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Oberlandesgericht Hamm·2 U 97/14·28.01.2015

Berufung gegen LG-Urteil zurückgewiesen — Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Essen ein. Das Oberlandesgericht Hamm wies die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO mangels Aussicht auf Erfolg zurück und verwies auf einen vorherigen Senatsbeschluss; eine fristgemäße Stellungnahme des Klägers lag nicht vor. Das Gericht verpflichtete den Kläger zur Tragung der Berufungskosten und erklärte das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Essen als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

2

Das Berufungsgericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts nicht erfordert und keine mündliche Verhandlung geboten ist.

3

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (vgl. § 97 ZPO).

4

Ein Urteil kann ohne Sicherheitsleistung zur vorläufigen Vollstreckung bestimmt werden (vgl. § 708 Ziff. 10 ZPO).

5

Erklärt der Kläger nicht fristgerecht Stellung zu einem vorangegangenen Hinweis- oder Beschlussverfahren, kann dies die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Berufung unangefochten lassen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Ziff. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 3 O 289/13

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24.04.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 11.945,57 €.

Gründe

2

Die Berufung des Klägers hat  - ohne dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beikommt, ohne dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und ohne dass eine mündliche Verhandlung geboten ist -  keine Aussicht auf Erfolg, § 522 II ZPO. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 15.12.2014 verwiesen. Eine Stellungnahme des Klägers ist dazu binnen gesetzter Frist nicht mehr erfolgt.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Ziff. 10 ZPO.