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Oberlandesgericht Hamm·2 UF 174/18·23.10.2018

FamFG: Absehen von Gerichtskosten nach Beschwerderücknahme im Kindesinteresse

ZivilrechtFamilienrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Mutter nahm die Beschwerde zurück; der Senat hatte nur noch über die Kosten zu entscheiden. Das Oberlandesgericht hat gemäß § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG von der Erhebung der Gerichtskosten und von der Anordnung der Erstattung der Aufwendungen der Beteiligten abgesehen. Begründend stellte das Gericht fest, dass die Beschwerde im Interesse des Kindes eingelegt worden sei. Der Verfahrenswert wurde auf 1.500,00 € festgesetzt.

Ausgang: Absehen von Gerichtskosten und Erstattungsanordnung gemäß § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG; Verfahrenswert auf 1.500 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann nach § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG von der Erhebung der Gerichtskosten und von der Anordnung der Erstattung der Aufwendungen der Beteiligten absehen.

2

Bei Rücknahme einer Beschwerde verbleibt die Entscheidung über die Kosten beim Gericht, das diese unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen hat.

3

Das Motiv der Beschwerdeführung (z.B. Einlegung im Interesse des Kindes) kann bei der Abwägung, ob von Kosten und Erstattungsanordnungen Abstand zu nehmen ist, zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden.

4

Der Verfahrenswert ist vom Gericht festzusetzen und bildet die Grundlage für die Bemessung der kostenrechtlichen Folgen in Familiensachen.

Relevante Normen
§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Marl, 15 F 307/18

Tenor

Von der Erhebung der Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) wird gem. § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG abgesehen.

Von der Anordnung der Erstattung der Aufwendungen der Beteiligten wird gem. § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG abgesehen.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500,00 € EUR festgesetzt.

Gründe

2

Nach Rücknahme der Beschwerde durch die Mutter im Termin vor dem Amtsgericht am 4.10.2018 hatte der Senat in dem zugrundeliegenden Beschwerdeverfahren nur noch über die Kosten zu entscheiden. Bei der Kostenentscheidung hat der Senat berücksichtigt, dass die Beschwerde im Interesse des Kindes eingelegt worden ist.