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Oberlandesgericht Hamm·2 UF 40/00·03.05.2000

PKH für Berufung wegen teilweisem Unterhaltsverzicht abgelehnt

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Prozeßkostenhilfe für die Berufungsinstanz gegen die Abweisung ihres Unterhaltsbegehrens. Das OLG Hamm verweigerte PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht, da die schriftliche Erklärung der Klägerin vom 5. Mai 1997 als teilweiser Unterhaltsverzicht zu werten und vom Beklagten entgegengenommen worden sei. Die Vereinbarung verstoße nicht zwingend gegen §1614 BGB und sei auslegungsfähig; außerdem stehe ihr die Überlassung des Hausrats als Gegenleistung entgegen.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Berufungsinstanz mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Prozeßkostenhilfe für die Berufungsinstanz ist zu versagen, wenn die Berufung keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet.

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Eine schriftliche Erklärung des Unterhaltsberechtigten, durch die er die Geltendmachung von Unterhalt (teilweise) aufgibt und die vom anderen Ehegatten entgegengenommen wird, kann einen rechtswirksamen teilweisen Unterhaltsverzicht darstellen.

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§ 1614 Abs. 1 BGB erfasst auch Vereinbarungen, die auf den Verzicht der Geltendmachung zukünftigen Unterhalts gerichtet sind; nicht jeder derartige Verzicht ist jedoch wegen Verstoßes gegen § 1614, §§ 134, 1361 oder § 1360a Abs. 3 BGB nichtig, soweit Drittinteressen nicht gefährdet werden und der notwendige Unterhalt nicht unterschritten wird.

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Unbestimmte Unterhaltsvereinbarungen sind nicht zwingend nichtig, wenn sie auslegungsfähig sind und sich unter Berücksichtigung des Entstehungskontextes, des Verhaltens der Parteien und etwaiger Gegenleistungen konkretisieren lassen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 1614 Abs. 1 BGB§ 134 BGB§ 1361 BGB§ 1360a Abs. 3 BGB§ 1602 BGB§ 1614 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, 109 F 80/99

Tenor

wird der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Berufungsinstanz zurückgewiesen.

Gründe

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Der Klägerin kann die beantragte Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden, da für ihr Berufungsbegehren keine hinreichende Erfolgsaussicht besteht. Das Familiengericht hat in dem angefochtenen Urteil zu Recht einen Unterhaltsanspruch der Klägerin im Hinblick auf ihre schriftliche Erklärung vom 5. Mai 1997 verneint. In dieser Erklärung ist ein teilweiser Unterhaltsverzicht der Klägerin zu sehen, den der Beklagte zumindest konkludent angenommen hat. Entgegen der Auffassung der Berufungsbegründung ist es nicht bei einer einseitigen Erklärung der Klägerin geblieben. Nach ihrer eigenen Darstellung hat sie die schriftliche Erklärung abgegeben, nachdem der Beklagte sie hierzu aufgefordert hatte. Unter diesen Umständen ist in der Entgegennahme der schriftlichen Erklärung die Annahme des teilweisen Unterhaltsverzichts zu sehen.

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Die Vereinbarung der Parteien verstößt nicht gegen § 1614 Abs. 1 BGB, der bestimmt, daß auf zukünftigen Unterhalt nicht verzichtet werden kann. Allerdings steht der Anwendung dieser Vorschrift nicht bereits der Umstand entgegen, daß die Klägerin nicht auf das Unterhaltsrecht, sondern auf dessen Geltendmachung verzichtet hat. Da beides zu demselben Ergebnis führt, umfaßt die Schutzvorschrift des § 1614 BGB grundsätzlich auch eine Vereinbarung, in welcher auf die Geltendmachung von Unterhalt verzichtet wird. Die Vereinbarung eines teilweisen Unterhaltsverzichts ist aber nicht in jedem Fall wegen Verstoßes gegen die §§ 134, 1614, 1361, 1360 a Abs. 3 BGB nichtig. Andernfalls wäre jede vertragliche Vereinbarung über den Unterhalt während der Zeit des Getrenntlebens, die nicht exakt den Unterhaltsanspruch nach den gesetzlichen Bestimmungen regelt, unwirksam. Es ist vielmehr anerkannt, daß im Rahmen vertraglicher Regelungen auch bezüglich des Trennungsunterhalts ein gewisser Spielraum für eine interessengemäße und situationskonforme Ausgestaltung des jeweiligen Unterhaltsanspruchs besteht (OLG Hamm FamRZ 1981, 869; Göppinger/Hoffmann, 7. Aufl., Rdn. 1375). Das Ziel des gesetzlichen Verbots des § 1614 Abs. 1 BGB ist insbesondere die Verhinderung von Manipulationen zu Lasten Dritter, auch der Sozialhilfe. Soweit in der Rechtsprechung teilweise eine Unterschreitung des gesetzlichen Kindesunterhalts um 1/3 als Verstoß gegen § 1614 Abs. 1 BGB eingestuft wird (vgl. OLG Köln FamRZ 1983, 750), können solche Ansätze brauchbar sein, soweit es um Kindesunterhalt nach den Werten der Tabellen oder um Ehegattenunterhalt bei geringem Einkommen geht. In solchen Fällen besteht nämlich regelmäßig die Gefahr, daß eine vertragliche Unterschreitung

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des gesetzlichen Anspruchs auch den notwendigen Unterhalt des Berechtigten gefährdet und damit die Gefahr der Belastung Dritter begründet. Sofern aber, wie im vorliegenden Fall, die Annäherung an solche Untergrenzen nach den Lebensverhältnissen der Parteien und dem Inhalt der getroffenen Vereinbarung ausscheidet, ist der zulässige Spielraum zu erweitern und eine stärkere Differenzierung nach den unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 1361 BGB gegenüber denen aus § 1602 BGB geboten. Für eine solche Betrachtungsweise spricht insbesondere der Umstand, daß ein nach § 1361 BGB unterhaltsberechtigter Ehegatte nicht verpflichtet ist, im Unterhaltsprozeß mit seinen Anträgen die Obergrenzen auszuschöpfen, sofern Drittinteressen nicht berührt werden. Auch die Ausgestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse vor der Trennung läßt Spielraum für individuelle Gestaltung. Auch wenn es weder Mindestrichtsätze für den Unterhaltsbedarf eines Ehegatten noch Obergrenzen für ihn gibt, ist doch unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse ein objektiv vernünftiger Maßstab anzusetzen, der übertriebenen Aufwand einerseits und zu dürftige Lebenshaltung andererseits außer Betracht läßt (BGH FamRZ 1984, 358, 360). Von einer - gemessen an den Einkommensverhältnissen der Parteien - übermäßigen Einschränkung der Belange der Klägerin durch die getroffene Unterhaltsvereinbarung kann hier indes nicht ausgegangen werden. Die Klägerin rechnet sich in ihrer Berufungsbegründung bei einem eigenen bereinigten monatlichen Nettoeinkommen von 2.080,95 DM für das Jahr 1998, von monatlich 2.300,93 DM für das Jahr 1999 und monatlich 2.153,93 DM ab Januar 2000 einen weitergehenden Unterhaltsbedarf von monatlich 645,83 DM für die Zeit von Juli bis Dezember 1998, von monatlich 594,41 DM für 1999 und monatlich 657,41 DM ab Januar 2000 aus, so daß ihr Gesamtbedarf zu mehr als 3/4 durch ihr eigenes Einkommen gedeckt wird. Die Unterhaltsvereinbarung der Parteien, mit der die Klägerin auf die Geltendmachung dieses zusätzlichen Bedarfs verzichtet, hält sich somit innerhalb des zulässigen Gestaltungsrahmens und verstößt nicht gegen § 1614

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BGB. Diese Bewertung der Vereinbarung wird noch unterstützt dadurch, daß die Parteien unstreitig ebenfalls am 5. Mai 1997 eine Vereinbarung getroffen haben, in welcher der Klägerin der gesamte eheliche Hausrat, dessen Wert von ihnen mit 18.000,00 DM angesetzt worden ist, belassen worden ist. Dies zeigt, daß es bei dem Verzicht der Klägerin auf die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen keineswegs um eine einseitige Belastung der Klägerin gegangen ist, sondern diese im Hinblick auf die Hausratsteilung eine Gegenleistung des Beklagten erhalten hat. Der enge zeitliche Zusammenhang der Vereinbarungen legt eine solche Bewertung zumindest nahe, während es für die Darstellung der Klägerin, bei der Überlassung des Hausrats habe es sich um einen Ausgleich für die Benutzung des Pkws durch den Beklagten gehandelt, keinen Anhaltspunkt gibt.

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Soweit die Klägerin schließlich geltend macht, gegen die Wirksamkeit der Unterhaltsvereinbarung spreche auch deren Unbestimmtheit, kann dem nicht gefolgt werden. Die Vereinbarung ist in dieser Beziehung auslegungsbedürftig und -fähig. Unter den Umständen ihres Zustandekommens, die in der angefochtenen Entscheidung aufgezeigt werden, ist sie so zu verstehen, daß die Klägerin auf Unterhalt insoweit verzichtet, als sie ihren Bedarf wie seinerzeit mit ihren eigenen Einkünften zu decken vermag. Ein solches Verständnis der Vereinbarung wird aus ihrem eigenen Verhalten deutlich. Die Klägerin hat nämlich erst mehr als ein Jahr nach der Vereinbarung erstmals Unterhalt geltend gemacht, d.h., daß sie in dieser Zeit davon ausgegangen ist, ihren Bedarf durch ihr eigenes Einkommen decken zu können. Dieses Verhalten spricht auch gegen die Behauptung der Klägerin, sie sei zur Abgabe der Erklärung hinsichtlich des Unterhaltsverzichts durch den Beklagten genötigt worden. In einem solchen Fall hätte es nahegelegen, daß sie ihre Erklärung frühzeitig widerrufen oder angefochten hätte. Im übrigen rechtfertigt die zu dieser Behauptung als Beweis angebotene Parteivernehmung

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des Beklagten nicht die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Berufung.

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Hamm, den 04. Mai 2000

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Oberlandesgericht - 2. Senat für Familiensachen