Beschwerde gegen Antrag auf Übertragung gemeinsamen Sorgerechts bei nichtehelichem Kind abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Vater wandte sich mit Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags, ihm gemeinsam mit der Mutter die elterliche Sorge übertragen zu bekommen. Das OLG hält ein förmliches Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen Sorge bei nichtehelichen Kindern für gesetzlich nicht vorgesehen und weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen des § 1626a BGB lagen, wie der Antragsteller zugab, nicht vor; ein Ersetzungsverfahren der Sorgeerklärung ist ebenfalls nicht vorgesehen. Das Gericht sieht keine Verfassungsbedenken gegen die Regelung.
Ausgang: Beschwerde des Vaters gegen Ablehnung der Übertragung gemeinsamen Sorgerechts als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für nichteheliche Kinder sieht das Gesetz kein förmliches Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge vor; die gemeinsame Sorge tritt ein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ohne dass es eines besonderen gerichtlichen Ausspruchs bedarf.
Nach § 1626a BGB hat bei nicht miteinander verheirateten Eltern zunächst die Mutter die elterliche Sorge; gemeinsames Sorgerecht entsteht nur, wenn beide Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben oder heiraten.
Ein gerichtliches Verfahren zur Ersetzung der Sorgeerklärung der Mutter ist gesetzlich nicht vorgesehen und kann nicht als Ersatzweg zur Herbeiführung gemeinsamen Sorgerechts dienen.
Die gesetzliche Regelung, die der nicht verheirateten Mutter ein faktisches Vetorecht belässt, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und ist mit den Vorgaben des BVerfG vereinbar.
Vorinstanzen
Amtsgericht Essen, 103 F 279/98
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers vom 13.10.1998 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 2.10.1998 wird nach einem Gegenstandswert von 5.000,00 DM auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Gründe
Der Antragsteller ist Vater der am 8.8.1991 nicht ehelich geborenen Tochter der Antragsgegnerin. Durch den angefochtenen Beschluß ist der Antrag des Antragstellers auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge über das minderjährige Kind der nicht miteinander verheirateten Parteien mit der Begründung zurückgewiesen worden, eine übereinstimmende Erklärung der Eltern, die elterliche Sorge gemeinsam tragen zu wollen, liege nicht vor.
Die Beschwerde des Antragstellers ist nach §§ 621 e, 621 Absatz 1 Ziffer 1 ZPO zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Sein erstinstanzlich gestellter Antrag ist nicht zulässig. Nach der gesetzlichen Regelung ist ein Verfahren zur Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts bei nicht ehelich geborenen Kindern nicht vorgesehen und auch nicht notwendig. Die vom Antragsteller angestrebte gemeinsame Sorge tritt ein, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, ohne daß es dazu eines besonderen Ausspruchs bedarf. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für ein gemeinsames Sorgerecht nach § 1626 a BGB, wie der Antragsteller selbst einräumt, allerdings nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift hat bei nicht miteinander verheirateten Eltern die Mutter die elterliche Sorge, es sei denn, beide Elternteile erklären, die Sorge gemeinsam übernehmen zu wollen (Sorgeerklärung) oder heiraten.
Auch ein Verfahren auf Ersetzung der Sorgeerklärung der Mutter, wohin der Antrag des Antragstellers ausgelegt werden könnte, ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Trotz verschiedentlich geäußerter Kritik an dem passiven Vetorecht der Mutter (vgl. etwa Lipp, Das elterliche Sorgerecht für das nichteheliche Kind nach dem Kindschaftsreformgesetz, C II., Rauscher, Das Umgangsrecht im Kindschaftsreformgesetz Fußnote 76, beide in Schwab, Das neue Familienrecht) hat der Senat keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der bestehenden Gesetzeslage. Die gesetzliche Regelung wird der besonderen Stellung einer nicht verheirateten Mutter gerecht und setzt die vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Vorgaben (BVerfG NJW 1991, 1944 und 1995, 2155) an die Regelung der elterlichen Sorge sachgemäß um (vgl. auch Rehberg FuR 1998, 65 [68 f]).