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Oberlandesgericht Hamm·2 UF 344/79·07.01.1980

Berufung: Scheidungsunterhalt herabgesetzt; Briefmarkenalbum nicht Hausrat

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Beide Parteien legten Berufung gegen das Scheidungsurteil ein; streitig waren die Höhe des nachehelichen Unterhalts und die Zuweisung eines Briefmarkenalbums. Das OLG Hamm reduziert den Unterhalt auf 530 DM monatlich und hebt die Zuweisung des Albums auf. Es begründet dies mit der kurzen Ehedauer, der Krankheit der Antragsstellerin sowie der systematischen Abgrenzung von Hausrat zu persönlichen Sammlungen.

Ausgang: Berufungen beider Parteien teilweise stattgegeben: Unterhalt auf 530 DM herabgesetzt; Zuweisung des Briefmarkenalbums aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach den §§ 1569, 1572 BGB besteht, wenn die bedürftige Ehegattin kein eigenes Einkommen hat und wegen Krankheit nicht erwerbstätig sein kann.

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Die kurze Dauer der Ehe führt nicht automatisch zum völligen Ausschluss des Unterhaltsanspruchs; ein Ausschluss kommt nur in Betracht, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre (§ 1579 Abs.1 Nr.1 BGB).

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Richtwerte für die Unterhaltsbemessung (z. B. 3/7 des anrechenbaren Einkommens) können wegen besonderer Umstände herabgesetzt werden; bei kurz dauernder Ehe ist eine pauschalierte Kürzung auf die Hälfte des typischen Satzes sachgerecht.

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Gegenstände persönlicher Nutzung und Sammlungen (z. B. Briefmarkenalben) gehören nicht zum verteilungsfähigen Hausrat i.S.d. Hausratsverordnung und können im Rahmen der Hausratsverteilung nicht zugewiesen werden.

Relevante Normen
§ 1569, 1572 BGB§ 1579 Abs. I Nr. 1 BGB§ 32a Abs. I Nr. 1 EinkStG§ 1 HausrVO§ 93a ZPO§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, 103 F 17/78

Tenor

Auf die Berufungen beider Parteien wird unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen das am 5. Juni 1979 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Essen (103 F 17/78) zu Ziff. III und IV teilweise abgeändert:

Ziff. III wird insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils eine monatliche Unterhaltsrente von 530,- DM, und zwar jeweils im voraus, zu zahlen.

Das weitergehende Unterhaltsbegehren der Antragstellerin wird abgewiesen.

In Ziff. IV entfallen die Zuweisung des Briefmarkenalbums mit verschiedenartigen Briefmarken an den Antragsgegner sowie die Verpflichtung der Antragstellerin zur Herausgabe dieses Albums, Insoweit wird der Antrag des Antragsgegners zurückgewiesen. Im übrigen verbleibt es bei den in Ziff. IV getroffenen Anordnungen.

Bezüglich der Kosten des ersten Rechtszuges verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 3/4 der Antragstellerin und zu 1/4 dem Antragsgegner auferlegt.

Tatbestand

2

Die Parteien haben am 15. April 1976 die Ehe miteinander geschlossen. Die Antragstellerin ist 27 Jahre, der Antragsgegner 37 Jahre alt. Für beide Parteien war es die zweite Eheschließung. Der Antragsgegner hat aus erster Ehe eine am 8. September 1967 geborene Tochter ..., die bei seinen Eltern lebt. Die Ehe der Parteien ist kinderlos geblieben.

3

Die Parteien leben seit dem 10. Januar 1978 getrennt. Sie haben am 22. November 1976 den Güterstand der Gütertrennung vereinbart.

4

Die Antragstellerin hat keinen Beruf erlernt. Sie ist schwer beschädigt und arbeitsunfähig krank. Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt nach dem Bescheid des Versorgungsamts Dortmund vom 21. Mai 1979 70 %.

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Der Antragsteller ist als Schriftsetzer in der ... und ... in ... tätig.

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Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Verbundurteil, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, die Ehe der Parteien geschieden (Ziff. I), den Versorgungsausgleich geregelt (Ziff. II) und unter Ziff. III den Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlichen im voraus zu zahlenden Unterhaltsbetrag von 650 DM zu zahlen; das weitergehende Unterhaltsverlangen der Antragstellerin hat es abgewiesen.

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Unter Ziff. IV hat das Amtsgericht schließlich eine Hausratsverteilungsregelung getroffen, und in diesem Rahmen dem Antragsgegner ein Briefmarkenalbum mit verschiedenen Briefmarken als Alleineigentum zugewiesen; außerdem hat es die Antragstellerin zur Herausgabe des Briefmarkenalbums an den Antragsteller verpflichtet.

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Gegen dieses Urteil richten sich die wechselseitigen Berufungen der Parteien.

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Die Antragstellerin, die zunächst auch die Zurückweisung des Scheidungsantrages begehrt, insoweit je - ... doch ihr Rechtsmittel ... zurückgenommen hat, verlangt eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 1.000 DM und wendet sich gegen die Verurteilung zur Herausgabe des Briefmarkenalbums. Sie behauptet, das in Rede stehende Briefmarkenalbum nicht in ihrem Besitz gehabt zu haben.

10

Der Antragsgegner wendet sich gegen die Höhe der gegen ihn ausgesprochenen Unterhaltsverpflichtung.

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Die Antragstellerin beantragt,

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a)

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den Antragsgegner zu verurteilen, an sie ab Rechtskraft der Scheidung unter Einschluß des ausgeurteilten Unterhalts monatlich im voraus eine Unterhaltsrente von insgesamt 1.000 DM zu zahlen,

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b)

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den Antrag des Antragsgegners auf Herausgabe des Briefmarkenalbums zurückzuweisen.

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Sie beantragt ferner,

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die Berufung des Antragsgegners zurückzuweisen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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die Berufung der Antragstellerin zurückzuweisen sowie in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Unterhaltsklage insoweit abzuweisen, als er - Antragsgegner - verurteilt worden ist, einen höheren Scheidungsunterhalt als monatlich 300 DM zu zahlen.

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Beide Parteien wiederholen und ergänzen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbingens wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze verwiesen. Der Senat hat zu Zwecken des Beweises eine Verdienstauskunft bei der Arbeitgeberin des Beklagten eingeholt. Auf den Inhalt der erteilten Auskunft vom 31. Oktober 1979 (Bl. 107 ff. d.A.) wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässigen Berufungen der Parteien haben teilweise Erfolg.

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1.

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Unterhalt

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Die Berufung des Antragsgegners ist insoweit teilweise begründet; die der Antragstellerin ist im vollen Umfang unbegründet.

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a)

27

Die Antragstellerin kann ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatlich nur 530,- DM an Unterhalt, verlangen. Dieser Anspruch ergibt sich aus §§1569, 1572 BGB, da die Antragstellerin kein anderweitiges Einkommen hat und eine Erwerbstätigkeit von ihr wegen ihrer Krankheit nicht erwartet werden kann. Nach der Bescheinigung des Arztes Dr. Schmitz vom 26.11.1979 liegt bei der Antragstellerin folgendes Krankheitsbild vor, das auch der Antragsgegner nicht in Abrede stellt: Totaloperation des Uterus einschließlich Mitnahme beider Adnexe im September 1975, neurocirkulatorische Dystönie bei Kreislaufregulationsstörung, Narbe an der rechten Brust nach Excision, Pyelonephritis (Nierenbeckenentzündung), chronische Bronchitis, Zustand nach dreimaliger Bauchoperation wegen Verwachsungen sowie physische und psychische Versagenszustände, die immer noch therapieresistent erscheinen. Eine Minderung der Erwerbstätigkeit vom 70 % ist anerkannt. Zur Zeit leidet die Antragstellerin außerdem an Herzbeschwerden im Sinne einer Durchblutungsstörung. Mit einer Besserung der Beschwerde ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen.

28

b)

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Der Unterhaltsanspruch wird in der genannten Höhe von 530,- DM nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Parteien erst im Jahre 1976 geheiratet haben. Zwar ist der Senat der Auffassung, daß unter diesen Umständen eine "Ehe von kurzer Dauer" im Sinne des §1579 I Nr. 1 BGB vorliegt. Das führt aber nicht zum völligen Ausschluß des Unterhaltsanspruchs, sondern nur insoweit, als die Inanspruchnahme des Antragsgegners grob unbillig wäre.

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Der Senat hielte es zwar für grob unbillig, wenn der Antragsgegner nach der Scheidung der Antragstellerin den vollen Unterhalt zahlen müßte, insbesondere wenn man berücksichtigt, daß die Antragstellerin noch verhältnismäßig jung ist und daß sie durch die Eheschließung mit dem Antragsgegner keinen anderweitigen Unterhaltsanspruch verloren hat. Jedenfalls konnte sie von ihrem geschiedenen ersten Mann keine Unterhaltszahlungen erlangen, weil dieser untergetaucht ist. Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, daß die Antragstellerin schon in jungen Jahren schwer erkrankt ist und angesichts ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen in absehbarer Zeit nicht damit rechnen kann, wieder erwerbstätig zu werden. Mögen diese Beeinträchtigungen auch nicht im Zusammenhang mit der Ehe stehen, so erscheint doch ein völliger Ausschluß des Unterhaltsanspruchs nicht gerechtfertigt. Der Senat hält es unter den obwaltenden Umständen für angemessen, der Antragstellerin die Hälfte dessen, zuzubilligen, was ihr zustände, wenn die Ehe nicht nur von kurzer Dauer gewesen wäre. Nur eine darüber hinausgehende Unberhaltsbelastung des Antragsgegners wäre nach Lage der Dinge als grob unbillig anzusehen.

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Der Senat billigt dem geschiedenen Ehegatten entsprechend Ziff. 27 der Hammer Leitlinien Stand Januar 1980 (bisher veröffentlicht in DAVorm 1979, 818 ff.) in der Regel 3/7 des anrechenbaren Einkommens des Verpflichteten zu. Im vorliegenden Fall ermäßigt sich dieser Satz somit auf 1,5/7.

32

c)

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Das anrechenbare Einkommen des Antragsgegners, nach dem sich die Höhe des Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin bestimmt, errechnet sich aufgrund der Lohnauskunft des Arbeitgebers des Antragsgegners wie folgt:

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Seit der letzten Gehaltserhöhung im Sommer 1979 beläuft sich das monatliche Durchschnittseinkommen einschließlich des Arbeitgeberanteils zur vermögenswirksamen Anlage (brutto 52,- DM) und des Arbeitgeberanteils zur Krankenversicherung (174,- DM) auf 2.700,-
Hinzuzurechnen ist das Urlaubs- und Weihnachtsgeld, umgelegt auf 12 Monate, mit netto mindestens 260,-
  2.960,-
Die Zusatzleistung des Arbeitgebers für die vermögenswirksame Anlage ist dem Antragsgegner mit dem Nettobetrag zu belassen (Ziff. 5 der Hammer Leitlinien), so daß ein Betrag abzuziehen ist von ca./.30,-
Übertrag: 2.930,- DM
Abzusetzen sind die Beiträge zur Krankenversicherung von monatlich insgesamt./.348,- DM
  2.582,- DM
ferner der an die Tochter Andrea zu gewährende Tabellenunterhalt. Dieser beträgt bei dem Einkommen des Antragsgegners für die Zeit ab Januar 1980 lt. Unterhaltstabelle zu Ziff. 18 der neuen Hammer Leitlinien (4. Einkommensgruppe und 3. Altersstufe)./.380,- DM
  2.202,- DM
Dieses Einkommen erhöht sich um die Steuerersparnis, die der Antragsgegner dadurch erzielt, daß die Antragstellerin mit dem Realsplitting nach §10 I Nr. 1 n.F. des Einkommensteuergesetzes einverstanden ist und bereits verbindlich erklärt hat alle hierfür erforderlichen Erklärungen abzugeben. Diese Steuerersparnis beträgt - wie noch desnäheren darzulegen ist (s.u. zu d) - rund 270,- DM
  2.472,- DM
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Hiervon kann die Antragstellerin - wie bereits dargelegt - 1,5/7 beanspruchen. Das sind abgerundet 530,- DM.

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Der Senat hat bei dieser Berechnung die Darlehnsverbindlichkeit nicht berücksichtigt, die der Antragsgegner noch bis April 1980 mit monatlich 555,- DM abzutragen hat. Mit Rücksicht auf die nur kurze Zeitspanne bis dahin und mit Rücksicht darauf, daß die Antragstellerin ohnehin nur die Hälfte des sonst üblichen Ehegattenunterhalts erhält, erscheint es angemessen, der Antragstellerin auch schon für diese kurze Übergangszeit den Unterhalt zuzubilligen, der sich ohne Berücksichtigung der Darlehnsverbindlichkeit des Antragsgegners errechnet.

37

d)

38

Die Steuerersparnis von rund 270,- DM hat der Senat wie folgt errechnet:

39

Das durchschnittliche monatliche steuerpflichtige Bruttoeinkommen des Antragsgegners liegt nach der vorliegenden Lohnauskunft bei4.100,- DM
Das steuerpflichtige Urlaubsgeld (jährlich 2.642,04) und Weihnachtsgeld (jährlich um 2.400,- DM, davon zu versteuern 2.000,- DM) beträgt 4.642,04 DM im Jahr, umgelegt auf 12 Monate385,- DM
Zu versteuerendes Monatsenkommen im Durchschnitt:4.485,- DM
40

Die monatliche Steuerbelastung des Antragsgegners beträgt hiernach lt. Lohnsteuertabelle (Steuerklasse II 1)
41

an Lohnsteuer1.153,30 DM
an Kirchensteuer99,29 DM
42

 insgesamt: 1.252,59 DM
43

Bei Durchführung des Realsplitting nach §10 I Nr. 1 EinkStG vermindert
44

sich das steuerpflichtige Einkommen von4.485,- PM
um den monatlichen Unterhalt von530,- DM
45

und beträgt nur noch  3.955,- DM
46

Hiernach beträgt die monatliche Steuerbelastung des Antragsgegners
47

an Lohnsteuer909,- DM
an Kirchensteuer77,31 DM
48

 insgesamt nur noch: 986,31 DM
49

Die Steuerersparnis beträgt damit1.252,59
50

  ./.986,31
51

 266,28
52

Das sind abgerundet 270,- DM.
53

e)

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Eine steuerliche Belastung der Antragstellerin, die auszugleichen wäre, entsteht bei Durchführung des Realsplittings nicht, wie sich aus folgender Übersicht ergibt:

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Die Antragstellerin hat lediglich hat lediglich das Unterhaltsenkommen von jährlich 530,- DM × 12 =6.360,- DM
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Hiervon gehen folgende steuerlichen Freibeträge ab:  
Allgemeiner Tariffreibetrag (§32 VIII EinkStG)./.510,- DM
Werbungskostenpauschale (§9 a Nr. 3 EinkStG)./.200,- DM
Sonderausgabenpauschale (§10 c I EinkStG)./.240,- DM
Vorsorgepauschale (§10 c II EinkStG)./.300,- DM
Körperberhindertenfreibetrag gemäß §33 b EinkStG, bemessen nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 70 %./.1.740,- DM
  3.370,- DM
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Der verbleibende Betrag liegt unter dem allgemeinen tariflichen Grundfreibetrag von 3.690,- DM (§32 a I Nr. 1 EinkStG).

58

2.

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Hausratsverteilung

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Insoweit hat das Rechtsmittel der Antragstellerin Erfolg. Das Briefmarkenalbum durfte nicht dem Antragsgegner zugewiesen werden.

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Im Rahmen der Hausratsverteilung nach der Hausratsverordnung können lediglich Hausratsgegenstände verteilt werden, d.h. solche Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Eheleute für deren Wohnung, Hauswirtschaft und ihr Zusammenleben bestimmt sind. Nicht zum Hausrat gehört das zum persönlichen Gebraucht Bestimmte, zu dem in aller Regel auch Sammlungen etc. zählen (vgl. Palandt-Diederichsen, 39. Aufl., Anh. zu §1587 p, §1 HausrVO Anm. 2; Hoffmann-Stephan, §1 HausrVO Rz. 33, in Komm, zum EheG, 2. Aufl., 1968).

62

Ob der Antragsgegner nach allgemeinen Vorschriften einen Herausgabeanspruch hat, kann dahinstehen; denn zur Entscheidung hierüber ist nicht das Familiengericht zuständig.

63

3.

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Das angefochtene Urteil ist entsprechend abzuändern.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§93 a, 97, 515 III ZPO.