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Oberlandesgericht Hamm·2 UF 43/99·26.04.1999

Zurückweisung des Antrags auf Ersetzung der Einwilligung zur Einbenennung

ZivilrechtFamilienrechtNamensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Mutter beantragte die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Vaters zur Einbenennung des Kindes nach § 1618 S.4 BGB. Zentrale Frage war, ob die Namensänderung für das Kindeswohl erforderlich ist. Das OLG Hamm betont, dass die durch das Kindschaftsreformgesetz verschärfte Vorschrift eine positive Erforderlichkeitsfeststellung verlangt und bloße Förderlichkeit nicht ausreicht. Mangels Erforderlichkeit und wegen der Bedeutung der Namensbindung zum Vater wurde der Antrag zurückgewiesen.

Ausgang: Antrag auf Ersetzung der Einwilligung in die Einbenennung des Kindes nach § 1618 BGB abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung eines Kindes nach § 1618 BGB setzt voraus, dass die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich ist.

2

Die Neufassung durch das Kindschaftsreformgesetz verlangt eine positive Feststellung der Erforderlichkeit; bloße Förderlichkeit des Namenswechsels genügt nicht.

3

Der Wille des Kindes und der Wunsch nach Namensgleichheit in der neuen Familie sind zu berücksichtigen, begründen aber nicht ohne Weiteres die Erforderlichkeit der Einbenennung.

4

Die Aufrechterhaltung der Namensbindung zum leiblichen Elternteil ist ein gewichtiger Aspekt des Kindeswohls; eine Einbenennung, die eine abschließende Entfremdung dokumentiert, ist regelmäßig nicht gerechtfertigt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 1618 S. 4 BGB§ 1618 BGB in der Fassung von Art. 1 Nr. 7 KindRG§ 13a FGG

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, 103 F 326/98

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 19.01.1999 wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 04.01.1990 abgeändert. Der Antrag auf Ersetzung der Einwilligung des Antrags-geg-ners in die Namensänderung seines Kindes wird zurück-ge-wiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antrag-stel-lerin. Beschwerdewert: 5.000,00 DM.

Gründe

2

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht gegen den Widerspruch des Antragsgegners dessen Zustimmung zur "Einbenennung" des gemeinsamen Kindes gem. § 1618 S. 4 BGB ersetzt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist begründet und führt in Abänderung der angefochtenen Entscheidung zur Zurückweisung des Antrags auf Ersetzung.

3

Die Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils setzt gem. § 1618 BGB in der Fassung von Artikel 1 Nr. 7 KindRG voraus, daß die Einbenennung zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Dabei gehen die Anforderungen der durch das Kindschaftsreformgesetz neu gefaßten Vorschrift deutlich über die Anforderungen hinaus, welche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts [FamRZ 1994, 439 und 1996, 937] für die Einbenennung nichtehelicher Kinder nach bisherigem Recht bestanden. Danach war die Ersetzung zulässig, wenn die Namenserteilung dem Wohle des Kindes nur förderlich erscheint. Das Interesse des nicht sorgeberechtigten Elternteils ist durch die Neufassung der Vorschrift hiernach deutlich gestärkt worden. Es kommt nicht mehr darauf an, ob gegen die Einbenennung entsprechende Gründe ersichtlich sind, die Erforderlichkeit der Einbenennung für das Kindeswohl muß vielmehr positiv festgestellt werden. Dies stellt eine hohe Schwelle für den Eingriff in das Elternrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils dar (vgl. Wagenitz FamRZ 1998, 1545, 1551). Im vorliegenden Fall ist diese Schwelle nicht erreicht und in dem formelhaften Beschluß des Familiengerichts auch nicht hinreichend begründet.

4

Grundsätzlich entspricht es dem Wohl des Kindes, den gleichen Namen wie die neue Familie, in der es lebt, zu tragen (Bundesverfassungsgericht FamRZ 1992, 1284 ff.). Dem Wunsch des Kindes, den neuen Ehenamen der Mutter zu führen, kann in diesem Zusammenhang aber keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Nach der gesetzlichen Regelung ist die Einwilligung des Kindes in die Namensänderung zusätzliche weitere Voraussetzung. Angesichts der vielfältigen Möglichkeiten des neuen Namensrechts, innerhalb einer Familie verschiedene Namen zu führen, hat der Gesichtspunkt der Namensgleichheit in der neuen Familie bei der vorzunehmenden Abwägung des Kindeswohls an Bedeutung verloren. Der von der Mutter angeführte Erklärungsbedarf des Kindes gegenüber Mitschülern ist kein Grund, welcher die Einbenennung für das Kindeswohl unbedingt erforderlich macht. Abgesehen davon, daß irgendwelche Hänseleien oder dergleichen, auf die sich die Mutter beruft, bisher nicht vorgekommen sind, stellen diese in aller Regel nur vorübergehende Erscheinungen dar. Im übrigen lebt die Antragstellerin schon seit Jahren mit ihrem jetzigen Ehemann, den sie offenbar erst 1998 geheiratet hat, zusammen, ohne daß die Namensverschiedenheit de Mutter und des Kindes auf der einen Seite und ihres jetzigen Ehemannes auf der anderen Seite in der Vergangenheit zu irgendwelchen Nachteilen für das Kind geführt hat.

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Die Aufrechterhaltung der Beziehung zum Vater ist in gleicher Weise für das Wohl des Kindes wichtig, zumal in einem Fall wie diesem, wo der Kontakt des Kindes zum Vater abgebrochen ist und die "Einbenennung" des Kindes die endgültige Ablösung von ihm auch nach außen hin dokumentiert. Das Interesse des Vaters an der Aufrechterhaltung der Namensbindung ist hier nicht deshalb geringer zu bewerten, weil er selbst die Verbindung mit dem Kinde abgebrochen hätte. Ein solcher Fall liegt nach den vom Vater vorgelegten Urkunden nicht vor. Sie belegen vielmehr, daß offensichtlich die Mutter das Kind, das bei der Scheidung der Eltern erst 3 Jahre alt war, dem Vater entfremdet hat und dieser mit gerichtlichen Maßnahmen erfolglos versucht hat, sein Umgangsrecht durchzusetzen. Die Mutter hat es offensichtlich nicht verstanden oder nicht gewollt, dem Kind den Vater zu erhalten. Kennzeichnend hierfür ist, daß Ricardo den neuen Ehemann der Mutter als seinen Vater ansieht, vom Antragsgegner indessen geflissentlich die Unterhaltszahlungen entgegennimmt.

6

Bei dieser Sachlage kann nicht festgestellt werden, daß die Einbenennung des Kindes zu dessen Wohl erforderlich ist.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a FGG.