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Oberlandesgericht Hamm·2 UF 207/14·03.03.2015

Wiedereinsetzung versagt bei falschem Aktenzeichen in Beschwerdebegründung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller legte Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Unterhaltsabänderung ein, begründete sie aber nicht fristgerecht beim Beschwerdegericht. Die Begründung ging beim Amtsgericht ein und trug zudem ein falsches Aktenzeichen, sodass sie einem anderen Parallelverfahren zugeordnet und erst nach Fristablauf weitergeleitet wurde. Das OLG verwarf die Beschwerde als unzulässig und lehnte Wiedereinsetzung ab. Die Fristversäumung beruhe auf zurechenbarem Anwaltsverschulden; eine rechtzeitige Weiterleitung sei wegen des Aktenzeichenfehlers im ordentlichen Geschäftsgang nicht möglich gewesen.

Ausgang: Beschwerde wegen versäumter Beschwerdebegründungsfrist als unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, wenn die gesetzliche Beschwerdebegründungsfrist nicht gewahrt wird und Wiedereinsetzung nicht in Betracht kommt.

2

Die Beschwerdebegründungsfrist wird nicht dadurch gewahrt, dass die Beschwerdebegründung bei einem anderen als dem in der Verfahrensordnung bestimmten Gericht eingereicht wird.

3

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die Fristversäumung ohne Verschulden der Partei erfolgt; ein Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten ist der Partei zuzurechnen.

4

Eine Wiedereinsetzung trotz Einreichung bei einem unzuständigen Gericht kommt nur in Betracht, wenn bei ordnungsgemäßer Behandlung und Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang der fristgerechte Eingang beim zuständigen Gericht zu erwarten gewesen wäre.

5

Ist ein fristwahrender Schriftsatz mit einem falschen Aktenzeichen versehen und wird er deshalb einem tatsächlich existierenden anderen Verfahren zugeordnet, scheidet Wiedereinsetzung aus, wenn dadurch die ansonsten mögliche rechtzeitige Weiterleitung an das zuständige Gericht unterbleibt.

Relevante Normen
§ 233 ZPO§ 117 Abs. 1 S. 3 FamFG§ 117 Abs. 2 FamFG§ 522 Abs. 1 ZPO§ 117 Abs. 1 S. 4 FamFG§ 522 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Brakel, 2 F 88/13

Leitsatz

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist kommt dann nicht in Betracht, wenn in Folge eines auf dem Schriftsatz angegebenen falschen Aktenzeichens seine – ansonsten mögliche – rechtzeitige Weiterleitung an das zuständige Gericht unterbleibt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 26.9.2014 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Brakel wird unter Zurückweisung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.585,- € festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Durch den angefochtenen Beschluss ist der Antrag des Antragstellers, das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Brakel vom 5.6.2008, Az. 2 F 79/03, dahingehend abzuändern, dass mit Wirkung ab 1.6.2013 seine Verpflichtung zu nachehelichen Unterhaltszahlungen an die Antragsgegnerin entfällt, zurückgewiesen worden (Az. 2 F 88/13). Der Beschluss ist den Bevollmächtigten des Antragstellers am 29.9.2014 zugestellt worden. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.10.2014, Eingang beim Amtsgericht Brakel am selben Tag, hat der Antragsteller Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss eingelegt. Die Akte ist daraufhin an das Oberlandesgericht übersandt worden, wo sie am 30.10.2014 eingegangen ist.

4

In einem weiteren Verfahren nimmt die Antragsgegnerin den Antragsteller beim Amtsgericht – Familiengericht – Brakel auf Ausgleich von Steuernachteilen in Anspruch (Az. 2 F 86/14). Die Antragsschrift vom 7.11.2014 hat das Amtsgericht durch Verfügung vom 11.11.2014 dem Antragsteller im Verfahrenskostenhilfeverfahren zugeleitet und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben; es wurde eine Wiedervorlagefrist von drei Wochen verfügt.

5

Mit Schriftsatz vom 21.11.2014 hat der Antragsteller die im vorliegenden Verfahren eingelegte Beschwerde begründet. Die Beschwerdebegründung wurde in den Nachtbriefkasten des Amtsgerichts eingeworfen und trägt den Eingangsstempel 24.11.2014. Sie war zudem nicht mit dem Aktenzeichen des vorliegenden Verfahrens (2 F 88/13) sondern mit dem Aktenzeichen des vorgenannten weiteren Verfahrens 2 F 86/14 versehen und wurde daher beim Amtsgericht zunächst entsprechend dem Aktenzeichen dem dortigen, von der Antragsgegnerin eingeleiteten Verfahren zugeordnet. Bei Bearbeitung der Akte am 2.12.2014 bemerkte der zuständige Richter das Versehen des Antragstellers und bat mit Verfügung vom selben Tage um Klarstellung, ob der Schriftsatz vom 21.11.2014 der Akte 2 F 88/13 zuzuordnen sei. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 8.12.2014, Eingang beim Amtsgericht am 9.12.2014, bejahte der Antragsteller die Anfrage des Amtsgerichts. Die Beschwerdebegründung wurde daraufhin an das Oberlandesgericht weitergeleitet, wo sie am 15.12.2014 eintraf.

6

Bereits mit Schreiben vom  4.12.2014 hatte der Senat darauf hingewiesen, dass die Beschwerde gegen den am 26.9.2014 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Brakel nach am 29.9.2014 erfolgter Zustellung des Beschlusses nicht innerhalb von zwei Monaten begründet worden sei und der Senat daher beabsichtige, die Beschwerde nach Ablauf von 10 Tagen gem. den §§ 117 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 FamFG, 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

7

Nach Eingang der Beschwerdebegründung wies der Senat mit weiterem Schreiben vom 16.12.2014 darauf hin, dass die entgegen § 117 Abs. 1 S. 2 FamFG am 24.11.2014 beim Amtsgericht eingereichte Beschwerdebegründung vom 21.11.2014 am 15.12.2014 beim Oberlandesgericht eingegangen sei, nachdem mit anwaltlichem Schriftsatz vom 8.12.2014 – unter Bezugnahme auf eine Verfügung des Amtsgerichts vom 2.12.2014 – dem Amtsgericht mitgeteilt worden sei, dass die fälschlicherweise mit dem Aktenzeichen 2 F 86/14 versehene Beschwerdebegründung dem Verfahren 2 F 88/13 zuzuordnen sei. Da die Beschwerdebegründungsfrist somit nicht gewahrt sei, halte der Senat an seinem Hinweis vom 4.12.2014 fest. Es wurde erneut eine Stellungnahmefrist von 10 Tagen eingeräumt.

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Nachdem der Antragsteller durch anwaltlichen Schriftsatz vom 20.12.2014 bereits geltend gemacht hatte, dass die Beschwerdebegründung noch am 21.11.2014 in den Briefkasten des Amtsgerichts Brakel eingeworfen und dass offensichtlich das Aktenzeichen verwechselt worden sei, hat er durch weiteren anwaltlichen Schriftsatz vom 5.1.2015 beantragt, ihm gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

9

Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers versichert in diesem Schriftsatz, dass er persönlich die Beschwerdebegründungsschrift vom 21.11.2014 am selben Tag in den Nachtbriefkasten des Amtsgerichts Brakel eingeworfen habe. Da er wegen einer akuten Erkrankung in der Zeit vom 26.11.2014 bis zum 5.1.2015 seine Tätigkeit als Anwalt nicht habe ausüben können, könne er den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erst jetzt stellen. Er macht geltend, dass der Beschwerdeführer bei Einreichung des Rechtsmittels bei einem unzuständigen Gericht entschuldigt und Wiedereinsetzung zu gewähren sei, wenn ausreichend Zeit dafür verbleibe, dass das unzuständige Gericht das Schriftstück im ordentlichen Geschäftsgang innerhalb der Frist an das zuständige Gericht weiterleiten könne. Das Amtsgericht Brakel hätte ab dem 24.11.2014 feststellen können, dass die Beschwerdebegründung dem vorliegenden Verfahren zuzuordnen sei und diese an das Oberlandesgericht schicken können, um die Frist zum 29.11.2014 zu wahren. Eine andere Möglichkeit wäre gewesen, dass das Amtsgericht ihn auf seine Unzuständigkeit hingewiesen hätte, gegebenenfalls auch telefonisch. Beides wäre im ordentlichen Geschäftsgang möglich gewesen.

10

Der Senat hat eine dienstliche Äußerung des Richters T, ordentlicher Dezernent der beim Amtsgericht Brakel geführten Verfahren 2 F 88/13 und 2 F 86/14, zu der Frage eingeholt, ob ihm der Schriftsatz der Rechtsanwälte G und Partner vom 21.11.2014, der mit dem Aktenzeichen 2 F 86/14 versehen war, nach Ablauf der am 11.11.2014 in dem Verfahren 2 F 86/14 verfügten Dreiwochenfrist am 2.12.2014 oder bereits zuvor zur Kenntnis gebracht worden ist, ggf. wann, und wann aufgefallen ist, dass dieser Schriftsatz die Beschwerdebegründung in dem Verfahren AG Brakel, Az. 2 F 88/13 darstellt.

11

Der Richter T hat sich unter dem 3.2.2015 wie folgt dienstlich geäußert:

12

„Der mit dem Aktenzeichen 2 F 86/14 versehene Schriftsatz der Rechtsanwälte G und Partner vom 21.11.2014 ging ausweislich des Eingangsstempels am 24.11.2014 beim Amtsgericht Brakel ein. Ich gehe davon aus, dass die Akte 2 F 86/14 am 25. 11.2014 beim zuständigen Dezernenten mit dem vorbenannten Schriftsatz vorlag. Die Akte konnte wegen erhöhtem Arbeitsanfall nach längerer Urlaubszeit inhaltlich aber nicht sofort bearbeitet werden. Dass in dem laufenden Verfahrenskostenhilfeverfahren unter dem Aktenzeichen 2 F 86/14 tatsächlich eine Beschwerdebegründung für das Verfahren 2 F 88/13 vorlag, ist erst nach inhaltlicher Bearbeitung der Akte am 2.12.2014 aufgefallen. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 26.9.2014 in dem Verfahren 2 F 88/13 war dem zuständigen Dezernenten bis zum 02.12.2014 nicht bekannt, da Beschwerdeeingang und Aktenversendung zum Oberlandesgericht während der Urlaubszeit des zuständigen Richters erfolgten.“

13

Der Senat hat den Beteiligten durch Verfügung vom 5.2.2015 Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser dienstlichen Äußerung gegeben. Die Antragsgegnerin hat beantragt zu entscheiden, was rechtens ist. Der Antragsteller hat sich nicht geäußert.

14

II.

15

1.

16

Die Beschwerde des Antragstellers ist gem. den §§ 117 Abs. 1 S. 3 und 4 FamFG, 522 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da die Beschwerdebegründungsfrist versäumt und ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren ist.

17

a)

18

Die Beschwerdebegründungsfrist des § 117 Abs. 1 S. 3 FamFG von zwei Monaten ab Beschlusszustellung ist versäumt, da der angefochtene Beschluss den Bevollmächtigten des Antragstellers am 29.9.2014 zugestellt und die Beschwerdebegründung  erst am 15.12.2014 beim Oberlandesgericht eingegangen ist. Der Eingang der Beschwerdebegründung beim Amtsgericht wahrte die Frist nicht, § 117 Abs. 1 S. 2 FamFG.

19

b)

20

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist ist dem Antragsteller entgegen seinem Antrag nicht zu gewähren.

21

aa)

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Wiedereinsetzung könnte gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 233 ZPO nur dann gewährt werden, wenn der Antragsteller ohne sein Verschulden verhindert gewesen wäre, die Beschwerdebegründungsfrist einzuhalten. Dies ist hier indes nicht der Fall, da die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist auf einem Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers beruht, welches diesem gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. Denn der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat die Beschwerdebegründung entgegen § 117 Abs. 1 S. 2 FamFG nicht beim Oberlandesgericht als Beschwerdegericht, sondern beim Amtsgericht eingereicht.

23

bb)

24

Zwar weist der Antragsteller im Ansatz zu Recht darauf hin, dass Wiedereinsetzung gleichwohl zu gewähren wäre, wenn das Verschulden des Bevollmächtigten für die Fristversäumung nicht kausal geworden wäre. Dies wäre dann der Fall, wenn bei pflichtgemäßer Weiterleitung des Schriftsatzes im ordentlichen Geschäftsgang durch das unzuständige Gericht an das zuständige Gericht eine Fristversäumung vermieden worden wäre (vgl. Zöller, ZPO, 30. Auflage, § 233 ZPO, Rn. 23b m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor.

25

Ausgehend von der Darstellung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist die Beschwerdebegründung am Abend des 21.11.2014, eines Freitags, in den Nachtbriefkasten des Amtsgerichts Brakel eingeworfen worden, so dass sie dem zuständigen Richter grundsätzlich am Montag, den 24.11.2014 oder Dienstag, den 25.11.2014, hätte vorgelegt werden können. Der zuständige Richter geht in seiner dienstlichen Äußerung von einer Vorlage am 25.11.2014 aus. Da ein Eingang der Beschwerdebegründung beim Oberlandesgericht bis einschließlich Montag, den 1.12.2014, rechtzeitig gewesen wäre, kommt hier demnach zwar in Betracht, dass das vorgenannte Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten für die Fristversäumung nicht kausal geworden ist, weil bei unverzüglicher Weiterleitung der Beschwerdebegründung die Fristversäumung voraussichtlich vermieden worden wäre.

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Eine derartige Weiterleitung ist jedoch deswegen nicht erfolgt, weil ein zweites Verschulden des Bevollmächtigten des Antragstellers gegeben ist, aufgrund dessen zunächst nicht erkannt wurde, dass der Schriftsatz vom 21.11.2014 die Beschwerdebegründung im vorliegenden Verfahren enthielt. Der Bevollmächtigte hat nämlich, wie oben ausgeführt, die Beschwerdebegründung mit dem falschen Aktenzeichen versehen. Dieses Versehen musste beim Amtsgericht deswegen nicht sogleich auffallen, weil es tatsächlich ein weiteres Verfahren zwischen denselben Beteiligten unter dem fälschlicherweise angeführten Aktenzeichen gab. Der Schriftsatz wurde daher entsprechend dem angeführten Aktenzeichen in diese Akte einsortiert. Wie der zuständige Richter in seiner dienstlichen Äußerung ausgeführt hat, ist der Umstand, dass in dem laufenden Verfahrenskostenhilfeverfahren unter dem Az. 2 F 86/14 tatsächlich eine Beschwerdebegründung für das Verfahren 2 F 88/13 vorlag, erst nach inhaltlicher Bearbeitung der Akte am 2.12.2014 aufgefallen. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 26.9.2014 in dem Verfahren 2 F 88/13 war dem zuständigen Dezernenten nach dem Inhalt seiner dienstlichen Äußerung bis zum 2.12.2014 nicht bekannt, da Beschwerdeeingang und Aktenversendung zum Oberlandesgericht während der Urlaubszeit des zuständigen Richters erfolgten. Eine vorherige inhaltliche Bearbeitung der Akte ist nach dem Inhalt der dienstlichen Äußerung wegen erhöhten  Arbeitsanfalls nach längerer Urlaubszeit nicht erfolgt.

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Danach entspricht die Vorgehensweise des zuständigen Richters der Bearbeitung im ordentlichen Geschäftsgang. Für ihn bestand keine Veranlassung, nach längerer Urlaubszeit die inhaltliche Bearbeitung dieser Akte entgegen der von seiner Vertreterin während seines Urlaubs nach Eingang der Antragsschrift unter dem 11.11.2014 verfügten Dreiwochenfrist vorzuziehen. Eine Eilbedürftigkeit war bei flüchtiger Durchsicht nicht zu erkennen, da der eingegangene Schriftsatz mit dem falschen Aktenzeichen versehen war. Bei Bearbeitung der Akte am 2.12.2014 war die Beschwerdebegründungsfrist bereits versäumt.

28

c)

29

Die Fristversäumung ist somit auf das (doppelte) Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zurückzuführen, so dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt.

30

2.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO.

32

Rechtsbehelfsbelehrung:

33

Gegen diesen Beschluss ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG Bezug genommen.Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.