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Oberlandesgericht Hamm·2 UF 107/99·03.05.1999

Beschwerde gegen Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zugunsten der Mutter

ZivilrechtFamilienrechtSorgerechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner richtete sich mit Beschwerde gegen die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für den gemeinsamen vierjährigen Sohn an die Mutter. Das OLG Hamm wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Ausschlaggebend war das Kindeswohl: die ausgeprägte gefühlsmäßige Bindung und der erklärte Wunsch des Kindes; materielle Vorteile des Vaters blieben zurücktretend. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wurden nicht erhoben.

Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners gegen Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an die Mutter als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Wohl des Kindes ist bei Entscheidungen über das Aufenthaltsbestimmungsrecht maßgeblicher Leitgedanke; zu berücksichtigen sind insbesondere emotionale Bindungen zu den Eltern, das soziale Umfeld, Förderungsmöglichkeiten und die Geschwisterbindung.

2

Bei der Interessenabwägung ist zugunsten der Lösung zu entscheiden, die das Kind am wenigsten belastet.

3

Der erklärte Wille eines Kleinkindes ist für sich allein nicht entscheidungserheblich; er ist jedoch zu beachten, wenn in der Äußerung erkennbare und bedeutsame, entscheidungserhebliche Gründe liegen.

4

Bei Kleinkindern kann die gefühlsmäßige Zuwendung eines Elternteils materiellen Vorteilen des anderen Elternteils überwiegen, sodass das Aufenthaltsbestimmungsrecht diesem Elternteil zu übertragen ist.

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Die Kostenentscheidung in Familiensachen richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des FGG und der KostO; im vorliegenden Fall wurden für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erhoben.

Relevante Normen
§ 621 e ZPO§ 13 a FGG§ 131 KostO

Vorinstanzen

Amtsgericht Coesfeld, 5 F 190/98

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 26. Januar 1999 verkündeten Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Coesfeld wird zurückgewiesen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Gründe

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Die gem. § 621 e ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Senat teilt die Auffassung des Amtsgerichts, daß der gemeinsame Sohn I bei der Mutter aufwachsen sollte und ihr deshalb das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen werden muß.

3

Maßgeblicher Gesichtspunkt für die Entscheidung ist das Kindeswohl. Bei der Frage, welche Problemlösung dem Wohl von I am besten entspricht, sind insbesondere die Bindungen des Kindes, d.h. seine emotionalen Beziehungen zu beiden Elternteilen, aber auch an sein soziales Umfeld, desweiteren die Förderungsmöglichkeiten der beiden Elternteile und die Geschwisterbindung zu berücksichtigen. In Anbetracht der Trennung der Eltern sprechen regelmäßig nicht sämtliche Kriterien für den einen oder den anderen Elternteil, vielmehr ist die das Kind am wenigsten belastende Regelung zu treffen. Im Rahmen der hiernach gebotenen Abwägung sprechen von den aufgezeigten Entscheidungskriterien mehr für ein Verbleiben des Kindes beim Vater. Für ihn haben sich die beiden älteren Geschwister ausgesprochen und werden nach der insoweit nicht angegriffenen Entscheidung bei ihm aufwachsen. Die Entscheidung für die Mutter bringt deshalb eine unerwünschte Trennung der Geschwister mit sich. Das Überwechseln von I zur Mutter trennt I aber nicht nur von seinen Geschwistern, sondern reißt ihn darüber hinaus aus seinem gewohnten Lebensumfeld heraus. Der Vater kann dem Kind auch die weitaus stabileren Verhältnisse und Lebensperspektiven bieten, als sie bei der Mutter anzutreffen sind. Wenn der Senat gleichwohl mit dem Amtsgericht dem Aufenthalt des Kindes bei der Mutter den Vorzug einräumt, beruht dies letztlich auf dem Gesichtspunkt der emotionalen Beziehungen. Auch wenn nicht zu bestreiten ist, daß I zu beiden Eltern offensichtlich gute Bindungen entwickelt hat, hat er sich indessen beim Amtsgericht und nach den glaubhaften Bekundungen auch in der Folgezeit immer wieder für einen dauerhaften Verbleib bei der Mutter ausgesprochen. Wie die Beschwerde zutreffend geltend macht, ist der Wille des Kindes, noch dazu wenn es erst 4 Jahre alt ist, für sich allein kein entscheidungserheblicher Gesichtspunkt. Er ist häufig aus dem Augenblick heraus geboren, ganz abgesehen von der Unfähigkeit eines Kindes dieses Alters, Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung zu ermessen. Eine Vernachlässigung des erklärten Willen des Kindes kommt aber dann nicht in Betracht, wenn erkennbar hinter der Äußerung des Kindes beachtliche, entscheidungserhebliche Gesichtspunkte zu erkennen sind. Dies ist zur Überzeugung des Senats der Fall. Ein Kind im Alter von 4 Jahren ist in erhöhtem Maße auf die gefühlsmäßige Zuwendung angewiesen. Diese Zuwendung hat die Mutter dem Kind ersichtlich in der Vergangenheit zuteil werden lassen. Der Vater ist demgegenüber mehr rational veranlagt und nach Einschätzung des Senats nicht in der Lage, in gleicher Weise seinen sicher genauso vorhandenen Gefühlen Ausdruck zu verleihen. Zur Äußerung von Gefühlen wie Liebe, Zuneigung und der Vermittlung von gefühlsmäßiger Geborgenheit ist er vom Wesen her offenbar nicht so wie die Mutter in der Lage. Die Erklärung des Kindes, bei der Mutter leben zu wollen, ist nach Überzeugung des Senats aus dem Bedürfnis des Kindes nach ausgeprägter gefühlsmäßiger Zuwendung zu verstehen. Bei allen sonstigen Vorteilen, die der Vater dem Kind eher als die Mutter bieten kann, ist dieser aufgezeigte Vorzug der Mutter demgegenüber von größerer und letztlich ausschlaggebender Bedeutung. Die Trennung der Geschwister muß deshalb in Kauf genommen werden, zumal diese, anders als wenn sämtliche Kinder beim Vater wären, beiden Eltern die Notwendigkeit der Durchführung des Umgangsrechts immer wieder vor Augen führt und die Durchsetzung desselben in Zukunft gesicherter erscheinen läßt.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 13 a FGG, 131 KostO.