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Oberlandesgericht Hamm·2 UF 159/02·14.10.2002

Berufung zu Trennungsunterhalt: fiktiver Splittingvorteil nicht anzusetzen

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte hat gegen das Urteil des AG Essen Berufung eingelegt; das OLG Hamm ändert das Urteil teilweise ab und verurteilt den Beklagten zur Zahlung von Trennungsunterhalt für 03/2001–02/2002 in konkret festgesetzten Monatsbeträgen. Das Gericht weist einen fiktiven Splittingvorteil zurück und bestätigt die Berechnung des bereinigten Einkommens unter Abzug von Hauslasten und Wohnwert im Rahmen des Ermessen. Weitergehende Ansprüche werden abgewiesen.

Ausgang: Berufung des Beklagten teilweise stattgegeben; Trennungsunterhalt für 03/2001–02/2002 in bestimmten Monatsbeträgen zugesprochen, weitergehende Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein fiktiver Splittingvorteil ist bei der Unterhaltsbemessung grundsätzlich nicht anzusetzen; ein solcher Vorteil kann nur bei vorwerfbarem Verhalten des Unterhaltsverpflichteten und nachgewiesenem Schaden zugerechnet werden.

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Bei negativem Wohnwert sind Hauslasten und sonstige Grundbesitzschulden vor dem Abzug des Erwerbstätigenbonus vom bereinigten Einkommen abzusetzen; Grundbesitzschulden sind nicht gegenüber anderen Schulden zu privilegieren.

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Die Ermittlung des bereinigten Einkommens für Trennungsunterhalt erfolgt einschließlich Nutzungsvorteilen und Wohnwerten; Ermessensspielräume des Tatrichters bei der Bemessung von Nutzungs- und Wohnvorteilen sind nur bei Ermessensfehlern zu überprüfen.

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Die Berechnung des Unterhalts nach Quoten bleibt Regelmethode; eine abweichende Berechnung ist nur dann entbehrlich, wenn der Unterhaltsberechtigte einschließlich eigenen Einkommens eine erhebliche Überschreitung (mehr als 3/7 des oberen Tabellenwerts der Düsseldorfer Tabelle) anstrebt.

Relevante Normen
§ 362 BGB§ 92 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, 101 F 388/01

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 7. März 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen teilweise abgeändert.

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin folgenden monatlichen Trennungsunterhalt zu zahlen:

a) für die Zeit vom 01.03. - 31.05.2001

1.938,00 DM (= 990,00 €);

b) für die Zeit vom 01.06.2001 - 28.02.2002

1.923,00 DM (= 983,00 €)

nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus

301,00 € seit dem 01.05.2001,

387,00 € seit dem 01.06.2001,

54,00 € seit dem 01.07.2001,

235,00 € seit dem 01.08.2001,

235,00 € seit dem 01.09.2001,

434,00 € seit dem 01.10.2001,

493,00 € seit dem 01.11.2001,

je 500,00 € seit dem 01.12.2001, 01.01.2002 und 01.02.2002.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.

Von den Kosten des Berufungsrechtszugs tragen der Beklagte 70 % und die Klägerin 30 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Beklagten ist teilweise begründet und führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils.

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Die Parteien streiten, nachdem die Ehe seit dem 01.03.2002 rechtskräftig geschieden ist, nur noch um Trennungsunterhalt für die Zeit vom 01.03.2001 bis 28.02.2002. Soweit die Berufung die Zuerkennung von Trennungsunterhalt seit dem 01.03.2002 angreift, ist ein derartiger Unterhalt durch das angefochtene Urteil nicht tituliert. Die Berufung geht insoweit ins Leere. Im übrigen gilt folgendes:

4

Die Rügen der Berufung können das angefochtene Urteil weitgehend nicht in Frage stellen. Soweit das Amtsgericht den Nutzungsvorteil des Pkw mit 400,00 DM angesetzt hat, hält dies einer Überprüfung stand. Die statt dessen von der Berufung zugestandenen 334,40 DM rechtfertigen angesichts der Geringfügigkeit der beiden Beträge keine Abänderung des Urteils. Der Betrag, den das Amtsgericht für angemessen hält, läßt einen Ermessensfehler nicht erkennen.

5

Das gleiche gilt hinsichtlich des vom Amtsgericht mit 1.100,00 DM veranschlagten Wohnvorteils des Beklagten aus der Benutzung der Eigentumswohnung. Der Beklagte selbst hat im ersten Rechtszug einen Wohnvorteil von 1.000,00 DM im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht eingeräumt. Auch wenn nach richtiger Auffassung nicht der objektive Mietwert der Wohnung sondern nur der Mietpreis einer den ehelichen Lebensverhältnissen und den Einkommensverhältnissen des Beklagten entsprechenden Ersatzwohnung anzusetzen ist, hält sich der vom Amtsgericht veranschlagte Wert von 1.100,00 DM innerhalb der zulässigen Ermessenspanne. Die Parteien leben in gehobenen wirtschaftlichen Verhältnissen, wie der Kaufpreis für die Eigentumswohnung von 590.000,00 DM sowie das gute Einkommen des Beklagten erkennen lassen. Mit einer Wohnung im Mietwert von 800,00 DM, wie die Berufung meint, hätte sich der Beklagte nicht zu begnügen brauchen und auch nicht begnügt.

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Der Berufung ist allerdings darin beizupflichten, daß dem Beklagten ein fiktiver Splittingvorteil nicht zugerechnet werden kann. Dies kann nur bei vorwerfbaren Verhalten, das die Klägerin nachzuweisen hat, geschehen. Dieser Nachweis ist nicht erbracht, zumal die Klägerin selbst einräumt, die Anlage U erst am 18.05.2002 unterzeichnet zu haben. Da die Scheidung bereits am 01.03.2002 rechtskräftig geworden ist, war ein Realsplittingvorteil auch durch Eintragung eines Freibetrags für den streitigen Zeitraum nicht zu erzielen. Davon abgesehen ist nach den Hammer Leitlinien bei beiderseitigem Einkommen wegen der Schwierigkeit der Berechnung des Realsplittingvorteils grundsätzlich ein fiktiver Betrag nicht anzusetzen.

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Soweit die Berufung schließlich der Auffassung ist, die von der Klägerin vorgenommene Bedarfsberechnung nach Quoten sei bei den Einkommensverhältnissen der Parteien nicht zulässig, geht sie von falschen rechtlichen Erwägungen aus. Maßgeblich für die Einkommensverhältnisse ist letztlich das bereinigte Einkommen nach Abzug der Schulden. Das Nettoeinkommen des Beklagten ist vom Amtsgericht zutreffend mit 8.356,28 DM netto errechnet worden. Eine vollständige Verdienstbescheinigung für das Jahr 2001 hat der Beklagte nicht vorgelegt. Soweit er im Termin die Richtigkeit dieses bis dahin unstreitigen Betrags in Frage gestellt hat, ist der Einwand verspätet und kann, da auch im Termin vollständige Einkommensunterlagen für das Jahr 2001 nicht vorgelegt worden sind, nicht mehr berücksichtigt werden.

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Das genannte Einkommen ist um den Nutzungsvorteil für den Pkw von 400,00 DM zu erhöhen, um die Hausbelastungen von 3.631,31 DM zu ermäßigen. Anschließend ist der Wohnwert von 1.100,00 DM zu addieren. Es verbleiben 6.224,97 DM. Hiervon ist 1/7 Erwerbstätigenbonus abzusetzen. Es ergibt sich ein Einkommen von 5.335,68 DM. Hiervon die Rente der Klägerin mit 1.460,00 DM abgesetzt, verbleiben 3.875,68 DM. Davon stehen der Klägerin als Unterhalt die Hälfte, also rund 1.938,00 DM jeweils monatlich für die Zeit vom 01.03. bis 31.05.2001 zu. In Anbetracht der auf 1.490,00 DM ab 01.06.2001 gestiegenen Rente ermäßigt sich der Unterhalt für die Folgezeit auf 1.923,00 DM monatlich.

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Der Klägerin stehen damit insgesamt 3.413,00 DM zur Verfügung. Dies ist ein Betrag, der eine konkrete Unterhaltsberechnung entbehrlich macht. Die Unterhaltsberechnung nach Quoten kommt nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur dann nicht in Betracht, wenn der Unterhaltsberechtigte einschließlich seines eigenen Einkommens mehr als 3/7 von 9.400,00 DM, dem obersten Satz der Düsseldorfer Tabelle, erstrebt. Das ist hier nicht der Fall.

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Soweit die Berufung schließlich obige Berechnungen mit dem Hinweis angreift, der Erwerbstätigenbonus von 1/7 müsse vom Einkommen ohne Berücksichtigung der Hauslasten abgesetzt werden, d.h. die Hauslasten und der Wohnwert müßten erst nach Abzug des Erwerbstätigenbonus einkommensmäßig berücksichtigt werden, widerspricht diese Rechtsauffassung der herrschenden Meinung. Sie wird zwar von Wendl-Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis (5. Auflage, § 1 Nr. 254 und 262) ohne überzeugende Begründung vertreten. Richtigerweise ist diese Form der Berechnung des Wohnwertes aber dann nicht angebracht, wenn ein positiver Wohnwert nicht vorhanden ist, die Hauslasten also den Mietwert übersteigen. In diesem Fall kann sich der Bedarf des Unterhaltsberechtigten nur am Erwerbseinkommen des Pflichtigen orientieren, d.h. alle Schulden werden gleich behandelt und auch die Hauslasten, die den Wohnwert übersteigen, vor Berechnung des Erwerbstätigenbonus vom Einkommen abgezogen. Es handelt sich auch bei diesen Schulden um die übliche unterhaltsrelevante Schuldentilgung, die – nach entsprechender Abwägung – das Erwerbseinkommen mindern. Für eine Privilegierung der Grundbesitzschulden gegenüber anderen Schulden bei der Bedarfsermittlung besteht bei negativem Wohnwert kein Grund (so BGH FamRZ 1984, 358 und 1987, 572; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 385; Kalthoener-Büttner, Rn. 780; Graba FamRZ 1985, 657; Winkelmann FUR 1997, 385 sowie Wohlgemuth FamRZ 1999, 621). Bei Beibehaltung der Rechnung des Amtsgerichts im übrigen war das angefochtene Urteil mithin lediglich bezüglich des zu Unrecht angesetzten fiktiven Splittingvorteils geringfügig zu korrigieren.

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Von den errechneten monatlichen Beträgen sind die jeweiligen monatlichen Zahlungen des Beklagten abzuziehen (§ 362 BGB). Es restieren die im Tenor im Zusammenhang mit den Zinsen genannten Beträge, die der Klägerin noch zustehen und die allein tituliert sind, also für Mai 2001 301,00 €, für Juni 2001 387,00 €, für Juli 2001 54,00 €, für August und September 2001 jeweils 235,00 €, für Oktober 2001 434,00 €, für November 2001 493,00 € und für Dezember 2001, Januar und Februar 2002 jeweils 500,00 €.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO.