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Oberlandesgericht Hamm·2 UF 187/17·13.01.2019

Gegenvorstellungen gegen Verfahrenswertbeschluss wegen Unterhaltsverzicht zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtStreitwertrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Verfahrensbevollmächtigten wandten sich gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts in einem Verfahren über nachehelichen Unterhalt, weil die Parteien in einem Vergleich wechselseitig auf künftigen Unterhalt verzichtet hatten. Streitpunkt war, ob der Verzicht den Verfahrenswert erhöht. Das OLG Hamm wies die Gegenvorstellungen zurück: Maßgeblich sei der Wert der durch den Vergleich erledigten Ansprüche, nicht der Wert der übernommenen Leistung.

Ausgang: Gegenvorstellungen gegen den Verfahrenswertbeschluss als unbegründet abgewiesen; Wert des Vergleichs richtet sich nach den erledigten Ansprüchen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Wert des Vergleichsgegenstandes bestimmt sich nach dem Wert der Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die durch den Vergleich erledigt werden, und nicht nach dem Wert der von einem Beteiligten übernommenen Leistung.

2

Eine Vereinbarung über den Verzicht auf künftigen Unterhalt führt nicht zu einer Erhöhung des Verfahrenswerts, wenn die Unterhaltsforderungen bereits Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sind.

3

Der Wert eines Unterhaltsverzichts kann nur dann für den Verfahrenswert in Betracht kommen, wenn über nicht anhängige Unterhaltsansprüche verglichen wird.

4

Gegenvorstellungen gegen einen Verfahrenswertbeschluss sind zurückzuweisen, wenn sie auf der Annahme beruhen, der Wert des Vergleichs richte sich nach den übernommenen Leistungen statt nach dem Wert der erledigten Ansprüche.

Relevante Normen
§ 51 FamGKG§ GKG/FamGKG§ FamGKG, § 51 Rn. 196

Vorinstanzen

Amtsgericht Marl, 12 F 538/09

Leitsatz

1.

Der Wert des Vergleichsgegenstandes richtet sich nach dem Wert der Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die durch den Vergleich erledigt werden sollen, nicht aber nach dem Wert der Leistung, die ein Beteiligter im Vergleich übernimmt.

2.

Eine Vereinbarung über den Verzicht auf künftigen Unterhalt führt nicht zu einer Erhöhung des Verfahrenswerts, wenn die Unterhaltsforderungen bereits Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sind.

Tenor

Die Gegenvorstellungen der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten gegen den am 06.07.2018 erlassenen Verfahrenswertbeschluss des Senats werden zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Gegenvorstellungen der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten, mit welchen sie sich dagegen wenden, dass der Senat im vorliegenden Verfahren auf Geltendmachung von nachehelichem Unterhalt den Wert für den Vergleich nicht höher festgesetzt hat als den Wert für das Beschwerdeverfahren, obwohl die Beteiligten in dem Vergleich wechselseitig auf jeglichen weiteren Nachscheidungsunterhalt verzichtet haben, sind nicht begründet.

3

Die Gegenvorstellungen verkennen, dass der Wert des Vergleichsgegenstandes sich nach dem Wert der Ansprüche oder Rechtsverhältnisse richtet, die durch den Vergleich erledigt werden sollen, nicht aber nach dem Wert der Leistung, die ein Beteiligter im Vergleich übernimmt (einhellige Meinung in Rechtsprechung und Literatur, vgl. etwa Oestreich/Trenkle, GKG/FamGKG, Mai 2014, Anhang Verfahrenswert, Stichwort Vergleich, Rn. 3 m.w.N.; Schneider/Kurpat, Streitwertkommentar für Zivilprozess und FamFG-Verfahren, 14. Aufl., Stichwort Vergleich, Rn. 5485 m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 27.04.2012, Az. 20 W 13/12, VersR 2013, 920).

4

Dem entsprechend führt eine Vereinbarung über den Verzicht auf künftigen Unterhalt nicht zu einer Erhöhung des Verfahrenswerts, wenn die Unterhaltsforderungen bereits Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sind. Vielmehr richtet sich der Wert des Vergleichs in einem solchen Fall nach dem Wert der anhängigen Unterhaltsforderungen. Der Wert eines Unterhaltsverzichts kann nur im Falle eines Vergleichs über nicht anhängigen Unterhalt eine Rolle spielen (Oestreich/Trenkle a.a.O., Stichwort Unterhaltsverzicht, Rn. 1 m.w.N.; Schneider/Thiel, Streitwertkommentar für Zivilprozess und FamFG-Verfahren, 14. Aufl., Stichwort Vergleich, Rn. 8681 m.w.N.; Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, § 51 Rn. 196 m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.08.2013, Az. 11 WF 181 / 13, FamRZ 2014, 1810).