Beschwerde gegen Übertragung der Alleinsorge auf die Kindesmutter zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kindesvater rügt die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Kindesmutter; er begehrt stattdessen gemeinsames Sorgerecht oder ihm die Alleinsorge. Zentrales Thema ist, ob die Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Das OLG bestätigt die Übertragung unter Hinweis auf ein überzeugendes Sachverständigengutachten, Kindesanhörung und das Kontinuitätsprinzip und weist die Beschwerde zurück.
Ausgang: Beschwerde des Kindesvaters gegen Übertragung der Alleinsorge auf die Kindesmutter als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Übertragung der Alleinsorge nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB setzt voraus, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung der Alleinsorge dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Eine gemeinsame elterliche Sorge erfordert eine ausreichende Kooperations- und Kommunikationsbasis der Eltern; bei anhaltendem Misstrauen und erheblichen Konflikten ist gemeinsame Sorge ausgeschlossen.
Bei der Abwägung des Kindeswohls ist dem Grundsatz der Kontinuität besonderes Gewicht beizumessen; der Verbleib des Kindes beim bisherigen hauptsächlichen Betreuer kann den Ausschlag geben.
Ein schlüssiges, ausgewogenes und nachvollziehbares Sachverständigengutachten kann die entscheidende Grundlage für die Übertragung der Alleinsorge bilden; bloße Einwendungen eines Elternteils gegen die Bewertung durch den Sachverständigen genügen nicht zur Erschütterung des Gutachtens.
Die Anhörung des Kindes und die persönlichen Eindrücke des Gerichts können erhebliche Bedeutung für die Würdigung des Kindeswohls haben.
Vorinstanzen
Amtsgericht Essen, 108 b F 74/02
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers vom 13. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller nach einem Wert von 3.000,00 €.
Gründe
I.
Die Kindeseltern haben am 15.05.1998 geheiratet. Sie leben seit Juni 2002 voneinander getrennt. Das Scheidungsverfahren ist vor dem Amtsgericht Essen unter dem Aktenzeichen 12 F 155/03 anhängig.
Der Kindesvater ist deutscher Staatsangehöriger, die Kindesmutter ist polnische Staatsangehörige. Aus der Ehe ist das gemeinsame Kind Q, geb. am 10.12.1999, hervorgegangen.
Am 22.04.2002 (noch vor der räumlichen Trennung der Parteien) hat der Kindesvater den Antrag gestellt, das alleinige Sorgerecht für Q auf ihn zu übertragen. Seiner Auffassung nach sei die Kindesmutter mit der Erziehung überfordert, was sich insbesondere an von ihm beobachteten aggressivem Verhalten von Q zeige.
Im Juni 2002 zog die Kindesmutter mit Q aus der Ehewohnung aus, zunächst wegen behaupteter Bedrohung und körperlicher Misshandlung in ein Frauenhaus, und ab Oktober 2002 in eine eigene Wohnung. Auch sie hat beantragt, die alleinige elterliche Sorge für Q auf sie zu übertragen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht am 20.02.2003 hat sich der Kindesvater mit dem vorübergehenden Aufenthalt von Q bei der Kindesmutter bis zur endgültigen Entscheidung über das Sorgerecht einverstanden erklärt. Gleichzeitig haben die Parteien ein Umgangsrecht des Kindesvaters dergestalt vereinbart, dass die Besuchskontakte beim Kinderschutzbund alle 14 Tage für 3 Stunden stattfinden. Nachdem der Kindesvater vorübergehend Umgang auch außerhalb der Räume des Kinderschutzbundes hatte, fanden seit September 2003 auf Antrag der Kindesmutter Besuchskontakte wieder in den Räumen des Kinderschutzbundes statt und zwar mittwochs vormittags für 3 Stunden.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Essen aus August 2004 ist der Umgang des Kindesvaters mit Q neu geregelt worden. Umgangskontakte sollen danach alle zwei Wochen samstags von 10.00 bis 17.00 Uhr stattfinden. Der letzte Umgangskontakt erfolgte Ende September 2004.
Mit Beschluss vom 31.03.2003 hat das Familiengericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für Q einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache auf die Kindesmutter übertragen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht die alleinige elterliche Sorge für Q die Kindesmutter übertragen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses vom 01.04.2004 Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Kindesvaters, der beantragt, den Antrag der Kindesmutter auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf sie zu zurückzuweisen, und es beim gemeinsamen Sorgerecht zu belassen; hilfsweise ihm das alleinige elterliche Sorgerecht für Q zu übertragen.
Die Kindesmutter beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen entspricht es dem Wohl des Kindes am Besten, die gemeinsame Sorge aufzuheben und die elterliche Sorge allein der Kindesmutter zu übertragen.
§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB verlangt für den Fall der fehlenden Zustimmung eines Elternteils zu einer Alleinsorge des anderen Elternteils die Feststellung, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung der Alleinsorge auf den antragstellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am Besten entsprechen. Im Streitfall ist unter Kindeswohlgesichtspunkten zu prüfen, welche der in Betracht kommenden Regelungen die bessere für das Kind ist. Ohne hinreichende Kooperationsfähigkeit und –bereitschaft der Eltern ist eine gemeinsame elterliche Sorge nicht möglich.
Hieran fehlt es nach dem persönlichen Eindruck, den der Senat anlässlich der Anhörung der Kindeseltern gewonnen hat. Der Kindesvater spricht der Kindesmutter ihre Erziehungsfähigkeit ab. Er hat im Sitzungstermin vor dem Senat behauptet, die Kindesmutter sei nicht in der Lage, Q intellektuell, insbesondere sprachlich, optimal zu fördern, wozu er selbst befähigt sei. Außerdem erlebe er Q als aggressiv, was er aus Erfahrungen des Kindes mit Gewalt im Haushalt der Kindesmutter zurückführe. Die Kindesmutter hat die von dem Kindesvater erhobenen Vorwürfe bestritten und ihrerseits seine ausreichende Kooperationsbereitschaft in Frage gestellt.
Eine gemeinsame Sorge setzt eine ausreichende Kommunikationsbasis der Eltern voraus, die bei beiderseitig geäußertem Misstrauen nicht besteht. Nach dem persönlichen Eindruck, den der Senat von den Kindeseltern gewonnen hat, besteht zwischen ihnen nach wie vor ein erheblicher Konflikt, der eine gemeinsame elterliche Sorge für Q ausschließt.
Der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass es dem Kindeswohl am Besten entspricht, die alleinige elterliche Sorge auf die Kindesmutter zu übertragen.
Der Senat folgt den in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegungen der Sachverständigen L in ihrem schriftlichen Gutachten vom 26.01.2004. Die Kindesmutter ist nach den Feststellungen der Sachverständigen erziehungsgeeignet und in der Lage, Q seinem Alter entsprechend zu fördern, ohne ihn zu überfordern. Der Senat hat anlässlich der persönlichen Anhörung von Q den Eindruck gewonnen, dass die von dem Kindesvater behaupteten Sprachdefizite nicht vorhanden sind. Bei Q handelt es sich vielmehr um ein aufgewecktes, altersgemäß entwickeltes Kind. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der Stellungnahme des Sozialdienstes M vom 02.09.2004.
Q fühlt sich in der Obhut seiner Mutter nach dem Ergebnis der Kindesanhörung ersichtlich wohl.
Der Grundsatz der Kontinuität spricht für einen Verbleib des Kindes unter der Obhut der Kindesmutter und für eine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf sie.
Eine mündliche Erläuterung des schriftlichen Gutachtens ist nach dem Ergebnis des Senatstermins nicht erforderlich; zumal der Kindesvater nach seiner Äußerung im Senatstermin an dem Gutachten lediglich kritisiert, dass die Sachverständige ihn falsch beurteilt und ihn insbesondere mit den Vorwürfen der Gegenseite konfrontiert habe.
Dieser Einwand des Kindesvaters vermag die in sich schlüssigen und nachvollziehbaren und insgesamt überzeugenden Darstellungen der Sachverständigen L nicht zu erschüttern, die sich im Übrigen auch mit den Ermittlungen des Senats anlässlich des Sitzungstermins decken.
Das schriftliche Sachverständigengutachten ist entgegen der Ansicht des Kindesvaters auch ausgewogen und lässt eine einseitige Sichtweise zu seinen Lasten nicht erkennen. Die Sachverständige stellt nämlich fest, dass Q auch zu dem Kindesvater eine tragfähige Beziehung hat und dieser ebenfalls, wie die Kindesmutter, erziehungsgeeignet sei. Die Sachverständige räumt aber letztendlich dem Grundsatz der Kontinuität eine entscheidende Rolle bei der Beurteilung der Alleinsorge für Q ein. Der Senat teilt – wie bereits ausgeführt – diese Einschätzung.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 FGG.
Die Festsetzung des Gegenstandswert findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 3 KostO.