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Oberlandesgericht Hamm·2 UF 307/80·15.12.1980

Berufung zu Trennungsunterhalt: Abweisung mangels mangelnder Bedürftigkeit

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) für September 1978 bis Rechtskraft der Scheidung; das Amtsgericht wies die Klage ab. Zentrale Frage war, ob ihr eigenes Einkommen und Vermögen den während der Ehe erreichten Lebensstandard sichern. Das OLG Hamm bestätigt die Entscheidung: Einkommen, Vermögensbildung und Alleinbezug der Eigentumswohnung lassen Bedürftigkeit nicht erkennen. Die Berufung wird zurückgewiesen; Revision nicht zugelassen.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen Abweisung ihrer Unterhaltsklage als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB bemisst sich nach den Lebensverhältnissen, die sich in erster Linie am während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft erreichten Lebensstandard orientieren.

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Bei der Feststellung des Trennungsunterhalts ist zwischen dem Einkommen einerseits und dem durch dieses Einkommen ermöglichten Lebensstandard andererseits zu differenzieren; eine bloße arithmetische Halbierung des gemeinsamen Einkommens ist nicht maßgeblich.

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Bei getrennter Haushaltsführung sind erhöhte Haushalts- und Fixkosten zu berücksichtigen; der Unterhaltsberechtigte kann den früheren Lebensstandard nur verlangen, wenn zusätzliche Mittel vorhanden sind.

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Besteht der frühere Lebensstandard durch eigenes Einkommen, Vermögensbildung und Nutzung ehelicher Vermögensvorteile (z. B. Alleinbezug einer Eigentumswohnung) weiterhin, besteht kein Anspruch auf Trennungsunterhalt.

Relevante Normen
§ 1361 BGB§ 1360, 1360a BGB§ §§ 91a, 97 ZPO§ 621d ZPO§ 546 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, 109 F 25/80

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. Juli 1980 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Essen (109 F 25/80) wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

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Die 32-jährige Klägerin und der 34 Jahre alte Beklagte haben im Jahre 1969 geheiratet. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Die Parteien leben seit April 1978 voneinander getrennt.

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Sie sind seit dem 26.11.1980 rechtskräftig geschieden.

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Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Trennungsunterhalt für die Zeit ab September 1978 bis zur Rechtskraft des Ehescheidungsurteils am 26.11.1980 in Anspruch. Mit der dem Beklagten am 27.2.1980 zugestellten Klage verlangt sie Unterhaltsrückstände in Höhe von 6.781,50 DM sowie ab Januar 1980 eine monatliche Unterhaltsrente von 587,- DM. Eine darüber hinaus geltend gemachte Geldforderung in Höhe von 700,- DM wegen anteiliger Steuererstattung hat der Beklagte anerkannt. Insoweit ist am 16.4.1980 ein Teilanerkenntnisurteil ergangen.

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Die Klägerin, die in den letzten Jahren nicht mehr berufstätig war, ist seit dem 14.8.1978 wieder in ihrem Beruf als Kosmetikerin bei der Fa. ... tätig. Sie bewohnt seit der Trennung die Eigentumswohnung der Parteien und trägt die Belastungen hierfür.

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Der Beklagte ist als Reisender für die Firma ... tätig. Er hat ein am 12.7.1980 geborenes nichteheliches Kind, dessen Vaterschaft er anerkannt hat. Er hat sich in der Anerkennungsurkunde vom 20.8.1980 zu einer monatlichen Unterhaltszahlung für das Kind in Höhe von 238,- DM verpflichtet.

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Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Inhalt - auch wegen der weiteren Einzelheiten des Tatbestandes - Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.

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Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie

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a)

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einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 6.781,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27. Februar 1980 sowie

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b)

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ab 1. Januar 1980 eine bis zum 3. eines jeden Kalendermonats im voraus fällige monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 507,- DM zu zahlen, und zwar mit der Maßgabe, daß nur Trennungsunterhalt bis zum 26.11.1980 verlangt werde.

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Für die weitergehende Zeit hat sie den Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

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Hilfsweise bittet die Klägerin um Zulassung der Revision.

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Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen und beantragt im übrigen,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Beide Parteien wiederholen und ergänzen ihren erstinstanzlichen Vortrag.

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Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die auf § 1361 BGB gestützte Unterhaltsklage der Klägerin abgewiesen.

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Gem. § 1361 BGB kann im Falle der Trennung ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen. Im vorliegenden Fall läßt sich nicht feststellen, daß der angemessene Unterhalt der Klägerin nicht bereits hinreichend durch ihr eigenes Einkommen bestritten werden kann.

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Der Senat geht davon aus, daß die Lebensverhältnisse nach denen sich der Unterhalt im Fall der Trennung bestimmt, in aller Hegel nach den Verhältnissen zur Zeit des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft bestimmt. Jeder Ehegatte kann grundsätzlich die Beibehaltung des vor der Trennung erreichten Lebensstandards verlangen (vgl. BGH FamRZ 1980, 876 = NJW 1980, 2349; Münchener Kommentar-Wacke, § 1361 Rdz. 5; Rolland, 1. EheRG, § 1361 Rdz. 19). Andererseits besteht in aller Regel kein Anlaß, den getrenntlebenden Ehegatten besser zu stellen als den in der Gemeinschaft lebenden (vgl. insbesondere Palandt-Diederichsen, BGB, 39. Aufl., § 1361 Anm. 2; auch Roth-Stielow, in Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch, 1. EheRG, § 1361 BGB Rdz. 6). Das gilt jedenfalls dann, wenn die Lebensgemeinschaft längere Zeit bestanden hat und während dieser Zeit der Unterhalt unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten angemessen gedeckt worden ist (§§ 1360, 1360 a BGB).

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Im vorliegenden Fall stand den Parteien während der letzten Zeit des ehelichen Zusammenlebens nach Abzug der Krankenversicherung unstreitig ein Betrag von monatlich rd. 3.200,- DM zur Verfügung.

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Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts läßt sich der Unterhalt nach den "Lebensverhältnissen" während bestehender Ehegemeinschaft nicht schon in der Weise nach oben begrenzen, daß das Einkommen von 3.200,- DM halbiert wird - mit der Folge, daß der Klägerin bereits deshalb kein Unterhalt mehr zugebilligt werden kann, weil ihr jetziges eigenes Einkommen den Betrag von 1.600,- DM (3.200,- DM: 2) übersteigt. Das Amtsgericht geht bei dieser Begrenzung zwar von der zutreffenden Vorstellung aus, daß die "Lebensverhältnisse" im wesentlichen von den Einkommensverhältnissen bestimmt werden. Es differenziert aber nicht gehörig zwischen den Einkommensverhältnissen einerseits und dem Lebensstandard andererseits, der durch die jeweiligen Einkommensverhältnisse ermöglicht wird. Die Lebensverhältnisse, nach diesen sich der Unterhalt bestimmt, werden geprägt durch den Lebensstandard und nur sekundär durch das Einkommen. Es liegt auf der Hand, daß ein bestimmtes Einkommen bei bestehender Lebensgemeinschaft dem Ehegatten in aller Regel einen höheren Lebensstandard ermöglicht als im Falle der Trennung. Insbesondere die getrennte Haushaltsführung erfordert zusätzliche Kosten; die sogenannten fixen Kosten verdoppeln sich vielfach. Hieraus ergibt sich andererseits, daß die Ehegatten - jeder für sich - den bisherigen Lebensstandard im Falle der Trennung in aller Hegel nur dann aufrechterhalten können, wenn zusätzliche Mittel zur Verfügung stehen.

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Während in vielen Fällen selbst dann der frühere eheliche Lebensstandard noch nicht wieder erreicht werden kann, wenn derjenige Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt geführt hatte, nach der Trennung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, spricht im vorliegenden Fall viel dafür, daß der Klägerin dieser Standard auch ohne Unterhaltsleistung durch den Beklagten möglich ist.

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Der Lebenszuschnitt der Parteien während des Bestehens der Lebensgemeinschaft wurde nicht nur bestimmt durch das monatliche Einkommen des Beklagten von 3.200,- DM, sondern außerdem durch die Eigentumswohnung, in der die Parteien wohnten. Hierfür waren an Zins- und Tilgungsbeträgen etwa 350,- DM monatlich aufzubringen. Hinzu kamen Kosten für die Hausverwaltung etc. Der zur Verfügung stehende Betrag von monatlich 3.200,- DM wurde nicht in vollem Umfang zur Unterhaltsdeckung (einschließlich der Belastungen für die Wohnung) verbraucht, vielmehr floß ein weiterer Teil auf Sparkonten. Nach Angaben des Beklagten belief sich dieser Teil der Vermögensbildung auf ca. 1.000,- DM monatlich. Nach Angaben der Klägerin waren es wesentlich weniger, in manchen Monaten 500 bis 1.000 DM, in manchen Monaten überhaupt nichts. Selbst wenn man die Angaben der Klägerin zugrundelegt, kann davon ausgegangen werden, daß von den Parteien für den Unterhalt (einschließlich Belastungen für die Wohnung) ein Betrag aufgewendet worden ist, der im Schnitt nicht unerheblich unter 3.000,- DM lag.

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Das monatliche Durchschnittseinkommen, das die Klägerin heute erzielt, beläuft sich auf ca. 1.720,- DM. Hinzu kommen wöchentlich 85,50 DM, d.h. rund 370,- DM im Monat. Weiterhin ist zu berücksichtigen, daß die Klägerin die Eigentumswohnung inne hat und nunmehr allein bewohnt. Auch wenn sie die Belastungen hierfür nunmehr allein trägt, wohnt sie doch immer noch relativ günstig.

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Unter Berücksichtigung all dieser Umstände vermag der Senat nicht festzustellen, daß die Klägerin jetzt nicht mehr den Lebenszuschnitt aufrecht erhalten kann wie während der Zeit des ehelichen Zusammenlebens.

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Die Berufung der Klägerin ist deshalb zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a, 97 ZPO.

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. §§ 621 d, 546 I ZPO sind nach der Auffassung des Senats nicht gegeben.

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Verkündet am 16. Dezember 1980

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Dobbrunz, Justizobersekretärin, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts