Kindergeld anzurechnen sei. Für die Zeit ab der Trennung beruft er sich nunmehr darauf, daß die Zwangsvollstreckung im vollen Umfang unzulässig sei, weil von diesem Zeitpunkt ab der Anspruch auf Wirtschaftsgeld infolge der Trennung entfallen sei.

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Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Essen vom 12.1.1977 (11 C 545/76) für die Zeit ab 30.11.1979 im vollen Umfang für unzulässig zu erklären und für die Zeit vom 1.7.1978-29.11.1978 insoweit, als der titulierte Monatsbetrag 920,- DM übersteigt.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie tritt der Auffassung des Klägers entgegen und zweifelt mit Rücksicht auf die Behandlung des Klägers in einer geschlossenen psychiatrischen Anstalt an seiner Prozeßfähigkeit.

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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig und begründet.

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Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger bei der Einleitung des vorliegenden Rechtsstreits infolge einer, geistigen Erkrankung gemäß § 51 ZPO in Verbindung mit § 104 Nr. 2 BGB prozeßunfähig gewesen ist, liegen nicht vor. Der Kläger hat vielmehr noch bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Amtsgericht am 12.9.1979 sachdienliche Erklärungen abgegeben, die den Schluß zulassen, daß seine freie Willensbestimmung zu dieser Zeit keineswegs beeinträchtigt war. Ob im weiteren Verlauf des Rechtsstreits ein Verlust der Prozeßfähigkeit eingetreten ist, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn das der Fall gewesen sein sollte, hat das auf das Verfahren keinen Einfluß mehr, weil der Kläger durch einen Rechtsanwalt vertreten ist und dieser nicht gemäß § 246 ZPO die Aussetzung des Verfahrens beantragt hat.

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Die Vollstreckungsgegenklage ... (§ 767 ZBO) ist begründet, weil der durch das Versäumnisurteil vom 12.1.1977 titulierte Anspruch nachträglich entfallen ist, und zwar hinsichtlich eines Betrages von monatlich 580,- DM für die Zeit vom 1.7.1978-29.11.1978, von da ab im vollen Umfang. Die Gründe hierfür sind erst nachträgtlich eingetreten und konnten durch Einspruch gegen das Versäumnisurteil nicht mehr geltend gemacht werden. Das Urteil ist offenbar schon alsbald nach seiner Verkündung zugestellt worden. Schon im Juli 1977 hat die Beklagte die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil betrieben.

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Für die Zeit vom 1.7.1978-29.11.1978 ist der Anspruch in Höhe von monatlich 580,- DM entfallen, und zwar mit Rücksicht darauf, daß das Kindergeld unmittelbar an die Beklagte gezahlt worden ist. Das Versäumnisurteil vom 12.1.1977 geht demgegenüber davon aus, daß der Kläger das Kindergeld erhält. Das ergibt sich nicht nur aus dem damaligen Klagevorbringen, sondern aus dem Urteilstenor selbst, in dem das seinerzeit für die Monate November und Dezember 1976 an die Beklagte angewiesene Kindergeld ausdrücklich als Wirtschaftsgeld gewertet und auf die monatlichen 1.500,- DM angerechnet worden ist. Die Auszahlung, die nunmehr ab Juli 1978 an die Beklagte erfolgt ist, kann nicht anders gewertet werden. Auch durch sie ist der Anspruch auf Wirtschaftsgeld insoweit als erfüllt anzusehen. Für eine bloß hälftige Anrechnung des Kindergeldes, wie sie das Amtsgericht ... im angefochtenen Urteil vorgenommen hat, ist kein Raum. Bei der Beurteilung im Rahmen des § 767 ZPO, ob Gründe vorliegen, durch die der titulierte Anspruch entfallen ist, ist anzuknüpfen an das Urteil. Die Grundlagen, von denen es ausgeht, können nicht ohne weiteres durch eine andere Beurteilung ersetzt oder auch nur ergänzt werden.

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Für die Zeit ab 30.11.1978 ist der Anspruch auf Wirtschaftsgeld im vollen Umfang entfallen, weil von diesem Zeitpunkt ab die Parteien getrennt leben. Das Urteil vom 12.1.1977 hat der beklagten Ehefrau entsprechend der damaligen Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der Kosten für vier minderjährige Kinder das Wirtschaftsgeld von 1.500,- DM zuerkannt. Dieser Anspruch hatte seine Grundlage in den §§ 1360, 1360a BGB, die für das Verhältnis der Ehegatten untereinander den gesamten Familienbedarf einschließlich des Bedarfs der Kinder regeln. Dieser Anspruch entfällt beim Getrenntleben. Von da ab bestimmt sich der Anspruch des Ehegatten nach § 1361 BGB, der nur noch den Ehegattenunterhalt selbst regelt. Den Unterhalt für gemeinsame Kinder (§§ 1601 ff. BGB) fordert der getrenntlebende Ehegatte gemäß § 1629 II BGB (Palandt-Diederichsen, 39. Aufl., § 1360 Anm. 1, § 1361 Anm. 1a).

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Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Essen vom 12.1.1977 läßt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der "Identität der Ansprüche" aufrechterhalten. Wie der Senat bereits in seinem Armenrechtsbeschluß vom 24.1.1980 dargelegt hat, weichen die Ansprüche aus §§ 1360, 1360a BGB einerseits und aus § 1361 BGB andererseits - mögen auch beide ihre Grundlage in der Ehe haben - auf Grund ihrer gesetzlichen Ausgestaltung nach Inhalt und Umfang zu stark voneinander ab. Auf die Ausführungen des genannten Beschlusses wird verwiesen.

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Das angefochtene Urteil ist entsprechend abzuändern.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II ZPO.