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Oberlandesgericht Hamm·2 UF 200/82·02.05.1983

Berufung: Zahlung nachehelicher Unterhaltsrente von 4.283,41 DM (abzüglich 3.160 DM)

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die 57-jährige Antragsgegnerin begehrt nachehelichen Unterhalt. Das OLG Hamm gab der Berufung teilweise statt und verurteilte den Antragsteller zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 4.283,41 DM abzüglich bereits freiwillig geleisteter 3.160 DM; weitergehende Unterhaltsforderungen wurden abgewiesen. Das Gericht stützte die Entscheidung auf §§1569, 1571, 1578 BGB und berücksichtigte die ehelichen Lebensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und die Unzumutbarkeit Erwerbstätigkeit zu verlangen.

Ausgang: Berufung der Antragsgegnerin teilweise stattgegeben: Verurteilung des Antragstellers zur Zahlung monatlicher Unterhaltsrente von 4.283,41 DM abzüglich freiwillig gezahlter 3.160 DM; weitergehende Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach §§1569, 1571 BGB besteht, wenn dem geschiedenen Ehegatten wegen seines Alters und der Lebensführung eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann.

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Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts sind die ehelichen Lebensverhältnisse bis zur Auflösung der Ehe maßgeblich; regelmäßig sind die Einkünfte zum Zeitpunkt der Scheidung entscheidend.

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Kosten angemessener Versicherungen für Krankheit und Alter können zusätzlich zum Elementarunterhalt nach §1578 BGB verlangt werden.

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Bei der Berücksichtigung von Vermögenszuflüssen in der Unterhaltsbemessung ist zu beachten, dass der Einsatz von Kapital für Erwerb von Wohnraum und angemessene Einrichtung nicht zwingend zu einer Minderung des laufenden Unterhaltsanspruchs führt.

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Bei Trennung sind die erhöhten Kosten zweier getrennt zu finanzierender Haushalte zu berücksichtigen, sodass der Elementarunterhalt an die bisherige Lebensführung angepasst werden darf.

Relevante Normen
§ 1569 BGB§ 1571 BGB§ 1578 BGB§ 1569, 1571 BGB§ 1564 Satz 2 BGB§ 1578 II BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, 108 F 114/79

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 16. März 1982 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Essen (XXX) Ziffer IV und V abgeändert:

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin eine monatliche Unterhaltsrente von 4.283,41 DM zu zahlen und zwar monatlich im voraus, beginnend mit dem auf die Rechtskraft des Scheidungsausspruchs folgenden Monats abzüglich monatlich freiwillig gezahlter 3.160,- DM.

Die weitergehende Unterhaltsklage bleibt abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 9/10 dem Antragsteller und zu 1/10 der Antragsgegnerin auferlegt.

Tatbestand

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Die Parteien, beide XXX Jahre alt, sind seit XXX miteinander verheiratet. Sie haben drei erwachsene Kinder im Alter von XXX, XXX und XXX Jahren.

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Der Antragsteller arbeitete zu Beginn der Ehe als Assistent bei der Firma XXX. Später war er bei der Firma XXX beschäftigt. Seit XXX ist der Antragsteller bei der Firma XXX ordentlichem Vorstandsmitglied er mit Wirkung vom XXX bestellt wurde.

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Die Antragsgegnerin ist gelernte Bürogehilfin. Sie war während der Ehe - mit Ausnahme weniger Monate nach Eheschliessung bis November 1952 - nicht berufstätig.

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Durch das angefochtene Verbundurteil, auf dessen Tatbestand im übrigen und auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Ehe geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und die Unterhaltsklage der Antragsgegnerin abgewiesen; mit ihr wurde ein Mehrbetrag von 1.340 DM über freiwillig gezahlte 3.160 DM hinaus geltend gemacht.

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Dagegen richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin. Soweit sie gegen den Versorgungsausgleich gerichtet war, hat sie das Rechtsmittel zurückgenommen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antragsteller zu verurteilen, an sie ab Rechtskraft des Scheidungsausspruchs folgenden monatliche Unterhaltsbeträge zu zahlen:

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Elementarunterhalt 3.000,- DM

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Kosten einer angemessenen

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Versicherung für den Fall

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der Krankheit 469,43 DM

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Kosten einer angemessenen

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Versicherung für den Fall

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des Alters 813,98 DM

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insgesamt monatlich 4.283,41 DM

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abzüglich

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freiwillig gezahlter monatlich 3-160,- DM.

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Der Antragsteller beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Parteien wiederholen und ergänzen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Hierzu wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist begründet.

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Die Antragsgegnerin hat Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in Höhe von insgesamt 4.283,41 DM.

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Anspruchsgrundlage für die Unterhaltsforderung sind §§ 1569, 1571, 1578 BGB.

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Nach §§ 1569, 1571 BGB kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen, sobald von ihm im Zeitpunkt der Scheidung wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann. Eine Erwerbstätigkeit kann der 57 Jahre alten Antragsgegnerin, die während der über 30-jährigen Ehe - mit Ausnahme weniger Monate zu Beginn - nicht berufstätig war, nicht zugemutet werden. Hierzu bedarf es keiner weiteren Ausführungen. Für die Beurteilung der ehelichen Lebensverhältnisse sind nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. FamRZ 82/575 m.w.N.) alle Tatsachen einzubeziehen, die die Einkommens- und Vermögensverhältnisse bis zur Auflösung der Ehe (§ 1564 Satz 2 BGB) beeinflußt haben. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden, daß für den nachehelichen Unterhalt regelmäßig die Einkünfte im Zeitpunkt der Scheidung maßgebend sind. Die ehelichen Lebensverhältnisse waren geprägt von der beruflichen Stellung und den Einkünften des Antragsstellers zuletzt als Vorstandsmitglied bei der XXX. Soweit er geltend macht, daß die ehelichen Lebensverhältnisse von den mit der Bestellung zum Vorstandsmitglied verbundenen wesentlich erhöhten Bezügen nur noch in zeitlich untergeordnetem Umfang beeinflußt worden seien, ist dem entgegenzuhalten, daß bereits seit den 70iger Jahren - wie die vorgelegten Einkommenssteuerbescheide und die von der Antragsgegnerin gefertigte Aufstellung, die der Antragsteller nicht spezifiziert bestritten hat, ergeben - ein verhältnismäßig hohes Einkommen mit regelmäßig steigender Tendenz zu verzeichnen ist. Die wirtschaftlichen Verhältnisse hatten zunehmend eine günstige Weiterentwicklung erfahren, deren Voraussetzungen bereits vor der Trennung vom 1. Juli 1978 begründet waren. Der Antragsteller errechnet - bezogen auf das Jahr 1981 - nach Abzug von Steuern und Kirchengeld XXX von Unterhaltsleistungen an die Antragsgegnerin in Höhe von monatlich 3.160,- DM und an die drei Kinder in Höhe von monatlich 600,- DM für die Tochter XXX und je 750,-- DM für die Söhne XXX und XXX weiter nach Abzug eigener Krankenversicherungs- und Altersvorsorgeversicherungsbeiträge sonstiger Versicherungsbeiträge sowie Zinszahlungen und Zahlungen an Bausparkassen einen ihm verbleibenden Betrag von 7.500,- DM monatlich. Es kann unterstellt werden, daß die Parteien - wie der Antragsteller vorträgt - gemessen an seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen einen verhältnismäßig bescheidene jedenfalls keinen aufwendigen Lebensstil gepflegt und den monatlichen Bedarf für den Lebensunterhalt, was Nahrung und Bekleidung - mit Ausnahme derjenigen des Antragstellers - und dergleichen angeht, für einen 4-Per-sonen-Haushalt noch im Jahre 1978 mit rund 3.600,- DM bestritten haben. Berechnet man die Kosten für Wohnung die Parteien bewohnten ein ihnen je zu 1/2-Miteigentumsanteil gehörendes Einfamilienwohnhaus - für Winter- und Sommerurlaube den Privatgebrauch eines Pkw - die Antragsgegnerin verfügte über einen eigenen Pkw - und für diverse Hobbys des Antragstellers wie Fliegen und Segeln hinzu, dürfte ein Betrag von 6.000,- bis 7.000,-- DM monatlich für die Lebenshaltung insgesamt, bezogen auf den 4-Personen-Haushalt, nicht übersetzt sein. Um einen an der bisherigen Lebensführung orientierten angemessenen Unterhalt der Antragsgegnerin sicherzustellen, hält der Senat deswegen als Elementarunterhalt einen Betrag von 3.000,- DM monatlich für notwendig. Im Verhältnis zu dem für die frühere gemeinsame

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Lebens- und Haushaltsführung -anzusetzenden Betrag mag diese Summe für die Antragstellerin allein zwar nicht gering erscheinen. Es ist jedoch eine Erfahrungstatsache, daß getrennt zu finanzierende Haushalte und Lebensbedürfnisse höhere Kosten verursachen. Von dem Betrag von monatlich 3.000,- DM ist im Hinblick auf die ihr zugeflossene Summe von tatsächlich rund 275.000,- DM im Rahmen der Vermögens- und Zugewinnauseinandersetzung zu Lasten der Antragsgegnerin ein Abzug nicht vorzunehmen. Der Antragsgegnerin es nicht verwehrt, eine Eigentumswohnung zu erwerben. Hierfür das gesamte Kapital einzusetzen, war sie nicht gehalten. Vielmehr war ihr unbenommen, den Kauf - wie geschehen - nur zum Teil mit Eigenmitteln, im übrigen mit einem Bauspardarlehen zu finanzieren, und einen weiteren Teil des ihr vom Antragsteller gezahlten Kapitals für sonstige mit der Einrichtung eines neuen Hausstandes verbundene Unkosten zu verwenden. Daß sie im Zusammenhang mit dem Umzug aus einer nach der Trennung zunächst angemieteten Wohnung in die Eigentumswohnung und mit der Einrichtung des neuen Hausstandes insgesamt Ausgaben in einer Größenordnung um 50.000,-- DM gehabt und darüber hinaus 10.000,- DM für die Anschaffung eines Pkw ausgegeben hat, bestreitet der Antragsteller nicht. Diese Ausgaben sind auch nicht als unverhältnismäßig hoch anzusehen. Der Antragstellerin ist darüberhinaus eine gewisse Rücklagenbildung zuzubilligen. Nach ihren vom Antragsteller nicht spezifiziert bestrittenen Angaben im Termin sind ihr nach Abzug der vorstehenden Ausgaben einschließlich derjenigen für die Eigentumswohnung etwa 50.000,- DM verblieben. Soweit der Antragstellerin daraus Kapitaleinkünfte zufließen, stehen diesen Einkünften Zins- und Tilgungsleistungen für das Bauspardarlehen in Höhe von 150.000,- DM gegenüber, die sich monatlich auf 1.000,- DM belaufen. Zwar ist einzuräumen, daß die Tilgungsleistungen der Vermögensbildung dienen. Auf Seiten des Antragstellers fallen nach seinem Vortrag aber ebenfalls neben Zinszahlungen XXX Leistungen XXX zur Kapitalbildung an, die seinen angemessenen Unterhalt nicht tangieren. Da die Antragsgegnerin für die Eigentumswohnung Zinszahlungen sowie Betriebskosten und Instandhaltungsrücklagen monatlich aufzubringen hat, ist auch kein den Elementarunterhalt mindernder Wohnwert für die Eigentumswohnung zu veranschlagen.

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Über die Unterhaltsrente von 3.000,- DM monatlich hinaus, die als erforderlich aber auch ausreichend anzusehen ist, um ihr eine den bisherigen Lebenszuschnitt angepaßte Lebensführung zu gewährleisten, stehen der Antragsgegnerin die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit zu (§ 1578 II BGB). Die von ihr hierfür beanspruchten 469,43 DM monatlich hat der Antragsteller der Höhe nach nicht bestritten. Darüberhinaus kann die Antragsgegnerin auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters gemäß § 1578 III BGB verlangen. Die hierfür geforderten 813,98 DM monatlich entsprechen einem Bruttoeinkommen von 4.399,89 DM monatlich. Sie liegen somit unter dem höchstmöglichen Betrag für die Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung für das Jahr 1983.

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Daß die Antragsgegnerin mit diesem Betrag einem Rentenanspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in einer Lebensversicherung nicht mehr begründen kann, der auch nur annähernd die Höhe des derzeitigen Elementarunterhaltsanspruchs erreicht, enthebt den Antragsteller nicht von seiner Zahlungsverpflichtung.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 515 ZPO; diejenige über die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.