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Oberlandesgericht Hamm·2 UF 218/09·11.11.2009

Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für Berufung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht Hamm bewilligt dem Kläger für die Berufungsinstanz ratenfreie Prozesskostenhilfe und ordnet Rechtsanwalt C in D bei. Antrag auf PKH und Beiordnung wurde stattgegeben. Im veröffentlichten Fundstellenhinweis ist kein weiterer Entscheidungstext enthalten; die Begründung der Entscheidung wurde nicht mitgeteilt.

Ausgang: Antrag auf ratenfreie Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Berufungsinstanz stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann im Rahmen der Prozesskostenhilfe ratenfreie Gewährung für die Berufungsinstanz anordnen.

2

Im Rahmen der Bewilligung von PKH ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts möglich, um die sachgerechte Vertretung in der Berufungsinstanz sicherzustellen.

3

Aus dem vorgelegten Beschluss, der lediglich den Tenor enthält, lassen sich keine weiteren rechtlichen Erwägungen oder Begründungen entnehmen.

4

Die öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses kann erfolgen, ohne dass in der Veröffentlichung der zugrundeliegende Entscheidungstext wiedergegeben wird.

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen-Borbeck, 10 F 154/09

Tenor

Dem Kläger wird für die Berufungsinstanz ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C in D bewilligt.

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext