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Oberlandesgericht Hamm·2 UF 114/09·17.06.2009

Antrag auf Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren zurückgewiesen

VerfahrensrechtProzesskostenhilfeFamilienverfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin beantragte Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren. Das Gericht stellte fest, dass PKH nur bei beabsichtigter Rechtsverfolgung oder -verteidigung (§§114,119 ZPO) gewährt wird und die Antragsgegnerin das Rechtsmittel nicht selbst eingelegt hat. Da sie weder der Beschwerde widerspricht noch das Verfahren fördert, wurde der PKH-Antrag zurückgewiesen.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abgewiesen, da keine beabsichtigte Rechtsverfolgung/‑verteidigung oder sonstige Förderung des Verfahrens vorliegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die Partei beabsichtigt, eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu führen (§§ 114 S.1, 119 I ZPO).

2

Hat eine Partei das Rechtsmittel nicht selbst eingelegt, kommt Prozesskostenhilfe grundsätzlich nur zur Rechtsverteidigung in Betracht.

3

Im familiengerichtlichen Beschwerdeverfahren kann unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 12 FGG) Prozesskostenhilfe auch dann in Betracht kommen, wenn die Partei eine sonstige sinnvolle Verfahrensbeteiligung beabsichtigt.

4

Betreibt ein Versorgungsträger das Beschwerdeverfahren, ist Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren, wenn die ersuchende Partei weder der Beschwerde widerspricht noch das Verfahren auf andere Weise fördert.

5

Eine bloß verfahrensbegleitende Stellungnahme ohne eigene Antragstellung begründet keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

Relevante Normen
§ 114 Satz 1 ZPO§ 119 Abs. 1 ZPO§ 12 FGG

Vorinstanzen

Amtsgericht Brakel, 2 F 207/08

Tenor

Der Antrag der Antragsgegnerin vom 28.05.2009 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung beabsichtigt ist (§§ 114 S. 1, 119 I ZPO).

3

Da die Antragsgegnerin das Rechtsmittel selbst nicht eingelegt hat, kommt für sie eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein zur Rechtsverteidigung in Betracht.

4

Sollte die Antragsgegnerin der Beschwerde nicht ausdrücklich als Beschwerdegegnerin entgegentreten, könnte darüber hinaus im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz in § 12 FGG unter Anlegung eines großzügigen Maßstabs Prozesskostenhilfe auch dann gewährt werden, wenn eine sinnvolle Verfahrensbeteiligung auf andere Weise beabsichtigt wäre.

5

Diese Voraussetzungen lassen sich im Rahmen eines durch einen Versorgungsträger betriebenen Beschwerdeverfahrens jedoch dann nicht bejahen, wenn sich die um Prozesskostenhilfe ersuchende Partei weder der Beschwerde widersetzt noch das Verfahren auf irgend eine andere Art fördert (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2003, 1754, 1755; OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 1092; Zöller-Philippi, Zivilprozessordnung, 27. Auflage, § 119, Rdnr. 57).

6

Da die Antragsgegnerin dem Begehren der Wehrbereichsverwaltung West nicht entgegentritt, nimmt sie die Stellung einer Rechtsmittelgegnerin nicht ein. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, auf welche andere Weise sie das Beschwerdeverfahren fördern möchte.

7

Sie nimmt lediglich eine verfahrensbegleitende Stellung ohne eigene Antragstellung wahr.

8

Unter diesen Umständen kann ihr Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden.