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Oberlandesgericht Hamm·2 UF 166/07·23.01.2008

Trennungs- und Kindesunterhalt: Firmenwagenvorteil, Erbengemeinschaftsentnahmen, Kindergeldabzug 2008

ZivilrechtFamilienrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die getrennt lebende Ehefrau begehrte mit der Berufung höheren Trennungs- und Kindesunterhalt. Das OLG Hamm erhöhte den Unterhalt teilweise und berechnete das Einkommen des Ehemanns unter Einbezug eines geschätzten Firmenwagenvorteils sowie nur der tatsächlich zugeflossenen Privatentnahmen aus der Erbengemeinschaft. Provisionseinkünfte wurden mangels Beweises nicht berücksichtigt; Zahlungen an Dritte konnten teils als Erfüllung wirken und Barzahlungen ohne Tilgungsbestimmung wurden nach § 366 Abs. 2 BGB quotal verrechnet. Ab 1.1.2008 zog der Senat den Kindesunterhalt für die Ehegattenunterhaltsberechnung in Höhe des Zahlbetrags (Tabellenbetrag minus hälftiges Kindergeld) ab und ließ die Revision hierzu zu.

Ausgang: Berufung überwiegend erfolgreich; Unterhalt wird erhöht, im Übrigen wird die Klage bzw. Berufung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines Firmenwagens ist unterhaltsrechtlich grundsätzlich an den steuerlichen Werten (1%-Regel) auszurichten und kann um ersparte tatsächliche Nutzungskosten erhöht werden; Fahrten Wohnung–Arbeitsstätte sind mangels Vorteil regelmäßig nicht anzusetzen.

2

Einkünfte aus einer Erbengemeinschaft sind in der Trennungszeit für den Unterhalt regelmäßig nur in Höhe der tatsächlich zugeflossenen Privatentnahmen zu berücksichtigen, wenn die laufenden Überschüsse im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung einvernehmlich zur wertsteigernden Vermögensbildung reinvestiert werden und eine Auseinandersetzung/Verwertung unzumutbar ist.

3

Behauptete zusätzliche Einkünfte (z.B. Provisionen) sind nur zu berücksichtigen, wenn der Unterhaltsberechtigte als darlegungs- und beweisbelastete Partei deren Zufluss substantiiert nachweist; werden Beweisantritte zurückgenommen, bleibt er beweisfällig.

4

Leistungen des Unterhaltspflichtigen an Dritte können trotz Geldleistungspflicht Erfüllungswirkung gegenüber dem Unterhaltsanspruch entfalten, wenn sie bedarfsbezogen sind und den Berechtigten unmittelbar entlasten (Treu und Glauben).

5

Zahlt der Unterhaltspflichtige ohne Tilgungsbestimmung auf mehrere selbständige Unterhaltsforderungen, ist die Zahlung zur Herstellung eines vollstreckungsfähigen Titels nach § 366 Abs. 2 BGB quotal auf die Streitgegenstände zu verteilen; ab 1.1.2008 ist bei der Ehegattenunterhaltsbemessung der Kindesunterhalt im Regelfall in Höhe des Zahlbetrags (nach Kindergeldanrechnung) vom Einkommen abzusetzen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 1612 b BGB n.F.§ 1629 Abs. 3 BGB§ 1361, 1601, 1602, 1606 BGB§ 287 Abs. 2 ZPO§ 2038 Abs. 1 BGB§ 2038 Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen-Borbeck, 21 F 33/07

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Übrigen - das am 6. Juli 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen-Borbeck abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgenden Unterhalt zu leisten:

1.

Rückständigen Unterhalt für den Zeitraum von November 2006 bis einschließlich Ja-nuar 2008:

a)

Trennungsunterhalt von insgesamt 2.383,66 €

b)

Kindesunterhalt:

Für G, geboren am 13.1.1991: 1.422,06 €

Für N, geboren am 22.12.1996: 1.189,76 €

Für B2, geboren am 22.12.1996: 796,18 €

2.

Laufenden Unterhalt für die Zeit ab Februar 2008, zahlbar im Voraus bis zum dritten Werktag eines jeden Monats, in folgender Höhe:

a)

Trennungsunterhalt: 941,00 €

b)

Kindesunterhalt:

Für G, geboren am 13.1.1991: 361,00 €

Für N, geboren am 22.12.1996: 310,00 €

Für B2, geboren am 22.12.1996: 310,00 €

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklag-ten zu 2/3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die gegen sie gerichtete Vollstreckung jeweils durch Sicher-heitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckungswillige Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

2

A.

3

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Aus der Ehe sind die Kinder G, geboren am 13.1.1991, B2, geboren am 22.12.1996, und N, geboren am 22.12.1996, hervorgegangen.

4

Die Trennung erfolgte Ende Juli 2006. Die Klägerin verblieb mit den Kindern in dem ehelichen Haus, W-Straße, F. Sie war und ist nicht erwerbstätig und bezieht im Unterhaltszeitraum das Kindergeld für die drei Kinder.

5

Der Beklagte arbeitet nichtselbständig als Vertriebsleiter für einen europäischen Papierkonzern. Er ist nach dem Tod seiner Mutter im Jahre 1998 neben seinen beiden Brüdern zu 1/3 Mitglied der Erbengemeinschaft an der Immobilie I2-Straße und der Immobilie C-Straße sowie zu 2/9 an der Immobilie I-Straße in F. Bei den Objekten handelt es sich um Mehrfamilienhäuser, deren Wohnungen vermietet sind.

6

Die Klägerin hat für den Zeitraum ab November 2006 Trennungs- und Kindesunterhalt begehrt.

7

Sie hat behauptet, der Beklagte erziele neben seinem Verdienst aus abhängiger Beschäftigung Mieteinnahmen und Provisionseinkünfte von der Fa. E2 GmbH und Co KG. Insgesamt belaufe sich sein bereinigtes Nettoeinkommen auf 3.746 €.

8

Wegen der erstinstanzlichen Anträge der Klägerin wird auf die Seite 2 des angefochtenen Urteils (Bl. 110 d.A.) verwiesen.

9

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und behauptet, sein Einkommen sei niedriger als von der Klägerin vorgetragen. Er erziele keine Provisionseinkünfte und Mieteinnahmen, weshalb er weiteren als den bereits geleisteten Unterhalt nicht schulde.

10

Das Familiengericht hat der Klage zum Teil stattgegeben, wobei es unter Einbeziehung von Einkünften aus abhängiger Beschäftigung und Vermietung nach Abzug von Verbindlichkeiten von einem monatlichen bereinigten Nettoeinkommen von rund 2.843 € des Beklagten ausgegangen ist.

11

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, der erstinstanzlichen Tenorierung, der tatsächlichen Feststellungen des Familiengerichts und dessen rechtlichen Ausführungen wird im Übrigen auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

12

Mit der Berufung erstrebt die Klägerin einen höheren Kindes- und Trennungsunterhalt.

13

Zur Begründung trägt sie vor, das Einkommen des Beklagten sei vom Familiengericht zu niedrig bemessen worden. Hinsichtlich der abhängigen Beschäftigung sei der Firmenwagen als geldwerter Vorteil mit 500 € monatlich zu berücksichtigen. Die Nettoeinkünfte aus abhängiger Beschäftigung beliefen sich auf einen monatlichen Betrag zwischen 4.532, 50 € im Jahre 2006 und 5.118, 11 € im Dezember 2007, wobei dem letztgenannten Betrag noch der Wert der Privatnutzung des Firmenwagens hinzurechnen sei. Von der Firma E2 GmbH und Co KG beziehe der Beklagte nach wie vor Provisionen von monatlich netto 1.000 €. Die Nettomieteinkünfte des Beklagten beliefen sich auf monatlich 420,27 €.

14

Wegen der das Vorbringen des Beklagten betreffenden Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 9.10.2007 (Bl. 148 ff. d.A.), 15.11.2007 (Bl. 192 ff.), 3.12.2007 (Bl. 206), 2.1.2008 (Bl. 385 ff. d.A.) und 9.1.2008 (Bl. 431 ff.) nebst Anlagen Bezug genommen.

15

Die Parteien haben im Senatstermin vom 10. Januar 2008 – unberührt von sonstigen zweckgebundenen Zahlungen des Beklagten – Unterhaltszahlungen des Beklagten auf den Kindes- und Trennungsunterhalt von November 2006 bis Januar 2007 in Höhe von insgesamt 18.328 € unstreitig gestellt und die Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 10. Januar 2008 Bezug genommen.

16

Die Klägerin hat zunächst die Berufung nach den Anträgen des Schriftsatzes vom 15.11.2007 (Bl. 193 ff.) eingelegt.

17

Im Senatstermin vom 10. Januar 2008 beantragt sie entsprechend der Prozesskostenhilfebewilligung des Senats teilweise berufungserweiternd,

18

abändernd den Beklagten zu verurteilen, an sie zu zahlen:

19

1.

20

Rückständigen restlichen Unterhalt von November 2006 bis Dezember 2007 von:

21

a)

22

Trennungsunterhalt: 3.000 €

23

b)

24

Kindesunterhalt:

25

Für G, geboren am 13.1.1991, 2.000 €

26

Für N, geboren am 22.12.1996: 2.000 €

27

Für B2, geboren am 22.12.1996: 1.000 €

28

2.

29

Monatlichen laufenden Trennungsunterhalt für die Zeit ab Januar 2008, jeweils zahlbar im Voraus bis zum dritten Werktag eines jeden Monats:

30

a)

31

Trennungsunterhalt: 1.000 €

32

b)

33

Kindesunterhalt:

34

Für G, geboren am 13.1.1991, 400 €

35

Für N, geboren am 22.12.1996: 400 €

36

Für B2, geboren am 22.12.1996: 400 €

37

Der Beklagte beantragt,

38

die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

39

Er verteidigt das erstinstanzliche Vorbringen und trägt ergänzend und vertiefend vor, die Erbengemeinschaft habe von Anfang an die Mieteinkünfte im Wesentlichen zur Wertverbesserung eingesetzt. Die Privatentnahmen dienten nur dazu, die steuerlichen Belastungen auszugleichen. Neben seinen Einkünften aus abhängiger Beschäftigung erziele er keine Provisionserlöse. Unter Berücksichtigung seiner Belastungen und Leistungen für die Kinder und die Klägerin schulde er keinen höheren als den austitulierten und gezahlten Unterhalt.

40

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Berufungserwiderung nebst Anlagen (Bl. 232 ff. d.A.) verwiesen.

41

Der Senat hat im Senatstermin vom 10. Januar 2008 die Parteien persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift und den des Berichterstattervermerks Bezug genommen.

42

Im Übrigen wird wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und der von ihnen überreichten Belege auf die in dem Rechtsstreit gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

43

B.

44

Der Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg.

45

Der Klägerin stehen – bezüglich des Kindesunterhalts in Prozessstandschaft (§ 1629 Abs. 3 BGB) –Trennungs- und Kindesunterhaltsansprüche gem. §§ 1361, 1601, 1602, 1606 BGB in dem aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Umfang zu.

46

I.

47

Unterhaltszeitraum November und Dezember 2006

48

Unter Berücksichtigung der – zum Teil nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils – geleisteten Zahlungen schuldet der Beklagte für diesen Zeitraum keinen Unterhalt mehr.

49

Der Senat weist zur Erläuterung der Zahlen des nachfolgenden Rechenwerkes darauf hin, dass die Berechnungen mit Hilfe eines im Hintergrund mit mehr als zwei Dezimalstellen sehr genau arbeitenden Tabellenkalkulationsprogramms durchgeführt wurden, wobei aber nur zwei Dezimalstellen ausgewiesen werden, was bei den Rechenoperationen bezüglich einzelner Werte zu scheinbaren Unstimmigkeiten (um wenige Cent) führen kann.

50

1.

51

Einkommen des Beklagten

52

Das bereinigte Nettoeinkommen des Beklagten vor Abzug des Kindesunterhalts beläuft sich auf monatlich 2.544,34 €

53

und das für die Berechnung des Trennungshalts nach dem Halbteilungsgrundsatz einzusetzende Einkommen nach Abzug des Kindesunterhalts auf

54

1.340,64 €

55

a)

56

Nach den überreichten Verdienstnachweisen für das Jahr 2006 (vgl. Bl. 93, 267 ff. d.A.) belief sich das Steuerbruttoeinkommen des Beklagten auf insgesamt 76.831,00 €.

57

In diesem Steuerbrutto ist für den Zeitraum November und Dezember 2006 der Firmenwagenanteil mit einem Gesamtbetrag von 1.262,80 € enthalten.

58

Um den Nutzungsvorteil des Firmenwagens zu ermitteln, hat der Senat den auf diesen entfallenden Steuerbruttoanteil herausgerechnet und zunächst auf der Grundlage eines Steuerbruttos von 75.568,20 € mit Hilfe eines Lohnsteuerprogramms (Stollfuß, Lohnsteuerberechnungsprogramm PC 2007) ein Nettoeinkommen von 51.073,61 € errechnet, das einem monatsdurchschnittlichen Nettoeinkommen von 4.256,13 €

59

entspricht.

60

Der in dem Steuerbrutto enthaltene Unfallversicherungsbeitrag der Arbeitgeberin für den Beklagten ist in die Berechnung des Nettoeinkommens einbezogen worden, weil dieser Leistung ein entsprechender geldwerter Vorteil für den Beklagten gegenüber steht.

61

b)

62

Den aus der Nutzung des Firmenwagens resultierenden Vorteil hat der Senat auf insgesamt monatlich 288,57 €

63

geschätzt (§ 287 Abs. 2 ZPO).

64

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellt der für die Kfz-Nutzung nach dem Steuerrecht zu veranschlagende Wert (Einprozentregelung) im Regelfall die Ausgangsgröße für die Bemessung des Nutzungsvorteils im Unterhaltsrecht dar (vgl. auch Ziffer 4 der Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm zum Unterhaltsrecht, Stand: 1.1.2008, nachfolgend: HLL 1.1.2008).

65

Nach der Bescheinigung der Arbeitgeberin des Beklagten vom 9.11.2006 (Bl. 257 d.A.), deren Richtigkeit die Klägerin nicht entgegen getreten ist, beträgt dieser steuerliche Wert für den vom Beklagten genutzten Opel Signum monatlich 308,00 €.

66

Soweit in dem steuerlichen Wert zu versteuernde Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von im Jahr 2006 ab November 323,40 € monatlich enthalten sind, stellen diese keinen anzusetzenden Nutzungsvorteil dar, weil diesem ein berufsbedingter Aufwand gegenüber steht.

67

Bei einer unter Benutzung eines Steuerprogramms errechneten Nettoquote von 61,22 % resultiert hieraus (bei genauer prozentualer Berechnung) ein Nettovorteil von monatlich 188,57 € (308 € * 61,22 %).

68

In Abweichung von gerichtsbekannt vielen anderen Fällen der Firmenwagennutzung ist der Beklagte völlig von sämtlichen Kosten der Fahrzeugnutzung befreit, soweit er den Pkw in Deutschland betankt. Unter diesen Umständen ist es unter Berücksichtigung der allgemeinkundig hohen laufenden Betriebskosten für ein Fahrzeug der Mittelklasse im Jahre 2006 und im Folgezeitraum angemessen, dem o.a. Wert einen monatlichen Betrag von geschätzt 100,00 € hinzuzurechnen, woraus sich der vorangehend angeführte Gesamtnutzungsvorteil errechnet.

69

c)

70

Von den steuerfreien Einkünften in Höhe von insgesamt 2.663,64 im Jahre 2006 ist lediglich das Essensgeld mit 143,64 €, entsprechend monatsdurchschnittlich

71

11,97 €

72

dem Einkommen gemäß der eigenen Berechnungsweise des Beklagten hinzuzurechnen. Denn der restliche Betrag (2.520 €) ist für eine unterhaltsrechtlich anzuerkennende betriebliche Altersvorsorge mit einem Gesamtbeitrag unterhalb von 4 % des Bruttoeinkommens (vgl. hierzu Ziffer 10.1 HLL 1.1.2008) angefallen.

73

d)

74

Vom Nettoeinkommen sind die Leistungen des Beklagten für seine freiwillige Kranken- und Unfallversicherung in Höhe von monatlich 299,25 €

75

in Abzug zu bringen.

76

e)

77

Dem Einkommen hinzuzurechen ist die Abfindung (2.181,37 €), die der Beklagte im Dezember 2006 von seinem alten Arbeitgeber erhalten hatte. Diese Zuwendung ist eheprägend, weil sie aus der Arbeitsleistung des Beklagten während des ehelichen Zusammenlebens der Parteien resultiert.

78

Monatsdurchschnittlich sind daher dem Einkommen 181,78 €

79

hinzuzurechnen.

80

f)

81

Die von der Klägerin behaupteten Provisionserlöse des Beklagten sind nicht in die Berechnung einzustellen.

82

Die Klägerin ist nach allgemeinen Grundsätzen für die Höhe des bedarfsprägenden Einkommens beweispflichtig. Der Beklagte hat ausreichend substantiiert unter Vorlage einer schriftlichen Bestätigung des Zeugen Dr. I vom 11.12.2007 (Bl. 285 d.A.) dargetan, dass er - bis auf 8.700 € im Jahre 2006 für Tätigkeiten im Jahre 2005 - keine Provisionen in der Folgezeit erhalten und für die Firma E2 GmbH und Co KG nicht mehr gearbeitet hat.

83

Im Senatstermin ist dieser Streitpunkt ausführlich erörtert worden.

84

Die Klägerin hat ihre diesbezüglichen Beweisantritte zurückgenommen, um eine von ihr angestrebte abschließende Entscheidung auf den Senatstermin vom 10. Januar 2008 zu erreichen, und ist damit beweisfällig geblieben.

85

Aufgrund der Vereinbarung der Parteien im Senatstermin vom 10. Januar 2008 sind die unstreitig in 2006 zuletzt erhaltenen Provisionen in Höhe von 8.700 € nicht als unterhaltsrelevantes Einkommen des Beklagten einzustellen, wofür im Gegenzug auch das aus einer Steuererstattung resultierende Einkommen der Klägerin im Jahre 2007 nicht zu ihren Lasten in die Unterhaltsberechnung einzubuchen ist.

86

g)

87

Das Erwerbseinkommen vor Abzug der Verbindlichkeiten beläuft sich damit auf

88

4.439,20 €

89

h)

90

Von dem Erwerbseinkommen als Haupteinkommen sind folgende monatliche Zahlungen des Beklagten auf Verbindlichkeiten, die die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben, abzusetzen:

91

aa)

92

Für das Hausdarlehen unstreitige 1.080,00 €

93

bb)

94

Leistungen auf die Kosten des ehelichen Hauses von insgesamt monatsdurchschnittlich

95

150,56 €.

96

Der Betrag setzt sich zusammen aus jährlichen Leistungen auf die Gebäudeversicherung (486,66 €), auf die Glasbruchversicherung (70,69 €), die Hausratsversicherung (262,00 €) und Grundbesitzabgaben (987,31). Die Summe der Zahlungen ist auf das Jahr monatsdurchschnittlich umgelegt worden.

97

Die belegten Leistungen des Beklagten stehen nach Erörterung im Senatstermin außer Streit. Es besteht im Übrigen Einigkeit zwischen den Parteien, dass der Beklagte die Grundbesitzabgaben in der Höhe der Abgaben in 2007 im Jahre 2006 getragen hat, während die Klägerin in der Folgezeit die Grundbesitzabgaben bezahlt hat.

98

cc)

99

Die Zahlung für die E-Versicherung (74,85 €) von monatsdurchschnittlich

100

6,24 €,

101

die der Beklagte nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien noch für die Jahre 2006 und 2007 getragen hat

102

dd)

103

Die belegte (Bl. 42. d.A.)und nicht bestrittene Steuernachzahlung für 2004 im Juli 2006 von monatsdurchschnittlich (5.065 € / 12) 422,08 €.

104

ee)

105

Die belegten und unstreitigen Zahlungen auf die Risikolebensversicherung H von monatsdurchschnittlich 41,40 €

106

ff)

107

Die belegten unstreitigen Zahlungen des Beklagten betreffend die Legasthenieförderung für das Kind N in den Monaten November und Dezember 2006 von monatsdurchschnittlich ((380 € + 210 €)/2) 295,00€. Diese Leistungen sind nur vom Einkommen des Beklagten abzusetzen und nicht als Teilerfüllung des Unterhaltsanspruchs anzusehen, weil sie nicht den elementaren Unterhaltsbedarf, sondern einen unerhaltsrechtlichen Mehrbedarf des Kindes betreffen, der nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist.

108

gg)

109

Der Pfadfinderbeitrag für G von monatsdurchschnittlich [(120 €)/2]

110

60,00 €,

111

der jedenfalls nicht unabdingbar dem Elementarunterhalt des Kindes zuzuordnen ist.

112

i)

113

Nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibt ein monatsdurchschnittliches Erwerbseinkommen von 2.383,93 €

114

j)

115

Dem o.a. Erwerbseinkommen sind Mieteinnahmen aus der Erbengemeinschaft in Höhe der für 2006 vom Beklagten gezogenen Privatentnahmen von monatsdurchschnittlich (1.925 €/12)

116

160,42 €

117

hinzuzurechnen.

118

aa)

119

Bezüglich der tatsächlichen Grundlage ist von der Behauptung des Beklagten auszugehen, wonach die Miterben einverständlich seit dem Erbfall den Großteil der Mietzinseinkünfte in die Objekte zur Wertverbesserung investieren und nur Entnahmen tätigen, soweit dies zum Ausgleich von steuerlichen Nachteilen aus den Einkünften der Erbengemeinschaft notwendig ist, und die Entnahmen im Jahre 2006 1.925 € betragen haben. Diese Entnahmebeträge sind dem Beklagten nach seinem Vorbringen tatsächlich steuerlich ungekürzt zugeflossen.

120

Die Klägerin hat nach eingehender Erörterung der Sache und Überreichung des Zahlenwerks des Senats im Termin zur mündlichen Verhandlung, das – bis auf geringe Abweichungen – dem Zahlenwerk des Urteils entspricht, ihre diesbezüglichen entgegenstehenden Beweisantritte trotz der ihr obliegenden Beweisführung zurückgenommen, um eine abschließende Entscheidung auf den Senatstermin von 10. Januar 2008 zu ermöglichen.

121

bb)

122

Auf der o.a. tatsächlichen Grundlage ist unterhaltsrechtlich jedenfalls in der Trennungsphase für den Kindes- und Trennungsunterhalt nur auf die Privatentnahmen und nicht auf die dem Beklagten anteilig zustehenden Mietzinseinkünfte abzustellen.

123

Bereits während des ehelichen Zusammenlebens standen weder der Klägerin noch den Kindern die gesamten anteiligen Mietzinseinkünfte zur Verfügung. Der Einsatz des überwiegenden Teils der Einnahmen für Investitionen stellte wirtschaftlich gesehen eine Form der Vermögensbildung dar, weil die Investitionen die Werthaltigkeit der Objekte erhalten bzw. erhöht haben.

124

Zudem war und ist es dem Beklagten in der noch nicht lange andauernden Trennungsphase nicht zumutbar, sich gegen die beiden anderen Miterben zu stellen. Denn die Investitionsentscheidung im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung der Objekte (§ 2038 Abs. 1 BGB), bei der die Mehrheit der Miterben nach Anteilen entscheidend ist (§§ 2038 Abs. 2, 745 Abs. 1 BGB), konnte und kann von dem Beklagten nicht einseitig ohne die Zustimmung der anderen Miterben aufgehoben werden. Der Beklagte müsste entweder seinen Erbteil veräußern (§ 2033 BGB) oder die Auseinandersetzung herbeiführen (§ 2042 Abs. 1 BGB), um sich gegen die Mehrheit der Miterben durchzusetzen, was jedenfalls in der Trennungszeit eine unzumutbare Vermögensverwertung darstellen würde.

125

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Wohnen des Beklagten in einer Wohnung der Erbengemeinschaft in F gegenwärtig nicht als zusätzliche geldwerte Zuwendung der Erbengemeinschaft zu bewerten. Der Beklagte hat für die Wohnung ausweislich des Mietvertrages (Anlage der Berufungserwiderung, Bl. 263 d.A.) Mietzinsen zu zahlen. Diese sind nach seinem von der Klägerin nicht widerlegten Vorbringen lediglich gestundet. Die Stundung stellt bei wirtschaftlicher Betrachtung nichts anderes als ein zinsloses Darlehen dar. Die Aufwendungen für die Mietwohnung sind dem Selbstbehalt des Pflichtigen zuzuordnen. Eine Verrechnung mit Ansprüchen des Beklagten auf Auszahlung von Erträgen gegen die Erbengemeinschaft hat bislang – wie der Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung angegeben hat – nicht stattgefunden; vielmehr entsprechen seine Privatentnahmen im Unterhaltszeitraum denen der beiden anderen Miterben. Erst im Falle der Kürzung der Auszahlungsbeträge wird sich die Frage stellen, ob diese möglicherweise unterhaltsrechtlich nicht anzuerkennen ist, weil ihr ein entsprechender Nutzungsvorteil gegenüber steht. Etwaige Vorteile, die die Miterben dem Beklagten im Zusammenhang mit der Wohnung unentgeltlich zuwenden, sind als freiwillige Leistungen Dritter zu qualifizieren, die unterhaltsrechtlich nicht als Einkommen zu bewerten sind (vgl. Ziffer 8. HLL 1.1.2008).

126

Da – wie nachstehend dargelegt wird – die Unterhaltsansprüche nicht durch die Leistungsfähigkeit des Beklagten begrenzt werden, stellt sich schließlich nicht die Frage, ob sein Selbstbehalt wegen ersparter Wohnkosten abzusenken ist.

127

cc)

128

Die vom Beklagten dargestellten Entnahmen sind nach dem Inprinzip in tatsächlich zugeflossener Höhe und nicht gekürzt um einen (fiktiven) Steueranteil einzustellen.

129

Soweit der Beklagte nach Abgabe der Steuererklärung für 2006 nach Schluss der mündlichen Verhandlung Steuern wird nachzahlen müssen, bleibt es ihm unbenommen, die steuerlichen Nachteile im Wege der Abänderungsklage (§ 323 ZPO) geltend zu machen.

130

dd)

131

Dem Streit der Parteien über das vom Beklagten behauptete Privatdarlehen der Erbengemeinschaft an ihn kommt nach der von ihm zu den Akten gereichten Erklärung vom 18.12.2003 (Anlage der Berufungserwiderung, Bl. 348 d.A.) keine Relevanz zu, weil danach eine die Einkünfte mindernde Rückzahlungsverpflichtung im streitgegenständlichen Zeitraum nicht besteht.

132

k)

133

Der Kindesunterhalt ist bei dem sich errechnenden Gesamteinkommen von

134

2.544,34 €,

135

der fünften Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1.7.2005, nachfolgend: DT 1.7.2005) zu entnehmen, wobei (für den gesamten Unterhaltszeitraum) G der dritten Altersstufe und die beiden anderen Kinder der zweiten Altersstufe zuzuordnen sind.

136

Obwohl der o.a. Verdienst der 8. Einkommensgruppe der DT 1.7.2005 entspricht, ist eine Herabstufung auf die 5. Einkommensgruppe im Rahmen der Angemessenheitskontrolle zur Wahrung der Bedarfskontrollbeträge der DT angezeigt.

137

Der zur Bestimmung des bedarfsprägenden Einkommens abzusetzende Tabellenbetrag (vgl. Ziffer 15.2.3 HLL, Stand: 1.7.2005) beläuft sich monatlich

138

für G auf 373,00 €.

139

für N auf 317,00 €

140

für B2 auf 317,00 €

141

l)

142

Nach Abzug des Kindesunterhalts von dem bedarfsprägenden Einkommen verbleibt ein Gesamteinkommen von 1.537,34 €.

143

m)

144

Das Erwerbseinkommen (2.383,93 €) ist um den Erwerbstätigenbonus von 1/7 (vgl. Ziffer 15.2.1 HLL 1.7.2005) zu bereinigen.

145

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats ist von dem Erwerbseinkommen als Haupteinkommen zuvor der Kindesunterhalt abzusetzen, weshalb sich der Erwerbstätigenbonus aus einem Betrag von 1.376,93 € errechnet und mit monatlich 196,70 €

146

vom Gesamteinkommen in Abzug zu bringen ist.

147

n)

148

Es errechnet sich dann ein zur Berechnung des Ehegattenunterhalts nach dem Halbteilungsgrundsatz einzusetzendes Einkommen von 1.340,64 €

149

2.

150

Einkommen der Klägerin

151

In die Unterhaltsberechnung ist auf Seiten der Klägerin ein angemessener Wohnvorteil von monatlich 500,00 €

152

einzustellen.

153

Während der Trennungsphase ist auf den angemessenen Wohnwert abzustellen, der sich nach dem Mietpreis auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine den ehelichen Lebensverhältnissen angemessene kleinere Wohnung richtet (vgl. Ziffer 5.2 HLL, 1.7.2005).

154

Der Senat schätzt (§ 287 Abs. 2 ZPO) den angemessenen Wohnwert auf 500 € monatlich. Hierbei ist berücksichtigt, dass nach dem Einkommen des Beklagten ein gehobener Lebenszuschnitt in der Familie bestanden hat und der Wohnwert nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch den Wohnbedarf der betreuten ehelichen Kinder umfasst, also auf den Mietwert einer Wohnung abzustellen ist, die dem angemessenen Bedarf einer dem Mittelstand angehörenden vierköpfigen Familie mit einem betreuenden Elternteil in einem Ballungszentrum wie F mit einem gehobenen Mietniveau entspricht.

155

Abzüge sind von dem zuzurechnen Wohnvorteil nicht vorzunehmen.

156

Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2008 geltend gemachten Ausgaben für den Legasthenieunterricht von N von monatlich 200 € hat der Beklagte bestritten. Die beweisbelastete Klägerin hat keinen Beweis für ihre diesbezüglich Behauptung angetreten.

157

Über ein Erwerbseinkommen verfügte und verfügt die Klägerin nicht. Der Beklagte ist ausdrücklich damit einverstanden, dass die Klägerin in der derzeitigen Trennungsphase einer Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung der drei Kinder nicht nachgeht.

158

3.

159

Auf der Grundlage der o.a. Einkünfte besteht nach Abzug von anzurechnende Unterhaltsleistungen kein Unterhaltsanspruch mehr:

160

a)

161

Trennungsunterhalt

162

aa)

163

Es errechnet sich ein Trennungsunterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen von aufgerundet (vgl. Ziffer 25 HLL 1.7.2005) monatlich [(1.340,64 € - 500 €)/2] 421,00 €

164

Der Bedarfskontrollbetrag der 5. Einkommensgruppe (1.100 €) ist bei diesem Unterhaltsanspruch gewahrt (es verbleiben dem Beklagten noch 1.116,34 €).

165

bb)

166

Von dem Trennungsunterhaltsanspruch sind in Abzug zu bringen:

167

(1)

168

November 2006

169

(a)

170

Auf den errechneten Unterhaltanspruch sind wegen der Erfüllungswirkung (§ 362 BGB) die belegten und unstreitigen Zahlungen auf folgende Positionen abzusetzen:

171

Starkstrom 15,00 €

172

Telefon [(91,12 € + 84,29 €)/2]: 82,40 €

173

Rundfunkgebühren (51,09 €/3) 17,03 €

174

Zwar ist der Unterhalt gem. § 1361 Abs. 4 S. 1 BGB in Geld an den Unterhaltsberechtigten zu leisten, jedoch kann sich eine Erfüllungswirkung von Leistungen an Dritte nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben.

175

Die o.a. Leistungen sind dem Unterhaltsbedarf der Klägerin zuzurechnen. Den Leistungen des Beklagten kommt unmittelbar entlastende Wirkung für die Klägerin zu. Sie macht nicht geltend, dass ihr die Kosten nicht entstanden wären, wenn sie diese aus ihrem Unterhalt hätte bestreiten müssen. Die Klägerin selbst rechnet dementsprechend in ihrer Berufungsbegründung die Positionen "Starkstrom" und "Telefon" von ihrem Unterhaltsanspruch ab (Bl. 160 d.A.).

176

Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Rundfunkgebühren anders als die o.a. Positionen zu bewerten sind.

177

(b)

178

Demgegenüber kann der Beklagte die Zahlung für die Tageszeitung "..." und "..." nicht in Abzug bringen.

179

Die Tageszeitung hat der Beklagte unstreitig im Unterhaltszeitraum selbst und nicht die Klägerin bezogen.

180

Bezüglich der Position "...", die in der Aufstellung des Beklagten (Anlage zur Berufungserwiderung, Bl. 350 d.A.) angeführt ist, fehlt jegliche schlüssige Darlegung des Beklagten trotz Hinweises des Senats in der mündlichen Verhandlung.

181

( c )

182

Abzusetzen ist darüber hinaus die Barunterhaltsleistung des Beklagten (ohne Zahlungsbestimmung) von 500 € an die Klägerin.

183

Da es sich bei den Unterhaltsansprüchen (Trennungs- und Kindesunterhalt für drei Kinder) um vier verschiedene Streitgegenstände handelt, ist zur Herbeiführung einer rechtskraft- und vollstreckungsfähigen Entscheidung eine anteilsmäßige Verrechnung der Zahlung nach Maßgabe § 366 Abs. 2 BGB vorzunehmen.

184

Diese errechnet sich wie prozentual wie folgt:

185

Unterhaltsansprüche:Betrag:in % vom Gesamtunterhalt:
186

Ehegattenunterhalt:421,00 €33,65%
Kindesunterhalt G:316,00 €25,26%
187

Kindesunterhalt N:257,00 €20,54%
188

Kindesunterhalt B2:257,00 €20,54%
189

Gesamt:1.251,00 €100,00%
190

Anzurechnen sind also (33,65 % * 500 €) 168,27 €

191

(d)

192

Bis zur Tilgung der Schuld sind darüber hinaus die unstreitig (vgl. Sitzungsniederschrift vom 10.1.2008) auf die vier Unterhaltsforderungen in dem Zeitraum November 2006 bis einschließlich Januar 2007 insgesamt im Juli 2007 gezahlten 1.279 € anzurechnen.

193

(e)

194

Nach alledem besteht ein restlicher Unterhaltsanspruch nicht mehr:

195

Anspruch:421,00 €
196

Abzüge:
197

Starkstromanschluss- 15,00 €
198

Telefon Monatsdurchschnitt- 82,40 €
199

Rundfunkgebühr 4. Quartal monatlich51,09 €/3- 17,03 €
200

Zwischensumme 1:306,58 €
Abzgl. Zahlung500,00 €*33,65%- 168,27 €
Zwischensumme 2:138,31 €
201

Abzüglich Nachzahlung aus1.279,00 €- 138,31 €
202

Restanspruch:0,00 €
203

(2)

204

Dezember 2006

205

Auch in diesem Monat besteht nach Abzug anzurechnender Zahlungen kein Unterhaltsanspruch mehr:

206

Unterhaltsanspruch:421,00 €
207

Abzüge:
208

Starkstromanschluss- 15,00 €
209

Telefon Monatsdurchschnitt- 82,40 €
210

Quartalsbeitrag Programmzeitschrift "..." 16, 25 € monatsdurchschnittlich.- 5,42 €
211

Rundfunkgebühr 4. Quartal monatlich (Bl. 64)- 17,03 €
212

Zwischensumme 1:301,16 €
Abzgl. Zahlung1.100,00 €*33,65%-370,18 €maximal:- 301,16 €
213

Restanspruch:0,00 €
214

Im Verhältnis zum Monat November 2006 ist zusätzlich unterhaltsmindernd der Quartalsbeitrag für die Programmzeitschrift "..." von monatsanteilig 5,42 € (16,25 €/3) abzusetzen, weil die Klägerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, diese Zeitschrift, deren Bezug dem allgemeinen Unterhaltsbedarf zuzurechnen ist, genutzt hat und der Beklagte unstreitig das Abonnement bezahlte.

215

Soweit die geleisteten 1.100 € Unterhalt in diesem Monat anteilsmäßig den restlichen Unterhaltsanspruch überschreiten, ist der überschießende Rest auf die übrigen offenen Kindesunterhaltsansprüche im Monat Dezember 2006 anteilsmäßig zu verteilen.

216

b)

217

Kindesunterhalt für G

218

Bei dem Kind G ist der Beitrag des Beklagten für das "Schokoticket" als unterhaltsreduzierend anzurechnen, weil Fahrkarten für den Nahverkehr dem allgemeinen Unterhaltsbedarf zuzurechnen sind. Einwendungen gegen diese Berechnungsweise hat die Klägerin nicht erhoben.

219

Unter Berücksichtigung der weiteren Unterhaltszahlungen des Beklagten besteht daher kein restlicher Unterhaltsanspruch mehr, wie die nachfolgende Berechnung zeigt, wobei zu berücksichtigten ist, dass nach Maßgabe § 1612 b Abs. 5 BGB a.F. das hälftige Kindergeld von 77 € nur zum Teil vom Tabellenbetrag in Abzug zu bringen ist:

220

November 2006:
221

Tabellenbetrag abzgl. hälftiges Kindergeld nach Maßgabe § 1612 b Abs. 5 BGB (a.F.)316,00 €
222

Abzgl. Schokoticket:-24,00 €
Zwischensumme 1:292,00 €
Abzgl. Zahlung500,00 €*25,26%-126,30 €
Zwischensumme 2:165,70 €
223

Abzüglich Nachzahlung aus1.279,00 €-165,70 €
224

Restanspruch: 0,00 €
225

226

Dezember 2006:
227

Tabellenbetrag abzgl. hälftiges Kindergeld nach Maßgabe § 1612 b Abs. 5 BGB (a.F)316,00 €
228

Abzgl. Schokoticket:-24,00 €
Zwischensumme:292,00 €
229

Abzgl. Zahlung (1100 € + Rest EhegattenU)1.100,00 €25,26%-277,86 €
Zuzüglich Rest Ehegattenanteil auf Kinder verteilt69,03 €38,07%
230

N:-14,14 €
231

Restanspruch: 0,00 €
232

c)

233

Kindesunterhalt für B2

234

Bei B2 sind außer den allgemeinen anteiligen Unterhaltszahlungen die Zahlungen des Beklagten wegen der Kosten der Schulverwaltung und des Essensgeldes [(2*35 €+ 2*30 €)/2] als Erfüllung anzurechnen, weil diese Leistungen den allgemeinen Unterhaltsbedarf betreffen. Die Zahlungen sind zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerin erhebt keine Einwendungen gegen die Anrechnung auf den Unterhaltsbedarf.

235

Ein restlicher Unterhaltanspruch besteht nach alledem nicht mehr:

236

November 2006:
237

Tabellenbetrag abzgl. hälftiges Kindergeld nach Maßgabe § 1612 b Abs. 5 BGB (a.F.)257,00 €
238

Abzgl.:
239

Essensgeld und Schulverwaltung Ganztagsschule (Durchschnitt):-65,00 €
240

Zwischensumme 1:192,00 €
Abzgl. Zahlung500,00 €*20,54%-102,72 €
Zwischensumme 2:89,28 €
241

Abzüglich Nachzahlung aus1.279,00 €-89,28 €
242

Restanspruch: 0,00 €
243

244

Dezember 2006:
245

Tabellenbetrag abzgl. hälftiges Kindergeld nach Maßgabe § 1612 b Abs. 5 BGB (a.F.)257,00 €
246

Abzgl.:
247

Essensgeld und Schulverwaltung Ganztagsschule (Durchschnitt):-65,00 €
248

Zwischensumme 1:192,00 €
Abzgl. Zahlung1.100,00 €*20,54%225,98 €maximal-192,00 €
249

Es verbleiben zur Anrechnung auf Unterhalt N33,98 €
250

Restanspruch: 0,00 €
251

d)

252

Kindesunterhalt für N

253

Bei N sind nur die allgemeinen Unterhaltszahlungen anteilsmäßig in Abzug zu bringen, wobei der überschießende Rest aus den gezahlten 1.100 € für den Monat Dezember auf den Unterhalt von N anzurechnen ist. Ein restlicher Unterhaltsanspruch besteht nicht mehr:

254

November 2006:
255

Tabellenbetrag abzgl. hälftiges Kindergeld nach Maßgabe § 1612 b Abs. 5 BGB (a.F.)257,00 €
256

Abzgl. Zahlung500,00 €*20,54%-102,72 €
Zwischensumme 2:154,28 €
257

Abzüglich Nachzahlung aus1.279,00 €-154,28 €
258

Restanspruch: 0,00 €
259

260

Dezember 2006:
261

Tabellenbetrag abzgl. hälftiges Kindergeld nach Maßgabe § 1612 b Abs. 5 BGB (a.F.)257,00 €
262

Abzgl. Zahlung1.100,00 €*20,54%-225,98 €
263

Zuzüglich Rest aus überschießender Leistungen auf übrigen Kindesunterhalt:
264

69,03 €*20,54%-14,18 €
265

Zuzüglich Rest aus Anrechnung auf übrige Ansprüche: 12,14 €-12,14 €
266

Zuzüglich Rest aus Anrechnung Unterhalt für B233,98 €-33,98 €
267

Restanspruch: 0,00 €
268

e)

269

Von den für den Zeitraum November 2006 bis Januar 2007 nachgezahlten 1.279 € verbleiben nach alledem noch 731,43 € zur anteiligen Anrechnung auf die Ansprüche für den Monat Januar 2007.

270

II.

271

Unterhaltszeitraum Jahr 2007

272

1.

273

Einkommen des Beklagten

274

Wegen Veränderungen des bereinigten Nettoeinkommens des Beklagten und der geänderten Düsseldorfer Tabelle zum 1.7.2007 ist die Einkommensermittlung in verschiedene Zeitabschnitte zu unterteilen.

275

a)

276

Januar bis April 2007

277

aa)

278

Nach dem für das Jahr 2006 dargestellten Berechnungsschema beläuft sich das bereinigte Nettoeinkommen des Beklagten vor Abzug des Kindesunterhalts auf monatlich

279

2.982,36 €

280

und das nach dem Halbteilungsgrundsatz zur Berechnung des Trennungsunterhalts einzustellende Einkommen auf monatlich 1.568,11 €

281

bb)

282

Grundlage der Einkommensberechnung ist das durch die Verdienstnachweise belegte Einkommen des Beklagten im Jahre 2007 (Anlage der Berufungserwiderung, Bl. 272 ff. d.A.) nach der tatsächlich gewählten Steuerklasse III, 3, 0 Kinderfreibeträge.

283

Soweit der Beklagte wegen der Trennung bereits im Jahre 2006 eine hohe Steuernachzahlung zu erwarten hat, weil er bereits im Jahre 2007 nach der Steuerklasse I, 1, 5 Kinderfreibeträge hätte versteuern müssen, ist dies für die Unterhaltsberechnung im gegenständlichen Zeitraum unbeachtlich, weil nach dem Inprinzip der tatsächliche Geldzufluss entscheidend ist.

284

Die zu erwartende Steuernachzahlung aufgrund der Einkommenssteuerveranlagung für 2007 kann der Beklagte gegebenenfalls im Wege der Abänderungsklage nach Maßgabe § 323 ZPO geltend machen. Dies gilt im Übrigen auch für etwaige Steuernachzahlungen betreffend das Jahr 2006.

285

cc)

286

Die im November 2007 ausgezahlte Sonderzahlung von - nach Abzug der anzuerkennenden betrieblichen Altersversorgung (2.520 €) - brutto 4.484 € (Bl. 284 d.A.) hat der Senat unter Einsatz des Steuerprogramms auf einen Nettoanteil von insgesamt 2.584, 21 €, monatsanteilig also

287

215,35 €

288

berechnet. Bei der Ermittlung des Steueranteils ist dabei der ab Oktober 2007 für die Zweitwohnung in B eingetragene Freibetrag von 440 € zugunsten des Beklagten nicht berücksichtigt worden, weil der dieser Eintragung zugrunde liegende zusätzliche Aufwand unterhaltsrechtlich nicht abzugsfähig ist und deshalb andererseits die aus den Belastungen resultierenden Steuervorteile dem Unterhaltspflichtigen zu verbleiben haben.

289

dd)

290

In der Übersicht stellt sich die Einkommensberechnung, die im Senatstermin erörtert wurde und gegen deren Richtigkeit die Parteien nach Überreichung der entsprechenden Berechnungsgrundlagen und einer anschließenden Sitzungsunterbrechung keine Einwendungen erhoben haben, wie folgt dar:

291

Nettoverdienst ohne Firmenwagen nach Steuerprogramm, Stkl III, 3,04.321,10 €
292

Zzgl. steuerfreies Essensgeld(Bl. 273-276 d.A.)15,70 €
Zzgl. Nettoanteil Sonderleistung in 11/07:215,35 €
293

Zzgl. Nettoanteil Firmenwagen:Wert: 308,00 €60,50 %186,35 €
zzgl. ersparte laufende Betriebskosten100,00 €
294

Zwischensumme 1:4.838,49 €
295

Abzüglich private Kranken- und Pflegeversicherung(Bl. 379 d.A.)- 305,93 €
296

Weitere Abzüge:
297

Hausdarlehen Sparkasse:- 1.080,00 €
298

Hausbelastungen- 101,61 €
299

Steuernachzahlung für 2005 am 19.1.2007 (Bl. 7,32 d.A.) monatsanteilig- 234,62 €
300

E-Versicherung für Klägerin monatsanteilig- 6,24 €
301

Haftpflichtversicherung Jahresbeitrag monatsdurchschnittlich- 10,18 €
Risikolebensversicherung H 1. Quartal monatsdurchschnittlich- 41,40 €
302

Legasthenieförderung Nmonatsdurchschnittlich- 228,75 €
303

Pfadfinderbeitrag für Gmonatsdurchschnittlich- 4,08 €
304

Zwischensumme 1:2.825,69 €
Mieteinnahmen:
305

Privatentnahmen156,67 €
306

Zwischensumme 2 (bereinigtes Einkommen vor Kindesunterhalt):2.982,36 €
307

Abzgl. Kindesunterhalt:
308

G, geb. am 13.1.1991 (3 A.stufe)- 437,00 €
309

N, geb. am 22.12.1996 (2. Astufe)- 371,00 €
B2, geb. am 22.12.1996 (2. Astufe)- 371,00 €
310

Zwischensumme 3 (bereiniges Einkommen nach Abzug Kindesunterhalt)1.803,36 €
311

Berechnung des Erwerbstätigenbonus:
312

Erwerbseinkommen nach Abzug des Kindesunterhalts: 1.646,69 €
313

Hiervon 1/7 Bonus:- 235,24 €
314

Somit zu 1/2 in Unterhaltsberechnung einzustellen:1.568,11 €
315

Das Nettoeinkommen des Beklagten ohne den Firmenwagenanteil hat der Senat wiederum unter Einsatz des Steuerprogramms errechnet. Den aus der Firmenwagenutzung resultierenden Nutzungsvorteil hat der Senat unter Berücksichtigung der errechneten Nettoquote angesetzt.

316

Die Zahlungen auf Verbindlichkeiten hat der Beklagte belegt. Diesbezügliche Einwendungen hat die Klägerin nicht erhoben.

317

Die abzusetzenden Hausbelastungen sind gegenüber dem Vorjahr niedriger, weil der Beklagte zwar einerseits im Jahre 2007 die Gasnachzahlung für 2006 in Höhe von 400 € geleistet, andererseits aber die verbrauchsabhängigen und verbrauchsunabhängigen Grundbesitzabgaben (987,13 €) nicht mehr wie im Vorjahr beglichen hat.

318

Bezüglich der Kosten der Legasthenieförderung für N ist der Viermonatsdurchschnitt der Zahlungen angesetzt worden.

319

Da die Entnahmen des Beklagten im Jahre 2007 geringfügig höher waren als der Durchschnitt der Entnahmen der Jahre 2004 bis 2006 [(530,00 € + 3.144,61 € + 1.925 €)/3=1.866,54 €], hat der Senat die Entnahmen des Beklagten im Jahre 2007 (1.880 €) monatsdurchschnittlich in Abzug gebracht.

320

Die beweisbelastete Klägerin hat nicht bewiesen, dass dem Beklagten im Jahre 2007 höhere Entnahmen tatsächlich zugeflossen sind, als von ihm angegeben.

321

Es errechnet sich nach Abzug der Verbindlichkeiten zur Bestimmung des Kindesunterhalts ein Gesamteinkommen von 2.982,36 €.

322

Dieser Verdienst ist der 9. Einkommensgruppe der DT 1.7.2005 zuzuordnen. Zur Wahrung des Bedarfskontrollbetrages und im Hinblick auf die Unterhaltspflichten gegenüber vier Unterhaltsberechtigten ist die Herabstufung um eine Gruppe auf die 8. Einkommensgruppe angemessen.

323

Nach Abzug des Kindesunterhalts mit dem Tabellenbetrag und des Erwerbstätigenbonus vom Erwerbseinkommen beläuft sich das nach dem Halbteilungsgrundsatz für den Trennungsunterhalt einzusetzende bereinigte Einkommen des Beklagten auf 1.568,11 €.

324

b)

325

Unterhaltszeitraum Mai bis Juni 2007

326

Ab diesem Zeitraum hat sich der Verdienst des Beklagten aufgrund einer Gehaltssteigerung erhöht.

327

Das bereinigte Nettoeinkommen vor Abzug des Kindesunterhalts beläuft sich auf 3.419,05 €, das zur Berechnung des Trennungsunterhalts einzustellende Einkommen auf 1.874,71 €:

328

Nettoverdienst ohne Firmenwagen nach Steuerprogramm, Stkl III, 3,04.746,31 €
329

Zzgl. steuerfreies Essensgeld(Bl. 273-276 d.A.)15,22 €
Zzgl. Nettoanteil Sonderleistung in 11/07:215,35 €
330

Zzgl. Nettoanteil Firmenwagen:Wert: 308,00 € * 58,30 %179,57 €
zzgl. ersparte laufende Betriebskosten100,00 €
331

Zwischensumme 1:5.256,44 €
332

Abzüglich private Kranken- und Pflegeversicherung- 305,93 €
333

Weitere Abzüge:
334

Hausdarlehen Sparkasse :- 1.080,00 €
335

Hausbelastungen   -101,61 €
336

Steuernachzahlung für 2005 am 19.1.2007 gesamt: 2.815,45 €, monatlich-234,62 €
337

E-Versicherung für Klägerin-6,24 €
338

Haftpflichtversicherung Jahresbeitrag monatlich-10,18 €
Risikolebensversicherung H 2. Quartal monatlich-41,40 €
339

Legasthenieförderung N-210,00 €
340

Pfadfinderbeitrag für Gmonatsanteilig-4,08 €
341

Zwischensumme 1:3.262,39 €
Mieteinnahmen:
342

Privatentnahmen156,67 €
343

Zwischensumme 2 (bereinigtes Einkommen vor Kindesunterhalt):3.419,05 €
344

Abzgl. Kindesunterhalt:
345

G, geb. am 13.1.1991-466,00 €
346

N, geb. am 22.12.1996-396,00 €
B2, geb. am 22.12.1996-396,00 €
347

Zwischensumme 3 (Bereiniges Einkommen nach Abzug Kindesunterhalt)2.161,05 €
348

Berechnung des Erwerbstätigenbonus:
349

Erwerbseinkommen nach Abzug des Kindesunterhalts: 2.004,39 €
350

Hiervon 1/7 Bonus:-286,34 €
351

Somit zu 1/2 in Unterhaltsberechnung einzustellen: 1.874,71 €
352

Die Zahlungen auf die Abzugspositionen in dem gegenständlichen Zeitraum hat der Beklagte belegt. Einwendungen gegen die Leistungen erhebt die Klägerin nicht. Nach der DT 1.7.2005 entspricht das Einkommen einem Kindesunterhalt nach der 10. Einkommensgruppe. Wegen der Unterhaltspflichten gegenüber vier Berechtigten und zur Wahrung des Bedarfskontrollbetrages ist eine Herabstufung auf die neunte Einkommensgruppe angemessen.

353

c)

354

Unterhaltszeitraum Juli bis September 2007

355

In diesem Zeitraum erhöht sich das bereinigte Nettoeinkommen vor Abzug des Kindesunterhalts gegenüber dem vorherigen Abschnitt auf 3.624,76 € monatlich, weil der Beklagte nunmehr die Legastheniekosten für N nicht mehr getragen hat. Eine geringfügige Änderung ist auch dadurch bedingt, dass ausweislich der Verdienstnachweise der Essensgeldzuschuss in diesem Zeitraum leicht auf monatsdurchschnittlich 10,92 € gesunken ist:

356

Nettoverdienst ohne Firmenwagen nach Steuerprogramm, Stkl III, 3,04.746,31 €
357

Zzgl. steuerfreies Essensgeld10,92 €
358

Zzgl. Nettoanteil Sonderleistung in 11/07:215,35 €
359

Zzgl. Nettoanteil Firmenwagen:Wert: 308,00 € *58,30%*179,57 €
zzgl. ersparte Treibstoffkosten100,00 €
360

Zwischensumme 1:5.252,15 €
361

Abzüglich private Kranken- und Pflegeversicherung-305,93 €
362

Weitere Abzüge:
363

Hausdarlehen Sparkasse-1.080,00 €
364

Hausbelastungen   -101,61 €
365

Steuernachzahlung für 2005 am 19.1.2007-234,62 €
366

E-Versicherung für Klägerin-6,24 €
367

Haftpflichtversicherung Jahresbeitrag monatlich-10,18 €
Risikolebensversicherung H 3. Quartal monatlich-41,40 €
368

Pfadfinderbeitrag für Gmonatsanteilig-4,08 €
369

Zwischensumme 1:3.468,09 €
Mieteinnahmen:
370

Privatentnahmen156,67 €
371

Zwischensumme 2 (bereinigtes Einkommen vor Kindesunterhalt):3.624,76 €
372

Abzgl. Kindesunterhalt:
373

G, geb. am 13.1.1991-461,00 €
374

N, geb. am 22.12.1996-392,00 €
B2, geb. am 22.12.1996-392,00 €
375

Zwischensumme 3 (Bereiniges Einkommen nach Abzug Kindesunterhalt)2.379,76 €
376

Berechnung des Erwerbstätigenbonus:
377

Erwerbseinkommen nach Abzug des Kindesunterhalts:
378

Hiervon 1/7 Bonus:2.223,09 €-317,58 €
379

Somit zu 1/2 in Unterhaltsberechnung einzustellen: 2.062,17 €
380

Maßgeblich für den Kindesunterhalt ist nunmehr die Düsseldorfer Tabelle ab dem 1.7.2007. Der Senat hat den danach der 11. Einkommensgruppe zu entnehmenden Unterhaltsbetrag um 2 Einkommensgruppen auf die 9. Einkommensgruppe herabgestuft, weil ansonsten der Bedarfskontrollbetrag deutlich unterschritten wird.

381

d)

382

Unterhaltszeitraum Oktober bis Dezember 2007

383

In diesem letzten Unterhaltsabschnitt des Jahres 2007 sinkt das Einkommen des Beklagten geringfügig wegen des Auslaufens des Essensgeldzuschusses. Zudem ist der Nettoanteil des Firmenwagens leicht gestiegen; dies hängt damit zusammen, dass nunmehr der Wegeanteil an der zu versteuernden Firmenwagenposition aufgrund der geringeren Entfernung zur Arbeitsstätte gesunken und sich somit auch das Steuerbrutto ermäßigt hat. Der Kindesunterhalt ist wiederum unter Ermäßigung um 2 Einkommensgruppen der 9. Einkommensgruppe der DT 1.7.2007 zur Wahrung des Bedarfskontrollbetrages entnommen worden:

384

Nettoverdienst ohne Firmenwagen nach Steuerprogramm, Stkl III, 3,04.746,31 €
385

Zzgl. steuerfreies Essensgeldumgelegt, nur noch bis 10/075,07 €
386

Zzgl. Nettoanteil Sonderleistung in 11/07:215,35 €
387

Zzgl. Nettoanteil Firmenwagen:Wert:308 € *58,79%*181,08 €
zzgl. ersparte Treibstoffkosten100,00 €
388

Zwischensumme 1:5.247,81 €
389

Abzüglich private Kranken- und Pflegeversicherung-305,93 €
390

Weitere Abzüge:
391

Hausdarlehen Sparkasse-1.080,00 €
392

Hausbelastungen   -101,61 €
393

Steuernachzahlung für 2005 am 19.1.2007-234,62 €
394

E-Versicherung für Klägerin-6,24 €
395

Haftpflichtversicherung monatsdurchschnittlich-10,18 €
Risikolebensversicherung H 4. Quartal monatlich-41,40 €
396

Pfadfinderbeitrag für Gmonatsanteilig-4,08 €
397

Zwischensumme 1:3.463,75 €
Mieteinnahmen:
Privatentnahmen: 156,67 €
398

Zwischensumme 2 (bereinigtes Einkommen vor Kindesunterhalt):3.620,42 €
399

Abzgl. Kindesunterhalt:
400

G, geb. am 13.1.1991-461,00 €
401

N, geb. am 22.12.1996-392,00 €
B2, geb. am 22.12.1996-392,00 €
402

Zwischensumme 3 (bereiniges Einkommen nach Abzug Kindesunterhalt)2.375,42 €
403

Berechnung des Erwerbstätigenbonus:
404

Erwerbseinkommen nach Abzug des Kindesunterhalts: 2.218,75 €
405

Hiervon 1/7 Bonus:-316,96 €
406

Somit zu 1/2 in Unterhaltsberechnung einzustellen: 2.058,45 €
407

2.

408

Einkommen der Klägerin

409

In die Unterhaltsberechnung sind für den Zeitraum Januar bis Mai 2007 monatlich 468,53 € einzustellen, danach monatlich 169,50 €.

410

Gegenüber dem Vorjahreszeitraum ermäßigt sich das bei der Klägerin einzustellende Einkommen dadurch, dass sie ab dem Jahre 2007 unstreitig die Grundbesitzabgaben für das eheliche Hausgrundstück trägt, wobei diese nur insoweit von dem Wohnwert absetzbar sind, als sie verbrauchsunabhängig sind (vgl. Ziffer 5. 2 HLL 1.7.2005). Auf der Grundlage des zum PKH-Heft gereichten Bescheides über die Grundbesitzabgaben im Jahre 2007, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, sind danach die Grundsteuer (307,12 €) und die Niederschlagswassergebühr (70,47 €) monatsanteilig in Abzug zu bringen.

411

Ab dem Monat Juli 2007 sind zusätzlich die von der Klägerin ratenweise getragenen Zahnarztkosten zu subtrahieren. Denn diese Belastung ist eheprägend, weil die Zahnbehandlung ausweislich des zu den Akten gereichten Heil-und Kostenplans bereits während des ehelichen Zusammenlebens im März 2006 begonnen wurde (vgl. Anlage des Schriftsatzes vom 22.5.2007, Bl. 85 d.A.). Die Leistungen an die zahnärztliche Abrechnungsgesellschaft sind ausreichend belegt und werden vom Beklagten nicht in Abrede gestellt.

412

In der Übersicht berechnet sich daher das in die Unterhaltsberechnung einzustellende Einkommen wie folgt:

413

Januar bis einschl. Mai 2007:
414

Angemessener Wohnvorteil, W-Straße, in F:500,00 €
415

Verbrauchsunabhängige Hauskosten-31,47 €
416

Somit einzusetzendes Einkommen: 468,53 €
417

Juni 2007 bis Dezember 2007
418

Angemessener Wohnvorteil, W-Straße, in F:500,00 €
419

Verbrauchunabhängige Grundbesitzabgaben-31,47 €
420

Zahnarztkosten(Bl. 89 d.A.)-299,03 €
421

Somit einzusetzendes Einkommen: 169,50 €
422

3.

423

Unterhaltsberechnung Jahr 2007

424

a)

425

Die Unterhaltsberechnung gestaltet sich dadurch aufwändig, dass diverse Leistungen des Beklagten auf die Unterhaltsansprüche mindernd anzurechnen sind und der Beklagte bis einschließlich Juli 2007 seine Barunterhaltsleistungen an die Klägerin ohne Zahlungsbestimmung versehen hat, weshalb sie gem. § 366 Abs. 2 BGB auf die vier Streitgegenstände anzurechnen sind. Für die Zeit ab August 2007 hat der Beklagte entsprechend den Beträgen des angefochtenen Urteils gezahlt, wobei er ab September 2007 zusätzlich noch 77 € monatlich an die Klägerin auf den Trennungsunterhalt geleistet hat.

426

b)

427

Für den Zeitraum von Januar bis Juli 2007 stehen die vier Unterhaltsansprüche im folgenden für die Anrechnung maßgeblichen Verhältnis:

428

Januar bis April 2007
429

Ehegattenunterhalt:550,00 €36,72%
Kindesunterhalt F:360,00 €24,03%
430

Kindesunterhalt N:294,00 €19,63%
431

Kindesunterhalt B2:294,00 €19,63%
432

Gesamt:1.498,00 €100,00%
433

Monat Mai 2007Betrag:in %:
Ehegattenunterhalt:704,00 €40,67%
Kindesunterhalt G:389,00 €22,47%
434

Kindesunterhalt N:319,00 €18,43%
435

Kindesunterhalt B2:319,00 €18,43%
436

Gesamt:1.731,00 €100,00%
437

Monat Juni 2007Betrag:in %:
Ehegattenunterhalt:853,00 €45,37%
Kindesunterhalt G:389,00 €20,69%
438

Kindesunterhalt N:319,00 €16,97%
439

Kindesunterhalt B2:319,00 €16,97%
440

Gesamt:1.880,00 €100,00%
441

Monat Juli 2007Betrag:in %:
Ehegattenunterhalt:947,00 €48,29%
Kindesunterhalt G:384,00 €19,58%
442

Kindesunterhalt N:315,00 €16,06%
443

Kindesunterhalt B2:315,00 €16,06%
444

Gesamt:1.961,00 €100,00%
445

c)

446

Insgesamt berechnen sich die restlichen Unterhaltsansprüche nach Abzug der Zahlungen wie folgt:

447

aa)

448

Trennungsunterhalt

449

Im Monat Januar 2007 ist noch die nicht verbrauchte Nachzahlung in Höhe von noch 731,43 € anteilig in Abzug zu bringen. Entsprechend dem Berechnungsschema für das Jahr 2006 sind belegte und nicht im Streit stehende Leistungen des Beklagten auf die den Unterhaltsbedarf betreffenden Forderungen vom Unterhalt in Abzug gebracht worden:

450

Januar 2007
451

Unterhaltsanspruch aufgerundet 550,00 €
Kontrolle: Es verbleiben dem Beklagten dann noch: 1.253,36 €
452

 Bedarfskontrollbetrag: 1.250,00 € 8. Grp  
453

Abzüge:
454

Starkstromanschluss-15,00 €
455

Telefon-84,29 €
456

Quartalsbeitrag Programmzeitschrift "..." monatlich-5,33 €
457

Zwischensumme 1:445,38 €
Abzgl. Zahlung500,00 € *36,72%*-183,58 €
Zwischensumme 2:261,80 €
458

Abzüglich Rest Nachzahlung aus 1.279,00 €, es sind noch vorhanden 731,43 €:
459

36,72%*731,43 €268,55 €-261,80 €
460

Der Restbetrag von 6,75 € wird auf den Kindesunterhalt verteilt
461

Restanspruch: 0,00 €
462

In den Monaten Februar bis April 2007 berechnet sich der restliche Unterhalt wie folgt:

463

Februar 2007

464

Unterhaltsanspruch aufgerundet: 550,00 €

465

Abzüge:

466

Starkstromanschluss: -15,00 €

467

Telefon: -69,76 €

468

Quartalsbeitrag "...": -5,33 €

469

Zwischensumme: 459,91 €

470

Abzgl. Zahlung 500 € * 36,72 % -183,58 €

471

Restanspruch: 276,33 €

472

März 2007

473

Unterhaltsanspruch aufgerundet: 550,00 €

474

Abzüge:

475

Starkstromanschluss: -15,00 €

476

Telefon: -66,74 €

477

Quartalsbeitrag "Auf einen Blick": -5,33 €

478

Zwischensumme: 462,93 €

479

Abzgl. Zahlung 817 € * 36,72 % -299,97 €

480

Restanspruch: 162,96 €

481

April 2007

482

Unterhaltsanspruch aufgerundet: 550,00 €

483

Abzüge:

484

Starkstromanschluss: -15,00 €

485

Telefon: -80,50 €

486

Quartalsbeitrag "...": -5,42 €

487

Zwischensumme: 449,08 €

488

Abzgl. Zahlung 900 € * 36,72 % -330,44 €

489

Restanspruch: 118,64 €

490

Im Monat Mai 2007 erhöht sich der restliche Unterhaltsanspruch wegen des gestiegenen Einkommens des Beklagten. Es verbleiben dem Beklagten nach Abzug des Kindesunterhalts (Tabellenbeträge) und des Trennungsunterhalts noch 1.457,05 €, während sich der Bedarfskontrollbetrag auf 1.350 € beläuft:

491

Mai 2007

492

Unterhaltsanspruch aufgerundet: 704,00 €

493

Abzüge:

494

Starkstromanschluss: -15,00 €

495

Telefon: -77,00 €

496

Quartalsbeitrag "...": -5,42 €

497

Zwischensumme: 617,42 €

498

Abzgl. Zahlung 1000 € * 40,67 % -406,70 €

499

Restanspruch: 210,72 €

500

Im Monat Juni 2007 ist zwar der Bedarfskontrollbetrag der 9. Gruppe unterschritten (1.308,05 € zu Bedarfskontrollbetrag 1.350 €), jedoch hält es der Senat in Anbetracht der relativ geringen Überschreitung für nur einen Monat für angemessen, es in diesem Monat bei der 9. Einkommensgruppe zu belassen. Die Abzugsposition "Starkstromanschluss" entfällt ab diesem Monat.

501

Juni 2007

502

Unterhaltsanspruch aufgerundet: 853,00 €

503

Abzüge:

504

Telefon: -51,32 €

505

Quartalsbeitrag "...": -5,42 €

506

Zwischensumme: 796,26 €

507

Abzgl. Zahlung 1306 € * 45,37 % -592,56 €

508

Restanspruch: 203,70 €

509

Im Monat Juli 2007 ist der Bedarfskontrollbetrag der 9. Einkommensgruppe wieder eingehalten, weil dem Beklagten nach Abzug des Ehegatten- und Kindesunterhalts (Tabellenbeträge) 1.432,76 € verbleiben. Unterhaltsmindernd wirkt neben der Barunterhaltszahlung nur noch die Leistung auf die Telefonkosten:

510

Juli 2007

511

Unterhaltsanspruch aufgerundet: 947,00 €

512

Abzüge:

513

Telefon: -67,32 €

514

Zwischensumme: 879,68 €

515

Abzgl. Zahlung 1300 € * 48,29 % -627,79 €

516

Restanspruch: 251,89 €

517

In dem Zeitraum von August 2007 bis Dezember 2007 ist der Bedarfskontrollbetrag der 9. Einkommensgruppe durchgehend eingehalten. Bei den Barunterhaltszahlungen ist nunmehr die Zahlungsbestimmung des Beklagten zu beachten:

518

August 2007

519

Unterhaltsanspruch aufgerundet: 947,00 €

520

Abzüge:

521

Telefon: -48,97 €

522

Zwischensumme: 898,03 €

523

Abzgl. Zahlung -504,00 €

524

Restanspruch: 394,03 €

525

September 2007

526

Unterhaltsanspruch aufgerundet: 947,00 €

527

Abzüge:

528

Telefon: -58,14 €

529

Zwischensumme: 888,86 €

530

Abzgl. Zahlung 504 € + 77 € -581,00 €

531

Restanspruch: 307,86 €

532

Oktober bis Dezember 2007 monatlich

533

Unterhaltsanspruch aufgerundet: 945,00 €

534

Abzüge:

535

Telefon (Durchschnitt, letzte Zahlung in 10/07) -17,82 €

536

Zwischensumme: 927,18 €

537

Abzgl. Zahlung 504 € + 77 € -581,00 €

538

Restanspruch: 346,18 €

539

bb)

540

Kindesunterhalt für B2

541

Bei B2 hat der Senat wie im Vorjahr die Kosten der Ganztagsschule unterhaltsmindernd bis Juni 2007 bis zur Einstellung der Zahlungen angerechnet.

542

Die Unterhaltsberechnung stellt sich nach alledem wie folgt dar:

543

Januar 2007:

544

Tabellenbetrag abzüglich hälftiges Kindergeld von 77 €: 294,00 €

545

Essengeld und Schulverwaltung Ganztagsschule: -65,00 €

546

Zwischensumme 1: 229,00 €

547

Abzüglich Zahlung 500 € * 19,63 % -98,13 €

548

Zwischensumme 2: 130,87 €

549

Abzüglich Rest aus Nachzahlung 731,43 € * 19,63 % =143,55 €, maximal: -130,87 €

550

Es verbleiben für den übrigen Kindesunterhalt: 12,68 €

551

Restanspruch: 0,00 €

552

Februar 2007
553

Tabellenbetrag abzüglich hälftiges Kindergeld 294,00 €
Essensgeld und Schulverwaltung Ganztagsschule:-70,00 €
554

Zwischensumme 1:224,00 €
Abzgl. Zahlung500,00 €*19,63%-98,13 €
Restanspruch: 125,87 €
555

556

März 2007
557

Tabellenbetrag abzüglich hälftiges Kindergeld 294,00 €
Essensgeld und Schulverwaltung Ganztagsschule:-70,00 €
558

Zwischensumme::224,00 €
Abzgl. Zahlung817,00 €*19,63%-160,35 €
Restanspruch: 63,65 €
559

560

April 2007
561

Tabellenbetrag abzüglich hälftiges Kindergeld 294,00 €
Essensgeld und Schulverwaltung Ganztagsschule:-70,00 €
562

Zwischensumme:224,00 €
Abzgl. Zahlung900,00 €*19,63%-176,64 €
Restanspruch: 47,36 €
563

564

Mai 2007
565

Tabellenbetrag abzüglich hälftiges Kindergeld 319,00 €
Essensgeld und Schulverwaltung Ganztagsschule:-70,00 €
566

Zwischensumme:249,00 €
Abzgl. Zahlung1.000,00 €*18,43%-184,29 €
Restanspruch: 64,71 €
567

568

Juni 2007
569

Tabellenbetrag abzüglich hälftiges Kindergeld 319,00 €
Essensgeld und Schulverwaltung Ganztagsschule:-70,00 €
570

Zwischensumme:249,00 €
Abzgl. Zahlung1.306,00 €*16,97%-221,60 €
Restanspruch: 27,40 €
571

572

Juli 2007
573

Tabellenbetrag abzüglich hälftiges Kindergeld 315,00 €
574

Abzgl. Zahlung1.300,00 €*16,06%-208,82 €
Restanspruch: 106,18 €
575

576

August bis September 2007 monatlich
Tabellenbetrag abzüglich hälftiges Kindergeld 315,00 €
577

Abzgl. Zahlungwie Urteil-254,00 €
Restanspruch: 61,00 €
578

579

Oktober bis Dezember 2007 monatlich
580

Tabellenbetrag abzüglich hälftiges Kindergeld 315,00 €
581

Abzgl. Zahlungwie Urteil-254,00 €
Restanspruch: 61,00 €
582

cc)

583

Kindesunterhalt für N

584

Bei N sind nur die Barunterhaltsleistungen des Beklagten – bis Juli 2007 anteilsmäßig - unterhaltsmindernd anzurechnen:

585

Januar 2007

586

Tabellenbetrag abzüglich hälftiges Kindergeld von 77 €: 294,00 €

587

Abzüglich Zahlung 500 € * 19,63 % -98,13 €

588

Zwischensumme: 195,87 €

589

Abzüglich Rest aus Nachzahlung 731,43 € * 19,63 % = -130,87 € -143,55 €

590

Für den Kindesunterhalt sind Trennungsunterhaltsanteil zusätzlich vorhanden:

591

6,75 € * 44,95 % -3,03 €

592

Zuzüglich überschießender Restbetrag Kindesunterhalt B2 12,65 €*44,95 % -5,70 €

593

Restanspruch: 43,58 €

594

Die bei der Anrechnung der Unterhaltszahlungen auf den Trennungs- und den Kindesunterhaltsanspruch von B2 überschießenden Restbeträge sind anteilsmäßig auf die Ansprüche von G und N zu verteilen.

595

In den Folgemonaten berechnen sich die Unterhaltsansprüche wie folgt:

596

Februar 2007
597

Tabellenbetrag abzüglich hälftiges Kindergeld 294,00 €
598

Abzgl. Zahlung500,00 €*19,63%-98,13 €
Restanspruch: 195,87 €
599

600

März 2007
601

Tabellenbetrag abzüglich hälftiges Kindergeld 294,00 €
602

Abzgl. Zahlung817,00 €*19,63%-160,35 €
Restanspruch: 133,65 €
603

604

April 2007
605

Tabellenbetrag abzüglich hälftiges Kindergeld 294,00 €
606

Abzgl. Zahlung900,00 €*19,63%-176,64 €
Restanspruch: 117,36 €
607

608

Mai 2007
609

Tabellenbetrag abzüglich hälftiges Kindergeld 319,00 €
610

Abzgl. Zahlung1.000,00 €*18,43%-184,29 €
Restanspruch: 134,71 €
611

612

Monat Juni 2007
613

Tabellenbetrag abzüglich hälftiges Kindergeld 319,00 €
614

Abzgl. Zahlung1.306,00 €*16,97%-221,60 €
Restanspruch: 97,40 €
615

616

Monat Juli 2007
617

Tabellenbetrag abzüglich hälftiges Kindergeld 315,00 €
618

Abzgl. Zahlung1.300,00 €*16,06%-208,82 €
Restanspruch: 106,18 €
619

620

Monat August bis September 2007 monatlich
Tabellenbetrag abzüglich hälftiges Kindergeld 315,00 €
621

Abzgl. Zahlungwie Urteil-254,00 €
Restanspruch: 61,00 €
622

623

Oktober bis Dezember 2007 monatlich
624

Tabellenbetrag abzüglich hälftiges Kindergeld 315,00 €
625

Abzgl. Zahlungwie Urteil-254,00 €
Restanspruch: 61,00 €
626

dd)

627

Kindesunterhalt für G

628

Bei G sind entsprechend der Vorgehensweise betreffend das Jahr 2006 neben den anteiligen Barunterhaltsleistungen bis Juni 2007 die Leistungen des Beklagten für das Schockoticket bedarfsmindernd anzurechnen.

629

Januar 2007

630

Tabellenbetrag abzüglich hälftiges Kindergeld von 77 €: 360,00 €

631

Abzüglich Schockoticket -24,00 €

632

Abzüglich Zahlung 500 € * 24,03 % -120,16 €

633

Zwischensumme: 215,84 €

634

Abzüglich Rest aus Nachzahlung 731,43 € * 24,03 % = -175,78 €

635

Für den Kindesunterhalt sind als Trennungsunterhaltsanteil zusätzlich vorhanden:

636

6,75 € * 55,05 % -3,71 €

637

Zuzüglich überschießender Restbetrag Kindesunterhalt B

638

12,65 €*55,05 % -6,98 €

639

Restanspruch: 29,37 €

640

Monat Februar 2007
641

Tabellenbetrag abzüglich hälftiges Kindergeld 360,00 €
642

Abzgl. Schokoticket:-24,00 €
Zwischensumme:336,00 €
Abzgl. Zahlung500,00 €*24,03%-120,16 €
Restanspruch: 215,84 €
643

644

Monat März 2007
645

Tabellenbetrag abzüglich hälftiges Kindergeld 360,00 €
646

Abzgl. Schokoticket:-24,00 €
Zwischensumme:336,00 €
Abzgl. Zahlung817,00 €*24,03%-196,34 €
Restanspruch: 139,66 €
647

648

Monat April 2007
649

Tabellenbetrag abzüglich hälftiges Kindergeld 360,00 €
650

Abzgl. Schokoticket:-24,00 €
Zwischensumme:336,00 €
Abzgl. Zahlung900,00 €*24,03%-216,29 €
Restanspruch: 119,71 €
651

652

Monat Mai 2007
653

Tabellenbetrag abzüglich hälftiges Kindergeld 389,00 €
654

Abzgl. Schokoticket:-24,00 €
Zwischensumme:365,00 €
Abzgl. Zahlung1.000,00 €*22,47%-224,73 €
Restanspruch: 140,27 €
655

656

Monat Juni 2007
657

Tabellenbetrag abzüglich hälftiges Kindergeld 389,00 €
658

Abzgl. Schokoticket:-24,00 €
Zwischensumme:365,00 €
Abzgl. Zahlung1.306,00 €*20,69%270,23 €
Restanspruch: 94,77 €
659

660

Monat Juli 2007
661

Tabellenbetrag abzüglich hälftiges Kindergeld 384,00 €
662

Abzgl. Zahlung1.300,00 €*19,58%-254,56 €
Restanspruch: 129,44 €
663

664

Monat August bis September 2007
Tabellenbetrag abzüglich hälftiges Kindergeld 384,00 €
665

Abzgl. Zahlungwie Urteil-288,00 €
Restanspruch: 96,00 €
666

667

Oktober bis Dezember 2007
668

Tabellenbetrag abzüglich hälftiges Kindergeld 384,00 €
669

Abzgl. Zahlungwie Urteil-288,00 €
Restanspruch: 96,00 €
670

III.

671

Unterhaltszeitraum ab dem 1. Januar 2008

672

Der Kläger schuldet ab Januar 2008 einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 941,00 €, Kindesunterhalt für G in Höhe von 361 € und für die Kinder N und B2 jeweils einen monatlichen Kindesunterhalt von 310 €.

673

Gegenüber dem Vorjahreszeitraum ergeben sich Änderungen aufgrund des abweichenden Einkommens des Beklagten und darüber hinaus bezüglich des Kindesunterhalts dadurch, dass ab dem 1.1.2008 der geänderte § 1612 b BGB zur Kindergeldanrechnung und die neue Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1.1.2008) Anwendung finden.

674

1.

675

Einkommen des Beklagten

676

Das monatliche bereinigte Nettoeinkommen des Beklagten beläuft sich vor Abzug des Kindesunterhalts auf monatlich

677

3.345,22 €.

678

In die Berechnung des Trennungsunterhalts sind nach dem Halbteilungsgrundsatz monatlich

679

2.048,85 €

680

einzustellen.

681

a)

682

Der Senat hat auf der Grundlage des zuletzt bezogenen Bruttoeinkommens des Beklagten mit dem Lohnsteuerprogramm sein Nettoeinkommen berechnet.

683

Dabei ist im Gegensatz zum Jahr 2007, in welchem der Beklagte (trotz der bereits im Jahre 2006 vollzogenen Trennung) nach der Lohnsteuer III hat versteuern lassen, nunmehr im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung auf die – dem Gesetz entsprechende – Steuerklasse I (Kinderfreibeträge 1, 5) abzustellen, weil sich eine Prognoseentscheidung nicht an einem zukünftigen gesetzeswidrigen Handeln orientieren darf.

684

Bei der Berechnung der Steuerbelastung hat der Senat berücksichtigt, dass der Beklagte entsprechend dem nicht angefochtenen Unterhaltsbetrag (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2007, 793) von monatlich 504 € einen Freibetrag wegen des begrenzten Realsplittings eintragen lassen kann und die Ausnutzung dieses Steuervorteils unterhaltsrechtlich geboten ist.

685

Aufgrund der ungünstigen Versteuerung sinkt das Nettoeinkommen des Beklagten um monatlich 526,47 € gegenüber dem Vorjahreszeitraum (unter Einschluss der monatsanteilig umzulegenden Sonderleistung) ab:

686

Grundgehalt einschl. Sachbezug Unfallversicherung (ohne Firmenwagen) 84.138,48 €

687

Zzgl. Sonderzuwendung abzgl. Pensionsbeitrag 4.484,00 €

688

Gesamtbruttoeinkommen: 88.622,48 €

689

Netto nach Steuerprogramm: 53.222,23 €

690

Entspricht monatsdurchschnittlich: 4.435,19 €

691

b)

692

Dem Nettoeinkommen ist wie im Vorjahreszeitraum der Nutzungsvorteil des Firmenwagens hinzuzurechen:

693

Nettoanteil Firmenwagen: Steuerlicher Wert 308 € * Nettoquote 51,40 % 158,31 €

694

Zuzüglich ersparter laufender Betriebskosten 100,00 €

695

c)

696

Abzusetzen ist der Anteil des Beklagten für die private Kranken- und Pflegeversicherung, der sich gegenüber dem Vorjahresdurchschnitt wegen einer Steigerung der Beiträge erhöht hat: -308,15 €

697

d)

698

Ab Januar 2008 sind noch folgende Leistungen auf Verbindlichkeiten aus dem Jahre 2007 – bezüglich der Hausbelastungen mit anderen Beträgen - fortzuschreiben:

699

Hausdarlehen Sparkasse: -1.080,00 €

700

Hausbelastungen: -61,14 €

701

Haftpflichtversicherung: -10,18 €

702

Risikolebensversicherung: -41,40 €

703

Pfadfinderbeitrag G: -4,08 €

704

Bezüglich der Hausbelastungen ist gegenüber dem Vorjahr berücksichtigt, dass der Beklagte – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert – eine günstigere Gebäude- und Hausratsversicherung abgeschlossen hat, weshalb monatsanteilig [(441 € + 222 € + 70,69 € - Glasbruchversicherung - )/12] nur noch 61,14 € einzustellen sind.

705

Der Beklagte hat bezüglich der übrigen Positionen unwidersprochen in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er diese weiter tragen werde.

706

e)

707

Hinzuzurechnen sind wie im Vorjahr in Fortschreibung der Beträge aus dem Jahr 2007 die Einnahmen aus der Erbengemeinschaft von monatsdurchschnittlich

708

156,67 €

709

Die dem Beklagten im Jahre 2007 zugeflossenen Entnahmen entsprechen – wie bereits ausgeführt - in etwa dem Durchschnitt der Entnahmen in den Jahren 2004 bis 2006, weshalb sie eine geeignete Prognosegrundlage darstellen.

710

f)

711

Der sich auf der Grundlage des obigen Zahlenwerks errechnende Verdienst von

712

3.345,22 €

713

ist nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1.1.2008) an sich der 6. Einkommensgruppe zuzuordnen. Zur Wahrung des Bedarfskontrollbetrages und wegen der Anzahl der Unterhaltsberechtigten hält der Senat aber eine Herabstufung um eine auf die fünfte Einkommensgruppe für angemessen.

714

g)

715

Dabei ist nach Auffassung des Senats gem. § 1612 b Abs. 1 Nr. 1 BGB in der seit dem 1.1.2008 gültigen Fassung auch im Rahmen der Bestimmung des bedarfsprägenden Einkommens des unterhaltspflichtigen Ehegatten der Unterhalt des minderjährigen Kindes nicht mit dem Tabellenbetrag, sondern mit dem geschuldeten Zahlbetrag (Tabellenbetrag abzüglich hälftiges Kindergeld) vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen in Abzug zu bringen (so auch Gerhardt/Gutdeutsch, FamRZ 2007, 778, 779; Dose, FamRZ 2007, 1289, 1292; Scholz, FamRZ 2007, 2021, 2028; Klein, Das neue Unterhaltsrecht 2008, S. 196; vgl. auch die unterhaltsrechtlichen Leitlinien zum 1.1.2008 der Oberlandesgerichte Bremen zu 15.2.; Bamberg zu 15.2.; Brandenburg zu 15.1; Celle zu 15.2., Dresden zu 15.2.; Düsseldorf zu B. III.; Hamburg zu 15.2.; Karlsruhe zu 15.2; Koblenz zu 15.1; München zu 15.2; Nürnberg zu 15.2.; Rostock zu 15.2.; abweichend: OLG Hamm zu 15.2.3 bei minderjährigen Kindern; Naumburg zu 15.2.; Oldenburg zu 15.1; Stuttgart zu 15.2. bei minderjährigen Kindern mit Angemessenheitskontrolle).

716

Wie sich aus § 1612 b Abs. 1 S. 2 BGB n.F. ergibt, mindert das Kindergeld den Barbedarf des Kindes. Dem Kindergeld kommt demnach die gleiche unterhaltsrechtliche Wirkung zu, wie dem bereinigten Eigeneinkommen des Kindes, das bei minderjährigen Kindern wegen der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB) hälftig auf den Bar- und den Betreuungsunterhalt (vgl. etwa BGH FamRZ 1988, 159) und bei volljährigen Kinder in vollem Umfang auf den Bedarf angerechnet wird mit der Folge, dass sich die hieraus resultierende Entlastung des Barunterhaltspflichtigen auch auf die Höhe des Ehegattenunterhalts auswirkt.

717

Die unterhaltsrechtlichen Folgewirkungen der Bedarfsdeckung hat der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Dr. 16/1830, S. 28 ff.) erkannt und beabsichtigt. Danach erstrebt er durch die Regelung eine Harmonisierung der unterhalts- und sozialrechtlichen Wirkungen des Kindergeldes; dieses wird im Sozialrecht nach Maßgabe § 11 Abs. 1 S. 3 SGB II und des § 82 Abs. 1 S. 2 SGB XII dem minderjährigen Kind als Einkommen zugerechnet. Er sieht es als einen Vorteil der Neuregelung an, dass als Konsequenz der bedarfsdeckenden Wirkung eine höhere Verteilungsmasse für den betreuenden Elternteil im Mangelfall zur Verfügung steht und die Erhöhung des Ehegattenunterhalts zu einer höheren steuerlichen Entlastung aufgrund des Realsplittingvorteils führen kann (vgl. a.a.O. S. 29).

718

Der Abzug des Kindergeldes vom Bedarf des Kindes in Abänderung der vormals bestehenden Regelung des § 1612 b Abs. 5 BGB sowohl beim minderjährigen als auch beim volljährigen Kind führt zu der vom Gesetzgeber ebenfalls durch die Neuregelung angestrebten Vereinfachung der Rechtsanwendung.

719

Die Gleichstellung von Kindergeld und Erwerbseinkommen im Rahmen der Bedarfsdeckung vermeidet Folgeprobleme bei der Behandlung steuerlicher Freibeträge (vgl. hierzu Borth, Unterhaltsrechtsänderungsgesetz, Rnr. 341), bei der Frage, ob zwischen Bedarfsbestimmung und Leistungsfähigkeit zu unterscheiden ist und wie das Einkommen des Pflichtigen zur Feststellung der Einhaltung des Bedarfskontrollbetrages nach der Düsseldorfer Tabelle zu berechnen ist.

720

Es ist zudem für den rechtsuchenden Bürger ohne weiteres verständlich und einfach nachvollziehbar, dass sich sein für den Ehegattenunterhalt einzusetzendes Einkommen nach Abzug des tatsächlich an das Kind zu leistenden Zahlbetrages bestimmt. Denn diese Verfahrensweise spiegelt nur das wider, was in einem funktionierenden Familienverband gelebt wird; auch dort wird nicht zwischen der Zweckbindung des Kindergeldes als vorweggenommene Steuervergütung (vgl. hierzu Borth a.a.O. Rnr. 329 ) und den Unterhaltspflichten gegenüber den übrigen Familienmitgliedern unterschieden, sondern kommt die finanzielle Entlastung durch das Kindergeld letztendlich der Familie insgesamt zugute, weil hierdurch mehr verfügbares Einkommen generiert wird.

721

Die bedarfsdeckende Wirkung des Kindergeldes führt nicht nur bei volljährigen, sondern auch bei minderjährigen Kindern zum Ansatz der Zahl- und nicht der Tabellenbeträge bei der Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens; es bestehen keine durchgreifenden Gründe, zu einer diesbezüglich unterschiedlichen Handhabung.

722

Das Gesetz unterscheidet nur insofern zwischen volljährigen und minderjährigen Kindern, als bei minderjährigen Kinder nicht das volle, sondern nur das hälftige Kindergeld auf den Bedarf anzurechnen ist. Diese Unterscheidung resultiert aus der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB), die – wie bereits ausgeführt – auch bei einem sonstigen Eigeneinkommen des minderjährigen Kindes nur zu einer hälftigen Anrechnung auf den Barunterhalt führt.

723

Eine einschränkende Auslegung des § 1612 b BGB entgegen der Intention des Gesetzes ist nach Auffassung des Senats aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten.

724

§ 1612 b Abs. 1 S. 1 BGB ordnet an, dass das auf das Kind entfallende Kindergeld zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden ist. Das Kindergeld wird an den betreuenden Elternteil ausgezahlt (§ 64 Abs. 2 EStG, Obhutsprinzip) und kann damit tatsächlich für den Unterhalt des Kindes eingesetzt werden. Zusammen mit der Unterhaltsleistung des nicht betreuenden Elternteils stehen so die für die Existenzsicherung notwendigen Mittel zu Verfügung. Die Anrechnung des Kindergeldes auf den Bedarf mit der Folge der Erhöhung des Ehegattenunterhalts führt also nicht dazu, dass steuerrechtlich zum Einsatz für das Kind bestimmte Mittel diesem (zum Teil) vorenthalten werden; vielmehr bleibt der primäre Verwendungszweck des Kindergeldes als Existenzsicherungsmittel des Kindes (vgl. hierzu BVerfG, FamRZ 2003, 1370) gewahrt.

725

Der Umstand, dass sich beim minderjährigen Kind die Kindergeldanrechnung nur auf den Barunterhaltsanspruch auswirkt, während der auf die Betreuung entfallende Teil von der Anrechnung unberührt bleibt, stellt nach Auffassung des Senats keine verfassungsrechtlich erhebliche Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums (vgl. hierzu etwa BVerfG a.a.O.; DVBl 2007, 1435; FamRZ 2007, 1957) dar.

726

Die Lebenssituation zwischen dem barunterhaltspflichtigen und dem betreuenden Elternteil ist oftmals unterschiedlich, weshalb es nicht unvertretbar erscheint, dass der Gesetzgeber diese Vergleichsgruppen – maßvoll - unterschiedlich behandelt. Erfahrungsgemäß ist der betreuende Elternteil durch die Betreuung des Kindes in seinen Möglichkeiten, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, in erheblichem Maße beschränkt, was sich häufig auf die Höhe des erzielbaren Einkommens, das oftmals unterhalb des Existenzminimums liegt, negativ auswirkt und die späteren Karriereaussichten im Beruf nach Beendigung der (intensiven) Betreuungsphase verschlechtert. Eine weitere Beeinträchtigung stellt für ihn das ab dem 1.1.2008 in Kraft getretene Unterhaltsrecht dadurch dar, dass nunmehr sein Unterhaltsanspruch gegenüber dem der Kinder nachrangig ist (vgl. § 1609 BGB n.F.).

727

Die Belastung des Unterhaltspflichtigen durch die Anrechnung des Kindesgeldes hält sich demgegenüber im Rahmen, weil die Kindergeldentlastung ihm nach der Unterhaltsquote – soweit nicht seine Leistungsfähigkeit beschränkt ist - anteilsmäßig verbleibt und die erhöhte Unterhaltsleistung an den Ehegatten durch den Realsplittingvorteil zum Teil kompensiert wird.

728

h)

729

Nach alledem sind folgende Unterhaltsbeträge für die Kinder in Abzug zu bringen:

730

Für G, geb. am 13.1.1991, (438 € - 77 €): 361,00 €

731

Für N, geb. am 22.12.1996 (387 € - 77 €): 310,00 €

732

Für B2, geb. am 22.12.1996, (387 € - 77 €): 310,00 €

733

i)

734

Es verbleibt nach Subtraktion des Kindesunterhalts ein bereinigtes Gesamteinkommen von 2.364,22 €,

735

das nach Abzug des Erwerbstätigenbonus [(3.345,22 € - 361 € - 310 € - 310 €)*1/7] von 315,36 €

736

zu einem nach dem Halbteilungsgrundsatz in die Ehegattenunterhaltsberechnung einzubringenden Einkommen in Höhe von monatlich 2.048,85 €

737

führt.

738

2.

739

Einkommen der Klägerin

740

Das Einkommen der Klägerin verändert sich geringfügig dadurch, dass nach der Ratenzahlungsvereinbarung monatsdurchschnittlich geringfügig höhere Raten wegen der Zahnarztbehandlung zu leisten sind. Die verbrauchsunabhängigen Kosten des ehelichen Hausgrundstücks aus dem Jahre 2007 hat der Senat fortgeschrieben, weil die Klägerin diese Belastungen nach wie vor zu tragen hat.

741

Nach alledem ist ein monatliches bereinigtes Einkommen von 167,53 € in die Unterhaltsberechnung einzustellen:

742

Angemessener Wohnvorteil, W-Straße, in F:500,00 €
743

Verbrauchsunabhängige Grundbesitzabgaben-31,47 €
744

Zahnarztkosten-301,00 €
745

Somit einzusetzendes Einkommen:167,53 €
746

3.

747

Unterhaltsberechnung

748

Der Trennungsunterhaltsanspruch der Klägerin beläuft sich auf

749

[(2.048,85 € - 167,53 €)/2] monatlich aufgerundet: 941,00 €.

750

Für die Kinder ist der bereits vorangehend angeführte monatliche Unterhalt zu leisten:

751

G, geb. am 13.1.1991, : 361,00 €

752

N, geb. am 22.12.1996,: 310,00 €

753

B2, geb. am 22.12.1996,: 310,00 €

754

IV.

755

Rückständiger Unterhalt für den Zeitraum November 2006 bis einschließlich Januar 2008.

756

1.

757

Trennungsunterhalt

758

Nach der Erklärung des Beklagten im Senatstermin vom 10.1.2008 ist die Leistung an den Gerichtsvollzieher in Höhe von 941,00 € vorrangig auf den rückständigen Trennungsunterhalt anzurechnen.

759

Danach besteht auf der Grundlage des obigen Rechenwerks, bei dem bereits Unterhaltszahlungen des Beklagten bis einschließlich Dezember 2007 berücksichtigt sind, bis einschließlich Januar 2008 noch ein Unterhaltsrückstand von 2.383,66 €:

760

Restschuld November 2006 bis Dezember 2007:2.964,66 €
761

Abzüglich Zahlung an Gerichtsvollzieher im Mai 07-941,00 €
762

Monat Januar 2008:
763

Geschuldet:941,00 €
764

Abzüglich Zahlung-581,00 €
Somit Restschuld:2.383,66 €
765

2.

766

Der rückständige Kindesunterhalt für G beläuft sich bis einschließlich Januar 2008 auf insgesamt 1.422,06 €:

767

Restschuld November 2006 bis Dezember 2007:1.349,06 €
768

Monat Januar 2008:
769

Geschuldet:361,00 €
770

Abzüglich Zahlung-288,00 €
Somit Restschuld:1.422,06 €
771

3.

772

Für N sind im Rückstandszeitraum dagegen insgesamt 1.189,76 € zu zahlen:

773

Restschuld November 2006 bis Dezember 2007:1.133,76 €
774

Monat Januar 2008:
775

Geschuldet:310,00 €
776

Abzüglich Zahlung-254,00 €
Somit Restschuld:1.189,76 €
777

4.

778

Der rückständige Unterhaltsbetrag für B2 beträgt dagegen 796,18 €:

779

Restschuld November 2006 bis Dezember 2007:740,18 €
780

Monat Januar 2008:
781

Geschuldet:310,00 €
782

Abzüglich Zahlung-254,00 €
Somit Restschuld:796,18 €
783

V.

784

Zinsen werden für den Zeitraum November 2006 bis Januar 2007 von der Klägerin – der Beklagte hat im Juli 2007 auf die Zinsforderung 34,26 € geleistet – ausweislich des geänderten Berufungsantrages nicht mehr begehrt.

785

VI.

786

Der nachgereichte Schriftsatz der Klägerin vom 11.01.2008, der sich im Wesentlichen in rechtlichen Bewertungen erschöpft, gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 156 ZPO). Die dort angesprochenen Punkte sind bereits ausführlich Gegenstand der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2008 gewesen.

787

VII.

788

Die Kostentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 91 a Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

789

Bei der Kostenberechnung hat der Senat den rückständigen Unterhalt bis Januar 2008 und den anschließenden laufenden Unterhalt gleichwichtig eingestellt und die Kostenquote danach berechnet.

790

VIII.

791

Der Senat hat die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen, weil die Frage, ob nach dem ab dem 1.1.2008 geltenden Recht der Kindesunterhalt in Höhe des Tabellenbetrages oder in Höhe des Zahlbetrages vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen bei der Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens abzuziehen ist, höchstrichterlich noch nicht entschieden ist.