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Oberlandesgericht Hamm·2 UF 266/99·09.08.1999

Zuständigkeit nach § 621 Abs. 3 ZPO: Amtsgericht Kamen zuständig

ZivilrechtFamilienrechtZivilprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Trennungs- und Kindesunterhalt; das Familiengericht Kamen hatte den Streit an das örtlich zuständige Familiengericht Unna verwiesen. Zwischenzeitlich wurde eine Ehesache rechtshängig, weshalb das OLG die Zuständigkeit zu bestimmen hatte. Das Gericht stellt fest, dass nach § 621 Abs. 3 ZPO Familiensachen an das Gericht der Ehesache zu verweisen sind und dadurch die örtliche Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache begründet wird; daher ist das Amtsgericht Kamen zuständig.

Ausgang: Feststellung der örtlichen Zuständigkeit: Zuständig ist das Amtsgericht Kamen gemäß § 621 Abs. 3 ZPO

Abstrakte Rechtssätze

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Wird eine Ehesache rechtshängig, sind nach § 621 Abs. 3 ZPO Familiensachen, die dieselbe Familie betreffen, von Amts wegen an das Gericht der Ehesache zu verweisen.

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Für die Verweisung nach § 621 Abs. 3 ZPO ist allein maßgeblich, dass die Ehesache rechtshängig geworden ist; eine frühere Zuständigkeit oder frühere Verweisungen sind ohne Bedeutung.

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§ 621 Abs. 3 ZPO schafft eine ausschließliche örtliche Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache und durchbricht damit den Grundsatz der perpetuatio fori nach § 261 Abs. 3 ZPO.

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Die Bindungswirkung der in § 621 Abs. 3 Satz 2 ZPO geregelten Verweisung erstreckt sich auf die von Amts wegen vorgenommene Verweisung an das Gericht der Ehesache; sie ändert nicht die vorgenannte Voraussetzung der Rechtshängigkeit der Ehesache.

Relevante Normen
§ 621 Abs. 3 ZPO§ 36 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO§ 36 ZPO§ 621 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 621 ZPO§ 261 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO

Tenor

Zuständig ist das Amtsgericht Kamen.

Gründe

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Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin Trennungs- und Kindesunterhalt geltend. Die Klageschrift ist dem Beklagten, nachdem unter der angegebenen Adresse in C nicht zugestellt werden konnte, am 06.11.1998 in V durch Niederlegung zugestellt worden. In der mündlichen Verhandlung vom 14.12.1998 hat das Familiengericht Kamen durch Beschluß vom gleichen Tag den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das für den Wohnsitz des Beklagten örtlich zuständige Familiengericht Unna verwiesen. Am 04.02.1999 ist der Beklagte dort durch Versäumnisurteil verurteilt worden, gegen das er rechtzeitig Einspruch eingelegt hat.

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Bereits am 07.12.1998 war bei dem Familiengericht Kamen der Scheidungsantrag eingegangen (Aktenzeichen 5 F 413/98), der am 17.02.1999 zugestellt worden ist.

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Nach Mitteilung an die Parteien, daß das vorliegende Verfahren nach § 621 Absatz 3 ZPO an das Amtsgericht Kamen verwiesen werden müsse, hat das Familiengericht Unna das Familiengericht Kamen durch Verfügung vom 07.05.1999 um Übernahme gebeten. Dort ist die Übernahme unter Hinweis auf die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses abgelehnt worden. Zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Absatz 1 Ziffer 6 ZPO hat das Familiengericht Unna die Sache dem Senat vorgelegt.

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Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 ZPO liegen vor. Zwar haben die beiden beteiligten Gerichte sich nicht durch förmlichen Beschluß für unzuständig erklärt. Beide Gerichte haben aber zum Ausdruck gebracht, daß sie sich nicht für zuständig halten und deshalb die Sache nicht bearbeiten wollen. Das reicht aus (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Auflage, § 36 Rdn. 24 mit weiteren Nachweisen).

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Zuständig ist das Amtsgericht Kamen. Denn nach § 621 Absatz 3 Satz 1 ZPO ist eine Familiensache der in Absatz 2 dieser Vorschrift genannten Art, zu denen der hier streitige Unterhalt gehört, von Amts wegen an das Gericht der Ehesache zu verweisen, wenn eine Ehesache rechtshängig wird. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

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Dabei ist es ohne Bedeutung, ob das zur Entscheidung der Ehesache angerufene Gericht für die Ehesache überhaupt zuständig ist. Dem Wortlaut der Vorschrift ist eine derartige Einschränkung nicht zu entnehmen. Sie entspräche auch nicht dem gesetzlichen Zweck der Regelung, alle während der Rechtshängigkeit der Ehesache zu behandelnden Familiensachen, welche dieselbe Familie betreffen, bei dem Gericht der Ehesache zu bündeln.

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Auch auf eine frühere Verweisung kommt es deshalb nicht an, mag diese auch wie im vorliegenden Fall nach Anhängigkeit der Ehesache durch das Gericht beschlossen worden sein, bei welchem die Ehesache inzwischen rechtshängig geworden ist (so auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 57. Aufl. § 621 Rdn. 34, OLG Frankfurt FamRZ 1988, 184). Denn durch die gesetzliche Regelung in § 621 ZPO wird eine ausschließliche örtliche Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache begründet (Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber, Eherecht, 3. Auflage 1998, § 621 Rdn. 8). Dabei wird der in § 261 Absatz 3 Ziffer 2 ZPO enthaltene Grundsatz der "perpetuatio fori" durchbrochen, nach welchem nach Eintritt der Rechtshängigkeit die Zuständigkeit des Gerichts erhalten bleibt, auch wenn sich die Verhältnisse ändern (Musielak/Borth ZPO, § 621 Rdn. 20). Das zeigt, daß die bisherige Zuständigkeit oder Unzuständigkeit für die Überleitung nach § 621 Absatz 3 ZPO ohne Bedeutung ist.

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Aus der Regelung des § 621 Absatz 3 Satz 2 ZPO läßt sich Gegenteiliges nicht herleiten. Diese Bestimmung ordnet lediglich für die von Amts wegen vorgenommene Verweisung bindende Wirkung für das Gericht der Ehesache an, an welches nach § 621 Absatz 3 ZPO verwiesen wird.

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Maßgebend für die von Amts wegen nach § 621 Absatz 3 ZPO vorzunehmende Verweisung ist deshalb allein, daß die Ehesache rechtshängig wird, während eine andere Familiensache anhängig ist.

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Soweit Zöller (a.a.O Rdn. 99) und ihm folgend Wieczorek (Wieczorek/Schütze/Kemper, ZPO 3. Auflage 1998 § 621 Rdn. 132) und Rolland (Rolland/Roth, FamK § 621 Rdn. 15) die Auffassung vertreten, eine Überleitung nach § 621 Absatz 3 ZPO könne wegen der Bindungswirkung des § 281 Absatz 2 Satz 5 ZPO nicht erfolgen, wenn das spätere Gericht der Ehesache die zunächst bei ihm anhängig gemachte andere Familiensache wegen örtlicher Unzuständigkeit an das nun überleitungswillige Gericht verwiesen hat, wird dies der oben geschilderten Gesetzeslage nicht gerecht und bezieht sich offenbar auch nur auf den - hier nicht gegebenen - Fall, daß die Verweisung gemäß § 281 ZPO zeitlich erst nach der Rechtshängigkeit der Ehesache, also entgegen § 621 Absatz 3 ZPO erfolgt ist. Auf diesen Fall bezieht sich auch der Kommentar von Musielak (a.a.O. Rdn. 24).