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Oberlandesgericht Hamm·2 UF 517/98·08.02.1999

Antrag auf Ersetzung der Einwilligung zur Namensänderung von Kindern abgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtNamensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Mutter beantragte die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung des Vaters in die Namensänderung ihrer Kinder. Streitpunkt war, ob nach § 1618 Satz 4 BGB die Namensänderung zum Wohl der Kinder erforderlich ist. Das OLG stellt eine hohe Erforderlichkeitsanforderung fest und bemängelt die unzureichende Begründung des Familiengerichts. Der Antrag wird daher zurückgewiesen.

Ausgang: Antrag auf Ersetzung der Einwilligung des Vaters zur Namensänderung der Kinder abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 1618 Satz 4 BGB darf die Einwilligung des anderen Elternteils in die Namensgebung eines Kindes nur durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

2

Die erforderliche Zumutbarkeit ist positiv festzustellen; es reicht nicht aus, dass die neue Namensführung dem Kindeswohl bloß förderlich erscheint oder keine gegenläufigen Gründe erkennbar sind.

3

Gelegentliche Hänseleien oder ein bloßer Erklärungsbedarf gegenüber Mitschülern begründen regelmäßig nicht die Erforderlichkeit der Ersetzung der Einwilligung.

4

Der Wille des Kindes, den Namen eines Elternteils anzunehmen, ist zwar zu berücksichtigen, ergibt aber allein regelmäßig keine ausreichende Grundlage für die Ersetzung der elterlichen Einwilligung.

5

Fehlender Kontakt oder unterbliebene Unterhaltsleistungen des Elternteils begründen allein keinen Anspruch auf Ersetzung der Einwilligung, insbesondere wenn der Kontaktabbruch durch das Verhalten des antragstellenden Elternteils verursacht sein kann.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 1618 Satz 4 BGB§ 1618 Satz 1 BGB§ 13a Abs. 1 FGG

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, 102 F 317/97

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 21.12.1998 wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengerichts - Essen vom 26.11.1998 abgeändert. Der Antrag auf Ersetzung der Einwilligung des Antragsgeg-ners in die Namensänderung seiner Kinder wird zurückgewie-sen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach einem Gegenstandswert von 5.000,00 DM der Antragstellerin auf-erlegt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist begründet. Nach der gesetzlichen Regelung des § 1618 Satz 4 BGB kann das Familiengericht die Einwilligung des anderen Elternteils in die nach § 1618 Satz 1 BGB beabsichtigte Namenserteilung ersetzen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Dabei gehen die Anforderungen der durch das Kindschaftsreformgesetz neu gefaßten Vorschrift deutlich über die Anforderungen hinaus, welche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. FamRZ 1994, 439 und 1996, 937) nach bisherigem Recht für die Einbenennung nichtehelicher Kinder bestanden. Es reicht danach nicht mehr aus, wenn die neue Namensführung dem Kindeswohl nur förderlich erscheint. Es kommt auch nicht darauf an, ob gegen die Einbenennung sprechende Gründe ersichtlich sind. Die Erforderlichkeit für das Kindeswohl muß vielmehr positiv festgestellt werden. Diese jetzt vorausgesetzte Erforderlichkeit stellt eine hohe Schwelle für einen Eingriff in das Elternrecht dar (Wagenitz FamRZ 1998, 1545, 1551). Im vorliegenden Fall ist diese Schwelle nicht erreicht und in dem formelhaften Beschluß des Familiengerichts auch nicht hinreichend begründet.

3

Inwieweit die Kinder unter der Führung ihres Namens in einer Weise leiden, daß zu ihrem Wohl die Einbenennung erforderlich wäre, ist nicht ersichtlich. Gelegentliche Hänseleien in der Schule reichen für die Ersetzung der Einwilligung des Antragsgegners nicht aus.

4

Dem Wunsch der Kinder, den neuen Ehenamen der Mutter zu führen, kann in diesem Zusammenhang keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen, denn nach der gesetzlichen Regelung ist die Einwilligung des Kindes in die Namensänderung grundsätzlich ebenfalls - weitere - Voraussetzung. Angesichts der vielfältigen Möglichkeiten des neuen Namensrechts, innerhalb einer Familie verschiedene Namen zu führen, ist auch der angeführte Erklärungsbedarf der Kinder gegenüber Mitschülern kein Grund, welcher die Einbenennung für das Kindeswohl erforderlich macht.

5

Das Interesse des Vaters an der Aufrechterhaltung der Namensbindung ist auch nicht deshalb geringer zu bewerten, weil er selbst die Verbindung mit den Kindern abgebrochen hätte. Ein solcher Fall liegt nicht vor. Sein Angebot, in die Adoption der Kinder durch den Ehemann der Antragstellerin einzuwilligen, liegt auf einer anderen Ebene und läßt sich in diesem Zusammenhang nicht heranziehen.

6

Nicht zu berücksichtigen ist ferner der Umstand, daß die Kinder längere Zeit keinen Kontakt mehr mit dem Vater hatten. Wie dieser unwidersprochen vorgetragen hat, beruht dies auf dem Verhalten der Antragstellerin, die den Kindern den Vater nicht erhalten hat. Die Annahme, daß es die Antragstellerin war, welche entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung (§ 1626 Absatz 3 BGB) den Kontakt der Kinder zum Antragsgegner hat abreißen lassen, wird gestützt durch die Tatsache, daß Z bei ihrer Anhörung von ihrem Vater lediglich als ihrem Erzeuger gesprochen hat und S den Ehemann der Antragstellerin für seinen Vater ansieht. Diese Verdrängung des Antragsgegners ist nur mit der Beeinflussung die Antragstellerin zu erklären.

7

Hinsichtlich der ausgebliebenen Unterhaltszahlungen hat der Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen, nicht leistungsfähig gewesen zu sein. Ein Argument für eine mangelnde Bindung läßt sich daraus nicht herleiten.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Absatz 1 FGG.