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Oberlandesgericht Hamm·2 UF 180/07·05.11.2007

Berufungsrücknahme: Kostenentscheidung und Verlust des Rechtsmittels (§ 516 Abs.3 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin hat ihre Berufung zurückgenommen; das Oberlandesgericht entschied über die Folgewirkungen der Rücknahme. Zentrale Frage war die Kostenverteilung und die rechtliche Wirkung der Rücknahme. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat (bei einem Streitwert bis 1.500 €) und die Rücknahme den Verlust des Rechtsmittels nach § 516 Abs. 3 ZPO zur Folge hat.

Ausgang: Berufung zurückgenommen; Verlust des Rechtsmittels (§ 516 Abs.3 ZPO) und Kostentragung der Klägerin bis zu einem Streitwert von 1.500 €.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme einer Berufung führt zum Verlust des Rechtsmittels gemäß § 516 Abs. 3 ZPO.

2

Wer die Berufung zurücknimmt, trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Kostenentscheidung kann sich nach dem für das Berufungsverfahren festgesetzten Streitwert richten.

3

Die Kostenentscheidung kann im Zusammenhang mit der Rücknahme der Berufung getroffen werden, ohne dass es einer erneuten materiellen Prüfung des Rechtsmittels bedarf.

4

Bei Feststellung eines Streitwerts für das Berufungsverfahren bis zu 1.500 € kann die Kostentragung entsprechend begrenzt werden.

Relevante Normen
§ 516 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Gütersloh, 16 F 168/06

Tenor

Aufgrund der Berufungsrücknahme trägt die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens bei einem Wert des Berufungsverfahrens bis zu 1.500 €.

Die Rücknahme der Berufung hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge (§ 516 Abs. 3 ZPO).